{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-02_1_StR_549_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-02","aktenzeichen":"1 StR 549/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 549/96\n\nMann bung Tat\n\nvom\n\n2. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Hi , ceborener De, aus\nZU, seboren am GEB 1944 in N.\n\nwegen Untreue\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. März\n1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nsechs Fällen, sämtlich begangen zum Nachteil von Helga RD\n@&:. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\nHinsichtlich des behaupteten Verfahrenshindernisses und\nder Verfahrensrüge nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.\n\nZur Annahme der Revision, die Strafkammer habe im Falle\nsechs der Urteilsgründe bei der Strafzumessung einen zu gro-Ben Schadensumfang zugrundegelegt, bemerkt der Senat:\n\nEs mag schon fraglich sein, ob es sich auf die Höhe der\nin diesem Fall gegen den erheblich vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängten Strafe von einem Jahr\nund neun Monaten hätte auswirken können, wenn die Strafkammer nicht von einem Schaden von \"ca. 1 Million DM\" hätte\nausgehen dürfen, sondern, wie die Revision meint, nur von\neinem Schaden von knapp 850.000 DM. Darauf kommt es jedoch\nnicht an, weil die Strafkammer den Vermögensnachteil zutreffend bestimmt hat.\n\nDie alkoholkranke und geschäftsunerfahrene Frau Rippel\nhatte aufgrund eines Vertrages vom 3. Februar 1993 mit\nThomas Sg über den Verkauf der ihr durch den Tod ihres\nEhemannes zugeflossenen Erbschaft unter anderem eine Leibrente von monatlich 2.000 DM und einen Anspruch gegen diesen\nauf Zahlung von 620.000 DM, der am 31. Dezember 1996 fällig\ngeworden wäre.\n\nAufgrund einer Vereinbarung zwischen sun einerseits\nsowie dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten\nKEEEED andererseits befreiten diese in mißbräuchlicher\nVerwendung einer von ihnen erschlichenen \"Generalvollmacht\"\nzur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten von Frau RD\ndurch Vertrag vom 29. März 1994 gegen eine hohe Belohnung\nsD von der Zahlung der Leibrente und von jeder Verpflichtung, die 620.000 DM an Frau RB bezahlen zu müssen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe nicht\nberücksichtigt, daß sich der Anspruch nach dem Vertrag vom\n3. Februar 1993 bei vorzeitiger Zahlung um \"10 % Zinsen\n\njährlich für jedes Jahr der vorzeitigen Rückzahlung von der\nGesamtsumme\" vermindert hätte, wobei die Zinsen \"zeitanteilig zu berechnen\" gewesen wären, geht fehl:\n\nDa die Untreue gerade in dem Zusammenwirken mit\nsiB lag, dessen Ziel es war, keinerlei Zahlungen an Frau\nRB zu leisten, durfte die Strafkammer bei der Bemessung\ndes Frau rg» durch den Vertrag vom 29. März 1994 entstandenen Schadens insoweit 620.000 DM zugrundelegen.\n\nIm übrigen übersieht die Revision bei ihren Berechnungen, daß die 620.000 DM nach dem Vertrag vom 3. Februar 1993\nbis zur Fälligkeit zu verzinsen waren. Auch der Anspruch auf\ndie bis 29. März 1994 aufgelaufenen Zinsen ging Frau Ri»\ndurch den Vertrag von diesem Tag verloren. Darüber hinaus\nhätte Frau RW bei einer vorzeitigen Rückzahlung durch\nSCEMEB die Möglichkeit gehabt, den zurückgezahlten Betrag\nanderweitig anzulegen. Auch diese Möglichkeit ging ihr durch\ndas Verhalten des Angeklagten verloren.\n\nAußerdem war SB durch den Vertrag vom 3. Februar\n1993 verpflichtet gewesen, \"Steuern des Erblassers aus rückständigen Einkommenssteuern bis zur Höhe von 200.000 DM zu\nbezahlen\". Auch von dieser Verpflichtung wurde er durch den\nVertrag vom 29. März 1994 freigestellt. Die Strafkammer hat\nnicht dargelegt, ob dadurch das Vermögen von Frau REED ZU-\nmindest entsprechend gefährdet wurde, sondern hat diesen Umstand ohne Begründung ausdrücklich bei der Bewertung der\nTatfolgen außer Acht gelassen. Dadurch ist der Angeklagte\njedoch nicht beschwert.\n\nAuch sonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-02/1-str-549-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-02/1-str-549-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.783241+00:00"}}