{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-22_1_StR_567_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-22","aktenzeichen":"1 StR 567/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Il\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 567/96\n\n--—)/).\nug von\n22. Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArgo R ED aus TB (Estland), geboren am\nGES 157: in TB (:stlanc),\n\nwegen Mordes\n\nAB\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Februar 1996 dahin ergänzt, daß die in Estland erlittene Auslic£ferungshaft im Verhältnis 1 : 1\n\nauf die Stra[le angerechnet wird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat keine Entscheidung darüber getroffen, nach welchem Maßstab die in Estland erlittene Auslieferungshaft von einem Monat auf die Strafe angerechnet werden\nsoll (§ 51 Abs. A Satz 2 StGB). Diese Ermessensentscheidung\nhat grundsätzlich der Tatrichter selbst zu treffen. Das Revisionsgericht kann dann in Fällen des $S 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB selbst abschließend entscheiden, wenn ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht in Betracht kommt (Gribbohm in LK 11. Aufl.\n§ 51 Rdn. 64; BGH NJW 1986, 1555, 1557; vgl. auch BGHR StGB\n§ 51 Abs. 4: eigene Entscheidung des BGH über einen anderen\n\nMaßstab, wenn sich Anhaltspunkte aus dem Urteil selbst ergeben). Hier kommt nur eine Anrechnung im Verhältnis 1 : lin\nBetracht. Der Angeklagte ist Este und hat die kurze Auslieferungshaft in seiner Heimat verbüßt. Ein Abweichen von der\ngrundsätzlichen Anrechnung von Freiheitsentzug im Verhältnis\n1 : 1 scheidet hier deshalb aus.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler, die\nRevision ist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nErgänzend bemerkt der Scnat:\n\nUnbegründet ist die Revisionsrüge, der Antrag auf Gutachtenerstattung durch den Jugendpsychiater Prof. Lu (\"ob\nder ... Angeklagte einem Jugendlichen ... gleichzustellen\nist\") sei nicht verbeschieden worden. Der Antrag war zu Beginn der Hauptverhandlung noch vor der Beweisaufnahme gestellt und vom Landgericht abgelehnt worden, \"gegenwärtig\"\nbestehe kein Anlaß zur Hinzuziehung des gewünschten Gutachters.\n\nZutreffend hat das Landgericht den Antrag dabei unter\ndem Gesichtspunkt geprüft, ob Prof. Lg als weiterer Sachverständiger im Sinne von § 244 Abs. 4 StPO heranzuziehen\ngewesen wäre. 7Zwar hatte die Verteidigung sich darauf berufen, der gewünschte Gutachter sei aufgrund seiner speziellen\nAusbildung ein \"anderer\" Sachverständiger, doch kommt es\ndarauf nicht an, solange die Kompetenzen verschieden ausgebildeter Sachverständiger sich für die Beantwortung einer\nBeweisfrage - wie hier - überschneiden {BGHSt 34, 355,\n\n356 £f.; 39, 49, 52). Für eine weitergehende Bescheidung des\n\ntd\n\nAntrags war vor Durchführung der Beweisaufnahme kein Raum,\nweil noch nicht abzusehen war, inwieweit der vom Gericht\nbestellte Sachverständige Prof. FD sie aufgeworfene\nBeweisfrage würde klären können. Zur Entscheidung stand\ndamit zunächst nur die Forderung, einen Sachverständigen\nnach eigener Wahl des Angeklagten anstelle (oder neben) dem\ngerichtlich bestellten Sachverständigen zur gleichen\nSachfrage heranzuziehen. Darauf hatte der Angeklagte aber\nkeinen Anspruch. Das Landgericht konnte seinen Antrag ohne\nRechtsfehler im Hinblick auf die Sachkunde von Prof. Fe»\nablehnen.\n\nDie Formulierung im Ablehnungsbeschluß, \"gegenwärtig\"\nbestehe kein Anlaß zur Bestellung eines weiteren Sachverständigen, besagt nicht, das Gericht werde diese Frage nach\nGutachtenerstattung durch den zur gleichen Frage bestellten\n\nSachverständigen von sich aus erneut durch Beschluß ent-\n\nscheiden. Die Frage war daher nur unter Aufklärungsgesichts-\n\npunkten zu beurteilen. Die von der Revision dazu erhobene\nAufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-567-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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