{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-01_1_StR_568_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-01","aktenzeichen":"1 StR 568/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 568/96\n\nu anche I vom\n\n1. Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich S «az» aus MED, seboren am az\n1949 in EB.\n\nwegen Betruges\n\nEl\n\nPi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n9. Mai 1996, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betruges in 44 Fällen\nund des versuchten Betruges in 18 Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit\nMißbrauch von Titeln, schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die für die 62 Fälle\ndes Mißbrauchs von Titeln verhängten\nEinzelgeldstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n44 Fällen, versuchten Betruges in 18 Fällen und Mißbrauchs\nvon Titeln in 62 Fällen verurteilt. Es hat festgestellt, daß\nder Angeklagte in allen Fällen des vollendeten und versuchten Betruges den Geschädigten gegenüber als 'Dr.' oder\n'Dr. oec' aufgetreten ist - teilweise mit einer entsprechenden Visitenkarte - und jedem ein Formschreiben übersandt\nhat, in dessen Briefkopf er als 'Dr. Ulrich S@@B' firmierte. Dieses Schreiben übersandte er einige Tage vor den jeweiligen Zahlungsterminen, also vor dem tatsächlichen oder\ngeplanten Schadenseintritt. Unter diesen Umständen spricht\nalles dafür, daß die Verwendung des Doktortitels Mittel des\nBetruges sein sollte; jedenfalls aber besteht ein natürlicher Zusammenhang mit jedem einzelnen Betrugsfall, so daß\njeweils Tateinheit vorliegt. Es kommt deshalb nicht darauf\nan, ob der Angeklagte - wofür alle Umstände sprechen dürften\n- den Doktortitel generell geführt hat; der Tatbestand des\n§ 132 a StGB ist nach der Strafandrohung dem § 263 StGB\nnicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für\ndie einzelnen Betrugsfälle entfalten. Der Angeklagte ist\ndeshalb des vollendeten Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nMißbrauch von Titeln, schuldig.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.\ns 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\ngegen diese rechtliche Wertung ersichtlich nicht anders\n\nhätte verteidigen können.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der Wegfall der 62 Einzelgeldstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar\nteilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß\nsich der Schuldumfang durch die Schuldspruchänderung der Sache nach nicht verändert hat. Doch ist es Aufgabe eines neuen Tatrichters, aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen\neine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-01/1-str-568-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-01/1-str-568-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.725826+00:00"}}