{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-22_1_StR_449_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-22","aktenzeichen":"1 StR 449/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n1 StR 449/96\nSchein El\n\n22. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton Peter MED :u: vo, seboren am\nCE 1955 ir si (Sibirien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Oktober 1996,\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nMaul,\nBrüning,\nWahl\n\nan der teilgenommen haben:\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :u: \"mn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär muB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAR3\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n5. März 1996 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun\n\nMonaten verurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.\n\n1. Zu Unrecht hat das Landgericht zwei rechtlich selbständige Taten angenommen, Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte die Geschädigte zunächst dadurch in Todesangst\nversetzt, daß er sie nachts auf einem einsamen Schulhof\nüberraschend von hinten umfaßt und ihr dabei Mund und Nase\nzugehalten hatte. Unter dem Eindruck dieser Gewalthandlung\n\nerduldete die Zeugin nicht nur den ersten Geschlechtsverkehr, sondern ließ es zu, daß der Angeklagte, der sie danach\nam Tatort festhielt und sich nach einer Weile zur nochmaligen Tatausführung entschloß, erneut mit ihr geschlechtlich\n\nverkehrte.\n\nBeide Tathandlungen wurden unter Ausnutzung derselben\nGewalthandlung und - damit verbunden - der fortdauernden\nkonkludenten Androhung weiterer Gewalt verübt (s. dazu BGH\nNJW 1984, 1632: BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 1 StR\n591/84). Diese einheitliche Nötigung, die jeweils einen Teil\nder tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung bildet, verbindet\nbeide Handlungsteile zur Tateinheit (BGH bei Holtz MDR 1981,\n99; BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 1 StR\n135/84). Diese wird auch nicht dadurch aufgelöst, daß der\nAngeklagte den zweiten Geschlechtsverkehr aufgrund neu gefaßten Tatentschlusses vollzog (BGH aa0).\n\n2. Vor dem zweiten Geschlechtsverkehr hatte der Angeklagte die Geschädigte gezwungen, sein Geschlechtsteil mit\nder Hand zu stimulieren. Darin hat das Landgericht eine tateinheitlich verübte sexuelle Nötigung im Sinne von S 178\nStGB gesehen. Nach der Rechtsprechung tritt jedoch die in\ndiesem Verhalten liegende sexuelle Nötigung hinter S 177\nStGB als der spezielleren Norm zurück (BGHR StGB S 178 Konkurrenzen 5 und 6; vgl. zur Abgrenzung zwischen den genannten Vorschriften allgemein BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 4\nund 7).\n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch. 85 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, denn schon die Anklage hatte dem Angeklagten lediglich eine tateinheitlich in zwei Teilakten verübte Vergewaltigung zur Last gelegt.\n\nDie vom Landgericht verhängte Gesanmtstrafe kann als\nEinzelstrafe bestehen bleiben. Der Schuldumfang der Tat wird\ndurch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt. Dies\ngilt sowohl für das Zusammenfassen beider Tatkomplexe zu\neiner Tat wie auch für die Annahme, daß der Tatbestand der\nsexuellen Nötigung hinter dem der Vergewaltigung zurücktritt. Das Landgericht hätte das an sich als sexuelle Nötigung zu qualifizierende Verhalten als Tatmodalität strafschärfend berücksichtigen dürfen (BGH, Beschl. vom 19. Juli\n1994 - A StR 341/94 -; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 6, 7).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-449-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-22/1-str-449-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.254804+00:00"}}