{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-15_1_StR_591_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-15","aktenzeichen":"1 StR 591/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 591/96\nhracbany . ß. vom\n\n15. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nA\n\nFriedrich DD — — aus U, geboren\n\nam GEB 1953 in An,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAd\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juni\n\n1996 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher\nKörperverletzung, begangen zum Nachteil von Barbara Kee,\nzu Freiheitsstrafe verurteilt; von einer Unterbringungsanordnung gem. $S 64 StGB hat es abgesehen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten,\ndie die unterbliebene Unterbringungsanordnung ausdrücklich\nnicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, bleibt er-\n\nfolglos.\n\n1. Die gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen KHM\nOMEEEE gerichtete Verfahrensrüge brauchte der Senat weder\nin tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen,\n\nweil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht\n\nberuhen würde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\nkeine Angaben zur Sache gemacht. Die Strafkammer stützt ihre\nÜberzeugung von seiner Täterschaft \"entscheidend auf die für\nglaubhaft befundene Aussage der Zeugin Barbara xD und\nderen Ergänzung und Bestätigung durch andere Zeugen und Be-\n\nweisumstände\".\n\nDaneben ist in den Urteilsgründen auch erwähnt, daß\n\"abgesehen\" von diesen, im einzelnen rechtsfehlerfrei näher\ndargelegten Gesichtspunkten, sich der Angeklagte vor der\nHauptverhandlung widersprüchlich eingelassen hat.\n\nHierzu ergeben die Urteilsgründe:\n\nDie Geschädigte hatte gegenüber dem Zeugen rg ‚\nder sowohl mit ihr als auch mit dem Angeklagten bekannt war,\nbehauptet, der Angeklagte habe sie vergewaltigt und ihr dabei auch den Rücken zerkratzt. Als RgffB den Angeklagten\nfragte, was es damit auf sich habe, erklärte dieser, er habe\nmit der Geschädigten. einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt. Auf RW Frage nach dem zerkratzten Rücken der\nGeschädigten erwiderte der Angeklagte, dies gehe auf den\nWunsch der Geschädigten zurück, sie habe gewollt, daß er ihr\n\nwehtue.\n\nDemgegenüber erklärte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen on zwar ebenfalls, er habe mit der Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt, die Kratzspuren auf ihrem Rücken\nkönne er sich aber nicht erklären.\n\nATS\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen ist auszuschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten darauf beruht, daß er gegenüber dem Zeugen OgWB anders als gegenüber dem Zeugen RD keine Erklärung für die Kratzspuren\nabgegeben hat.\n\nSoweit die Revision ohne nähere Darlegung vorträgt,\nauch der Strafausspruch beruhe auf der Verwertung der Aussagen des Zeugen OB, fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt.\nDieser Gesichtspunkt ist weder in den Strafzumessungserwägungen ausdrücklich angesprochen, noch ist sonst ersichtlich, daß die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend berücksichtigt\n\nhaben könnte.\n\n2. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung weder im Schuldspruch noch im\nStrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben.\n\n3. Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64\nStGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Wie die Revision selbst vorträgt, wurde \"erst... in\nder Hauptverhandlung durch entsprechende Fragen, Erklärungen\nund Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung\ndeutlich.., daß auch die Verhängung einer Maßnahme gemäß\n§ 64 StGB in Betracht kam\". Gleichzeitig trägt sie vor,\ndurch \"die überraschende Befragung des (aus anderem Grunde\nanwesenden medizinischen) Sachverständigen Dr. Ro in der\nHauptverhandlung auch zu den Voraussetzungen des § 64 StGB\"\n\nsei der Angeklagte \"in seinem Recht auf ein rechtsstaatli-\n\nches und faires Verfahren verletzt\".\n\nIm Ergebnis trägt die Revision also vor, der Angeklagte\nsei dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Strafkammer\nseinem Vorbringen nachgegangen sei. Darin liegt jedoch offensichtlich weder ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche\nGrundsätze (\"fair trial\") noch ein sonstiger Rechtsfehler.