{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-01_1_StR_517_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-01","aktenzeichen":"1 StR 517/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"120\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 517/96\n\nAuge buy vom\n\n1. Oktober 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Udo Horst LED aus Ag. seboren am I]\n1945 in Hi.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von widerstandsunfähigen u.a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 1. Oktober 1996 gemäß S§ 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n21. Februar 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II\n2, 3 der Urteilsgründe verurteilt ist;\ninsoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nArO\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nWiderstandsunfähigen verurteilt worden ist, kann das Urteil\nkeinen Bestand haben, weil sich das Landgericht mit der Möglichkeit einer Einwilligung der Geschädigten in die vorgenommenen sexuellen Handlungen oder eines Irrtums des Angeklagten darüber nicht auseinandergesetzt hat. Dazu bestand\nnach dem festgestellten Sachverhalt Anlaß.\n\n1. a) Die geschädigte Nebenklägerin war seit Herbst\n1986 Patientin des Angeklagten. Auf Grund der von ihm angewendeten Neuraltherapie geriet sie schon bei der ersten Behandlung in einen Dämmerzustand. Sie setzte jedoch in der\nFolge die Behandlung fort. Am 16. Dezember 1987 versuchte\nder Angeklagte, der die zu diesem Zeitpunkt bewußtseinsklare\nFrau vB zu einem Essen in die Wohnung eingeladen hatte,\nerstmals mit ihr den Mundverkehr auszuüben; die Nebenklägerin wies das Ansinnen ab, verzieh dem Angeklagten jedoch sofort und setzte die Behandlung fort. Im Zeitraum von Anfang\nJanuar bis Ende März 1990 besuchte die Nebenklägerin den Angeklagten jedoch erneut mehrmals in seiner Wohnung, wobei\nzweimal gemeinsame Saunagänge erfolgten. Im Zusammenhang mit\ndiesen Besuchen kam es unter nicht geklärten Umständen zu\nzweimaligem Oralverkehr, einem Analverkehr und einem versuchten Analverkehr.\n\nb) An einem der Behandlungstage im Januar/Februar 1990\ngeschah die erste der abgeurteilten Taten. Der Angeklagte\nhatte der Nebenklägerin zunächst in seiner Praxis wie üblich\n25 bis 30 Spritzen mit der procainhaltigen Substanz Sensio-\n\nton P verabreicht; er führte die bereits in schlechter körperlicher Verfassung befindliche Frau später in seine Wohnung, wo er ihr weitere Spritzen mit dem gleichen Medikament\ngab, worauf sie in einen willenlosen Zustand mit vorübergehender Bewußtlosigkeit geriet. In diesem Zustand übte der\nAngeklagte mit ihr unter heftigen Schmerzen für die Frau den\nAnalverkehr aus.\n\nDieser Sachverhalt würde für sich betrachtet rechtliche\nBedenken wegen des Schuldspruchs nach § 179 Abs. I1Nr. 1\nStGB nicht rechtfertigen. Zwar hatte die Nebenklägerin, indem sie sich auch an diesem Tag der Behandlung des Angeklagten mit den ihr bekannten Folgen unter20g, darin eingewilligt, in einen Zustand der widerstandsunfähigkeit zu geraten; allein daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte\ndafür, daß ihr Einverständnis auch die Vornahme sexueller\nHandlungen umfaßte.\n\nDoch hätte das gesamte Geschehen in der Zeit von Anfang\nJanuar bis Ende März 1990 dem Landgericht Anlaß zur Prüfung\ngeben müssen, ob die Nebenklägerin nicht allgemein mit sexuellen Handlungen des Angeklagten an ihr einverstanden war\noder aber der Angeklagte dieses irrtümlich annahm. Zwar ist\ninsoweit der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt; war es\naber so, daß einer oder mehrere dieser Vorfälle vor der abgeurteilten Tat geschehen waren und befand sich die Nebenklägerin dabei in einem bewußtseinsklaren Zustand, liegt\nnicht vornherein fern, daß der Angeklagte zumindest annahm,\ndie Nebenklägerin sei nun auch bei anderen Gelegenheiten,\nsei es auch im Anschluß an die Behandlung und in dem sich\ndaraus ergebenden Zustand, zu sexuellen Handlungen mit ihm\n\n40\n\nbereit. Anhaltspunkte dafür könnten sich zudem aus dem Verhalten der Beteiligten nach der ersten Tat ergeben. Als der\nAngeklagte die Frau am Morgen nach dieser Tat anrief, machte\nsie ihm keinerlei Vorwürfe; auch der Angeklagte entschuldigte sich nur dahingehend, es sei \"etwas turbulent zugegangen\". In der Folge setzte die Nebenklägerin die Behandlung\nund die Besuche fort.\n\nc) Hinsichtlich der weiteren Tat am 25. Juni 1990 wird\naus dem Urteil nicht ganz deutlich, wie sich die Beziehung\nzwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten bis dahin\nfortgesetzt hatte. Einerseits stellt das Landgericht fest,\nes sei der Nebenklägerin seit Ende März 1990 gelungen, sich\nvom Angeklagten, der eine anderweitige sexuelle Beziehung\neingegangen war, zurückzuziehen und keine Einladungen mehr\nanzunehmen; andererseits bleibt letztlich offen, wie lange\nsie ihre Behandlung unterbrochen hatte. Jedenfalls nahm sie\ndie Tat vom 25. Juni 1990, die wiederum im Zusammenhang mit\neiner Behandlung erfolgt war, nicht zum Anlaß, mit dem Angeklagten zu brechen; sie setzte vielmehr die Behandlung vom\n2. Juli bis 16. Oktober 1990 fort. Daher kann auch hinsichtlich dieser Tat nicht von vornherein ausgeschlossen werden,\ndaß der Angeklagte jedenfalls irrtümlich mit ihrem\nEinverständnis rechnete.\n\nd) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden\ndurch den aufgezeigten Erörterungsmangel nicht berührt; ergänzende Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sind damit nicht ausgeschlossen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nim Fall II 4 läßt Rechtsfehler nicht erkennen; daß der Angeklagte, der einer Patientin gegen ihren Willen eine Injektion setzen wollte, ihr dabei mit der Spritze einen Kratzer\nam Oberarm zufügte, stellt lediglich eine unwesentliche\nAbweichung vom Kausalverlauf dar.\n\n3. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben. Hinsichtlich der im Falle II 4 verhängten Einzelstrafe\nist einmal nicht auszuschließen, daß sie durch die in den\nanderen Fällen verhängten Strafen beeinflußt ist; zum anderen hat das Landgericht insoweit versehentlich den Strafrahmen des § 223 a StGB n.F. angewendet.\n\nVRiBGH Dr. Schäfer hat nach\nder Beschlußfassung Urlaub\nangetreten und ist deswegen\nan der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-01/1-str-517-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-01/1-str-517-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.690879+00:00"}}