{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-22_1_StR_569_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-22","aktenzeichen":"1 StR 569/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ONDESGERICHTSYoOr\n\n1\n\nER S69/00 BESCHLUSS\nStR\nZSER 569/95\n\n22, Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen SeXxuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\nAK\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 22. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n21. Mai 1996 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwendet, keinen Erfolg. Insoweit bedarf näherer Erörterung\nnur die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine Verletzung\nder Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\n(S 174 GVG, S 338 Nr. 6 StPO) geltend macht.\n\nDas Landgericht hatte durch Gerichtsbeschluß vom\n25. April 1996 die Öffentlichkeit auf die Dauer der Vernehmung des Angeklagten ausgeschlossen. An einem darauf folgenden Verhandlungstag, dem 8. Mai 1996, machte der Angeklagte\nzunächst weitere Angaben zur Sache in Öffentlicher Sitzung.\nAnschließend wurde er ergänzend zu seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen vernommen. Zu diesem Zweck\nwurde - gemäß dem bereits ergangenen Beschluß - die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen.\n\nDurch dieses Verfahren ist § 174 GVG nicht verletzt.\n\nDer Gerichtsbeschluß vom 25. April 1996 galt für die gesamte\nVernehmung des Angeklagten und deckte daher auch den Ausschluß der Öffentlichkeit am 8. Mai 1996 während der weiteren Vernehmung des Angeklagten. Insofern gilt nichts anderes\nals bei einer unterbrochenen und an einem anderen Hauptverhandlungstag fortgesetzten Zeugenvernehmung (vgl. BGH NStZ\n1992, 447).\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Ausschließungsbeschluß vom 25. April 1996 auch nicht dadurch\nerledigt, daß der Angeklagte am 8. Mai 1996 zunächst Angaben\nin öffentlicher Sitzung gemacht hatte. Aus der Begründung\ndes Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit läßt\nsich entnehmen, daß der Grund dafür in der zu erwartenden\nErörterung des Sexuallebens des Angeklagten lag. Betrafen\ndie Angaben des Angeklagten am 8. Mai 1996 zunächst nicht\ndiesen Bereich, bestand kein Anlaß, schon zu diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit auszuschließen, wohl aber dann, als\nder Angeklagte erneut zu seinen persönlichen Verhältnissen\n\nvernommen wurde.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das\nLandgericht hat dem Angeklagten u.a. strafschärfend angelastet, daß er seine Stellung als Jugendtrainer, auf Grund derer ihm der Spieler RD Respekt und vor allem Vertrauen\nentgegengebracht hat, schamlos ausgenutzt hat. Da nicht anzunehmen ist, daß das Landgericht entgegen § 46 Abs. 3 StGB\ndie Merkmale des S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafschärfend berücksichtigen wollte, kommt es darauf an, ob der Angeklagte\nein schamloses Verhalten gezeigt hat, das über die Erfüllung\ndes Tatbestandes hinausgeht. Dafür ergeben sich aus dem Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht\nfestgestellt, daß der Angeklagte den Spieler schon mit der\nAbsicht, ihn sexuell zu mißbrauchen, zu einer Rücksprache\nüber seinen Haschischkonsum im Trainingslager und zu seiner\nallgemeinen Einstellung zum Fußball zu sich einbestellt hatte.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-569-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-569-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.310587+00:00"}}