{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-17_1_StR_614_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-17","aktenzeichen":"1 StR 614/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SUNDESGERICHTS Kor\n\nBESCHLUSSs\n\n1 SER 614796\nSER 614/96\n\nln vom\n\n17, Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred D\n\nGEEEEEEED aus \" geboren am EEE»\n10: ;,, Kup,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juni\n1996 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom\n28. August 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Abfassung des Urteils gibt erneut Anlaß zu dem\nHinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht\ndazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der\nHauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll\nüber den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen\nersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung\n\nor\n\nD 4\nrFEILE\nY\n\nwiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig\nverfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und\nder überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll) die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht\nersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter\n- unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu\nwird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen,\nsoweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 184; BGHR\nStGB 5 46 Abs. 1 Begründung 12).\n\nHier ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet, da\ndas Landgericht im Rahmen der eigentlichen Beweiswürdigung nun die wesentlichen Teile einzelner Aussagen\nzur Würdigung herangezogen hat.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-17/1-str-614-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-17/1-str-614-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.238753+00:00"}}