{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-02_1_StR_513_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-02","aktenzeichen":"1 StR 513/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 513/96\n\nvom\n\n2. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Heinz Emil C EB aus Li (Sroßbritannien), geboren am EEE» 1945 in ei. Kreis\n\nREED jetzt Kreis re.\n\nwegen Betruges\n\nAFG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Oktober 1996 gemäß S 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4\nStPO - zu 2. und 3. einstimmig - beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf des Betruges zum Nachteil von 34 in den Urteilsgründen nicht namentlich festgestellten\nGeschädigten betrifft; insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 30. Mai 1996 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des Betruges\nin 2.848 Fällen schuldig ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nAFYG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n2.882 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. In der Gesamtzahl von 2.882 Fällen sind 34 Fälle\ndes Betruges zum Nachteil nicht namentlich festgestellter\nGeschädigter enthalten; insoweit hat der Senat das Verfahren\nauf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt mit der Folge, daß damit auch die entsprechenden Einzelstrafen entfallen. Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der\nSchuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Betruges (nur) in 2.848 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der\n34 Einzelstrafen ist angesichts der verbleibenden Vielzahl\nder Taten ohne Einfluß auf die - ohnehin geringe - Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-02/1-str-513-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-02/1-str-513-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.764672+00:00"}}