{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-22_1_StR_548_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-22","aktenzeichen":"1 StR 548/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR 548/96\n\n22. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Arturas U aus NED, geboren am\nGE 1365 in ke (Litauen):\n\n2. Sigute N gu aus NED. seporen am\nGEB 1955 in rn (Litauen),\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 4 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1996\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nsoweit es den Angeklagten GE»\n\nbetrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge schuldig ist;\n\nsoweit es die Angeklagte nie betrifft, im Schuldspruch dahin abgeän-\n\ndert, daß die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig\nist;\n\nin den Strafaussprüchen mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nAH\n\n.3- ABl\n\n2. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß\ndie sichergestellten 1.976,72 g Amphetamin\n\neingezogen werden.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\nGründe:\nDie Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagte N@EEb hatte beim Angeklagten cB\n> Schulden. Dieser bot ihr den Erlaß der Schulden an,\nfalls sie erfolgreich \"den Verkauf von-Rauschgift im Kilobereich\" vermitteln könne. Die Angeklagte vermittelte daraufhin den Kontakt zu einem gewissen \"Mehmet\", bei dem es sich,\nwas die Angeklagte nicht wußte, um eine Vertrauensperson der\nPolizei handelte. Dieser stellte wiederum den Kontakt zu ei-\n\nnem verdeckten Ermittler her.\n\nDer Angeklagte GEB und der verdeckte Ermittler\neinigten sich auf eine vom Angeklagten zu liefernde Menge\nvon - mindestens - sechs Kilogramm Amphetamin. Davon sollte\nder Angeklagte zunächst ein Kilogramm zum Preis von\n12.000 DM liefern. Hiervon sollten 6.000 DM sofort bezahlt\n\nwerden, die andere Hälfte \"würde beim Folgegeschäft verrechnet\". Dementsprechend lieferte der Angeklagte am 6. Mai 1995\n994,72 g Amphetamin, die er über die polnisch-deutsche Grenze nach Deutschland einführte. Der verdeckte Ermittler übergab dem Angeklagten 6.000 DM Bargeld. Die frühere Vereinbarung wurde dahin konkretisiert, daß als nächstes drei bis\nfünf Kilogramm geliefert werden sollten. Tatsächlich lieferte der Angeklagte am 16. Mai 1995 erneut knapp 1 Kilogramm\nAmphetamin. Er erklärte, eine größere Menge habe er nicht\nvorfinanzieren können, er sei jedoch alsbald zu weiteren\nLieferungen bereit. Bei der Übergabe des Entgelts von\n\n17.000 DM (6.000 DM Restzahlung für die Lieferung vom 6. Mai\n1995, 11.000 DM für die neue Lieferung) wurde der Angeklagte\nfestgenommen, ebenso die Angeklagte N, die bei den\n\nKontakten zwischen dem Angeklagten GB und dem verdeckten Ermittler stets als Dolmetscherin fungiert hatte.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten GeusiE> wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen und die Angeklagte\nNO wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge je zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und \"das sichergestellte Rauschgift\" ein-\n\ngezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen jeweils zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Strafaus-\n\nsprüche.\n\n5 - A\n\n1. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen sind\n\nrechtsfehlerfrei getroffen.\n\na) Die Verfahrensrügen des Angeklagten CgiliB bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 26. August 1996 zutreffend dargelegten Gründen erfolg-\n\nlos.\n\nb) Auch die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung\ndieser Feststellungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nHinsichtlich der diesbezüglichen Einzelausführungen des\nAngeklagten GW verweist der Senat ebenfalls auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts.\n\n2. Die Strafkammer hat jedoch verkannt, daß jeweils nur\n\neine Tat im Rechtssinne vorliegt.