{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-08_1_StR_584_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-08","aktenzeichen":"1 StR 584/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 584/96\n\nCo\n\nvom\n\n8. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried BED aus kB. senporen an in\n1955 in EB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und A StPO beschlos-\n\nsen:\n\nl. Ramona und Clarissa Sell haben sich dem\nStrafverfahren berechtigt als Nebenklägerinnen angeschlossen (S 395 Abs. 1 Nr. la\nStPO).\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juni 1996 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 5 Fällen entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\"Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach\n\n8 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall B 1 und in den vier Fällen\nB 5 der Urteilsgründe muß entfallen, weil wegen dieses De-\n\nliktes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\nbeträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Taten\nwurden in den Schulsommerferien des Jahres 1986 und in den\nSchulferien des Jahres 1989 oder des Jahres 1990 begangen.\nStrafverfolgungsverjährung ist daher spätestens Ende 1991\nund - unter Anwendung des Zweifelssatzes - spätestens Ende\n1994 eingetreten. Innerhalb dieser Fristen ist eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung\nnicht vorgenommen worden. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung war die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 29. Dezember 1995 (Bd. II Bl. 168 bis 170 d.A.).\nDer Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach\n\nS 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung\n(BGH NStZ 1990, 80, 81; ständige Rechtsprechung).\n\nAuf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Zwar hat das Landgericht bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten\nbedacht, daß er zum Teil mehrere Gesetze verletzt hat (UA\nS. 18 letzter Absatz). Doch hat sich dieser Strafschärfungsgrund bei der Zumessung der Einzelstrafen für die vier Fälle\nB 5 schon deshalb nicht ausgewirkt, weil das Landgericht jeweils nur auf die Mindeststrafe des § 178 Abs. 1 StGB erkannt hat. Minder schwere Fälle nach § 178 Abs. 2 StGB hat\ndie Kammer abgelehnt, ohne dabei die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen\n(vgl. UA S. 17/18 unter 3.). Die Einzelstrafe für den Fall\n\nBZ\n\nB 1 kann ebenfalls bestehen bleiben. Für die Verneinung eines minder schweren Falles nach S 176 Abs. 1 StGB waren die\nGesichtspunkte maßgebend, daß das Kind zur Tatzeit noch sehr\njung war und der Angeklagte das Vertrauen des Mädchens\nschamlos mißbraucht hat. Das Mindestmaß des danach maßgebenden Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB hat die Kammer\nnur um zwei Monate überschritten. Daß hierfür das tateinheitlich verwirklichte - aber verjährte - Vergehen nach\n\n8 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmend war, ist auszuschließen.\nDavon abgesehen darf aber auch der Tatrichter ausreichend\nfestgestellte verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, strafschärfend berücksichtigen (BGH, Beschluß vom\n\n5. Oktober 1994 - 2 StR 391/94; ständige Rechtsprechung) .\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-08/1-str-584-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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