\n\nGeht das Gericht dem Vorbringen des Angeklagten nach,\nso kann je nach den Umständen des Falles allenfalls die\nhierfür vom Gericht gewählte konkrete Verfahrensgestaltung\neinen Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung entsprechend § 246 Abs. 2, 3 StPO begründen. Daß ein derartiger\nAntrag aber gestellt (und zu Unrecht abgelehnt) worden sei,\nträgt die Revision nicht vor (zur Bedeutung eines nicht gestellten Antrags in diesem Zusammenhang vgl. Herdegen in KK\n3. Aufl. § 246 Rdn. 5).\n\nb) Die Revision meint, durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. Ro sei S 246 a StPO verletzt, da dieser\nden Angeklagten nicht ordnungsgemäß untersucht habe.\n\nDies geht schon deshalb fehl, weil die Voraussetzungen\nvon § 246 a StPO nicht vorlagen.\n\n(1) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 246 a\nStPO ist, daß mit einer Unterbringung des Angeklagten \"zu\nrechnen\" ist. Dies bedeutet zwar nicht, daß - vergleichbar\n§ 126 a StPO - \"dringende Gründe” für eine entspechende Annahme bestehen müssen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n\nA\n\nStPO 24. Aufl. § 246.a Rdn. 5), verlangt aber, daß eine entsprechende Anordnung in dem Sinne \"möglich\" (Gollwitzer aaO)\nerscheint, daß die Anordnung wahrscheinlicher ist als die\n\nNichtanordnung.\n\n(2) In diesem Sinne war mit einer Unterbringungsanord-\n\nnung nicht zu rechnen.\n\nOb dies der Fall ist, ist eine vom Tatrichter auf der\nGrundlage der im Verfahren angefallenen Erkenntnisse zu\ntreffende Entscheidung. Die revisionsrechtliche Überprüfung\nergibt hier weder, daß die Strafkammer mit dieser Möglichkeit gerechnet hat, noch daß sie hiermit hätte rechnen müs-\n\nsen.\n\n(a) Entgegen der Auffassung der Revision hat hier der\n\n“ Umstand, daß sich die Urteilsgründe mit der Frage einer Unterbringungsanordnung befassen, in diesem Zusammenhang keine\nBedeutung. Aufgrund entsprechender Schlußanträge bestand für\ndie Strafkammer insoweit eine zwingende verfahrensrechtliche\nPflicht (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO), die sie ohne Rücksicht\nauf ihre eigene Auffassung zur materiellen Rechtslage zu erfüllen hatte. Sonstiges Verfahrensgeschehen, aus dem sich\nergäbe, daß die Strafkammer mit der Möglichkeit einer Unter-.\nbringungsanordnung gerechnet hätte - z. B. Zulassung einer\nAnklageschrift, die den Anklagevorwurf im Sinne des § 64\nStGB gekennzeichnet hat, oder ein Hinweis gem. § 265 Abs. 2\nStPO - ist von der Revision nicht vorgetragen.\n\n(b) Revisionsvorbringen und Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daß die Strafkammer mit dieser Möglichkeit\n\nhätte rechnen müssen.\n\nVon den sonstigen Voraussetzungen einer Unterbringung\ngemäß § 64 StGB abgesehen, müssen zunächst Tatsachen festgestellt sein, die einen Hang zum übermäßigen Konsum (hier:)\nalkoholischer Getränke naheliegend erscheinen lassen können.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt\ngelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffällig-\n‘keit im Rausch als Grundlage einer Anordnung gemäß § 64 StGB\nnicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m.w.Nachw.). Ein Hang\nliegt vielmehr vor, wenn eine chronische, auf körperlicher\nSucht beruhende Abhängigkeit gegeben ist oder zumindest eine\neingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder\ndurch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere Rauschmittel) im Übermaß zu sich zu nehmen\n(BGHR aaO Hang 4, 5 m.w.Nachw.). Die festgestellten Tatsachen enthalten hierfür keine genügenden Anhaltspunkte:\n\nDer Angeklagte, der nach seiner jetzigen Inhaftierung\nkeinerlei Entzugserscheinungen verspürte, hatte bis etwa\nSommer 1989 \"bis zu 10 Flaschen Bier am Tag\" getrunken, daneben \"ab und zu Cognac\". Nachdem er im Juni 1989 wegen\nTotschlags verhaftet worden war, traten bei ihm über mehrere\nTage erhebliche körperliche Entzugserscheinungen auf. Daher\nnahm er noch in der Haft Kontakt zu den \"Anonymen Alkoholikern\" auf und trank über viele Jahre - schon vor seiner\nHaftentlassung war er als Freigänger in einer Weberei tätig\n- keinerlei Alkohol. Erst ab Mitte 1995 begann er wieder mit\n\n-8 - Ar\n\ndem Alkoholkonsum, allerdings lediglich an \"durchschnittlich\nzwei Abenden in der Woche ... ein bis zwei Gläser Wein, nie\njedoch trank er am Tage. Zu Rauschzuständen kam es bis zur\nvorläufigen Festnahme des Angeklagten am 4. November 1995\nlediglich zweimal, zuletzt ca. vier Wochen vor dem Tattage\".