\n\na) Die Absprache über eine sukzessive Lieferung von\nTeilmengen faßt die aufeinander folgenden Teilakte der Veräußerung zu einer Tat zusammen, wenn die Absprache darauf\ngerichtet war, eine konkret bestimmte Gesamtmenge zu liefern\n\n(BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.Nachw.).\n\nSo verhielt es sich hier, da eine ratenweise Lieferung\nvon (mindestens) sechs Kilogramm Amphetamin vereinbart war.\nDaß der Angeklagte ceiEED> bei der zweiten Lieferung\nabsprachewidrig eine geringere als die vereinbarte Menge\nlieferte, ändert daran nichts.\n\nDaraus folgt, daß die Angeklagte Nie, die das\nLandgericht zutreffend als Mittäterin des Handeltreibens\nangesehen hat, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge (in einem Fall) schuldig ist.\n\nb) Beim Angeklagten GB kommt hinzu, daß er die\nvon ihm gelieferten Teilmengen jeweils gesondert in die\n\nBundesrepublik eingeführt hat.\n\nGrundsätzlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge aufgeht, sondern daß beide Delikte in\nTateinheit stehen (BGHR BtMG S 30 Abs. 1 Nr. 4 Konkurrenzen\n1 m.w.Nachw.). Jedoch hat die Strafkammer nicht beachtet,\ndaß eine Tat des Handeltreibens in nicht geringer Menge zwei\nzur Erfüllung der entsprechenden Abrede erfolgte Einfuhren\n‘von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat\nverbindet (BGH StV 1994, 84).\n\nc) Der Senat hat die Schuldsprüche dementsprechend\nselbst geändert; die Angeklagten hätten sich nicht wirksamer\n\nals geschehen verteidigen können.\n\n3. Hinsichtlich des eingezogenen Rauschgifts weist der\nSenat darauf hin, daß eingezogene Gegenstände in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen sind. Bei Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe der Menge. Da diese\nin den Urteilsgründen angegeben ist, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt (vgl. BGH NStZ 1993, 95\n\nm.w.Nachw.).\n\nhl\n\n- 7 -\n\n4. Obwohl bei gleichgebliebenem Schuld- und Unrechtsgehalt eine auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme von\nTatmehrheit verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen\nbleiben kann (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384 m.w.Nachw.), waren hier die Rechtsfolgenaussprüche aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat einerseits zum Nachteil der Angeklagten die erhebliche Menge Rauschgift berücksichtigt, mit\nder Handel getrieben wurde und die der Angeklagte\nGEBE eingeführt hat, andererseits aber auch berücksichtigt, daß es sich jeweils \"um ein polizeilich überwachtes Geschäft\" gehandelt hat. Diese Erwägungen schöpfen die\nUmstände des Falles hinsichtlich der zweiten Lieferung nicht\naus. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist\ndie uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des Rauschgifts, mit der Handel getrieben worden ist, rechtsfehlerhaft, wenn die Bedeutung dieses Umstands dadurch relativiert\nwird, daß seitens der Polizei darauf hingewirkt wurde, daß\nmit einer möglichst großen Menge Handel getrieben wurde (BGH\nStV 1994, 369 m.w.Nachw.).\n\nÄhnlich verhielt es sich hier.\n\nZwar hatten die Angeklagten von vornherein die Absicht,\nmehrere Kilogramm zu liefern. Nachdem jedoch mit fast 1 Kilogramm schon eine große Menge geliefert worden war, hat die\nPolizei nicht nur nicht eingegriffen, sondern hat auf die\nRealisierung des ursprünglichen Planes in der Weise hingewirkt, daß sie einen beträchtlichen Geldbetrag zur Verfügung\nstellte.\n\nDiesen wesentlichen Gesichtspunkt, der über die bloße\nAufforderung zu weiterer Lieferung noch deutlich hinausgeht,\nhätte das Landgericht erkennbar in seine Erwägungen einbe-\n\nziehen müssen.\n\nDr. Ulsamer ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n\nSchäfer Schäfer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-548-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-548-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.271462+00:00"}}