{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-15_1_StR_595_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-15","aktenzeichen":"1 StR 595/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 595/96\n\nOf vom\n\n15. Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nViktor S aus IB /Renchtal, geboren am\nEEE 1965 ir Tee u (Kasachstan) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nART\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n7. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls\nsowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und den Strafausspruch richtet. Keinen Bestand\n\nhat das Urteil jedoch, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden\n\nist.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte \"alkoholkrank, entwurzelt und persönlich instabil\": \"Seit er in\nDeutschland ist, trinkt er noch mehr, als er es schon in Kasachstan getan hat.\" Sowohl die Tat zum Nachteil der Eheleute Hils (Einschlagen der Haustür; Eindringen in ihre Wohnung) als auch die gegenüber Frau BB. “er Nebenklägerin, begangenen Taten (Entwendung von 20 DM sowie Vergewaltigung der 63 Jahre alten Geschädigten in ihrem Wohnhaus)\nwaren \"durch den Alkoholmißbrauch des Angeklagten geprägt\".\nIn allen Fällen vermochte die von zwei Sachverständigen beratene Strafkammer nicht auszuschließen, daß er infolge erheblicher Alkoholisierung vermindert schuldfähig i. S. v.\n\nSs 21 StGB war.\n\nDiese Feststellungen hätten dem Landgericht Anlaß geben\nmüssen, näher zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB angeordnet\nwerden muß. Das Fehlen einer entsprechenden Erörterung\nstellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der beachtlich\nist, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl.\nBGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 8; Anordnung 1; zur\nhinreichenden Erfolgsaussicht vgl. BVerfG NStZ 1994, 578).\n\nARI\n\nDer Strafausspruch wird hier von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-15/1-str-595-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-15/1-str-595-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.201247+00:00"}}