\nDiese Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände\nerhebt, hat die Strafkammer aufgrund der von einer Reihe von\nZeugen bestätigten glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen. Beim Tatgeschehen betrug der Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten \"maximal 2,8 o/oo\".\n\nUnter diesen Umständen, insbesondere der jahrelangen\nvollständigen Abstinzenz und dem seit Sommer 1995 zwar wiederaufgenommenen, aber weitestgehend kontrollierten und maßvollen Alkoholkonsum des Angeklagten genügt allein die Tatsache, daß er außer bei der Tat, auch vier Wochen zuvor und\nseit Sommer 1995 ein weiteres mal angetrunken war, nicht, um\ndie Annahme eines Hangs im dargelegten Sinne als naheliegend\nerscheinen zu lassen. Daher war mit einer Unterbringungsanordnung nicht zu rechnen, so daß eine Untersuchung gem.\n\nS 246 a StPO nicht erforderlich war.\n\nAll dies hat der Sachverständige Dr. Ro - soweit es\ndie Frage des Hangs betrifft - bestätigt. Dessen Befragung\nerweist sich daher lediglich als Teil der Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer - den Regeln\ndes § 246 a StPO entsprechenden - Untersuchung erforderlich\nmachen könnten. Ob es erforderlich gewesen wäre, daß sich\ndie Strafkammer hierfür sachverständiger Beratung bediente,\nmag dahinstehen, ein Rechtsfehler ist jedenfalls nicht zu\n\nerkennen.\n\n(c) Schließlich rügt die Revision, daß die Strafkammer\nden für den Fall eines Schuldspruchs ohne gleichzeitige Unterbringungsanordnung gestellten Hilfsbeweisamtrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Zu dessen Begründung ist ausgeführt, daß beim Angeklagten Alkoholabhängigkeit oder zumindest ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorläge und die ihm vorgeworfene Tat darauf zurückginge. Die übrigen Ausführungen befassen sich mit den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen von § 64 StGB. Konkrete Tatsachenbehauptungen enthält der Antrag insgesamt nicht, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß beim\nAngeklagten die Voraussetzungen von § 64 StGB erfüllt seien.\n\nEs mag dahinstehen, ob dieses Vorbringen für sich genommen den Anspruch auf eine entsprechende Beweiserhebung\nbegründen könnte (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 705\nfür vergleichbare Anträge zur Schuldfähigkeit). Selbst wenn\nman zur konkretisierenden Auslegung des Antrags das gesamte\nRevisionsvorbringen heranzieht, ist jedenfalls davon auszugehen, daß sich der Antrag nach dem Willen des Antragstellers nicht auf andere als die in den Urteilsgründen festge-\n\nstellten Tatsachen stützen sollte.\n\nDie Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrags, bei deren\nÜberprüfung der Senat an die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gebunden ist (BGH b. Kusch NSt2 1993, 229;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 86\nm.w.Nachw.), ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nWie dargelegt, hat der Richter zunächst selbst zu beurteilen, ob mit einer Unterbringung zu rechnen ist. Dement-\n\n- 10 -\n\nsprechend kann ein Beweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgewiesen werden, wenn das Gericht (wovon das Gesetz für den Regelfall ausgeht) zur Beantwortung der für den\nErfolg des Beweisamtrags insgesamt wesentlichen Teilfrage -\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Hangs - selbst über\ndie erforderliche Sachkunde verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 1\nStPO). Daß die Strafkammer jedenfalls nach Anhörung des\nSachverständigen Dr. Ro@ED auch tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügte, ergeben die Erwägungen in den\nUrteilsgründen, mit denen sie eine Unterbringungsanordnung\n\nwegen fehlenden Hanges ablehnt.\n\n(d) Wie sich aus alledem ergibt, hält die Ablehnung der\nUnterbringungsanordnung auch sachlich-rechtlicher Prüfung\n\nstand.\nRichter am BGH Dr. Ulsamer\nhat nach Beschlußfassung\nUrlaub angetreten und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-15/1-str-591-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-15/1-str-591-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:13.177312+00:00"}}