{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-10-01_1_StR_435_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-10-01","aktenzeichen":"1 StR 435/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı stR 435/96\n\nladen} von\n\n1. Oktober 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard 5 «zn aus DB. ort geboren an\nEI :>;5:. |\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1996\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. Februar 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\ninsoweit Erfolg, als sie sich gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, die Kriminalprognose\nerscheine angesichts der lange Zeit zurückliegenden Vorstrafen des Angeklagten \"heute nicht ungünstig\". Sie meint jedoch, bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten könnten besondere\nUmstände, die eine Strafaussetzung gemäß S 56 Abs. 2 Satz 1\nStGB zulassen, nicht bejaht werden. Diese Wertung begegnet\ndurchgreifenden Bedenken:\n\nDas Gericht hebt hervor, der Angeklagte habe sich in\nder Hauptverhandlung - unabhängig von seiner Einlassung zu\nden gegen ihn erhobenen Vorwürfen - \"als egozentrischer Charakter\" erwiesen, \"dem die Belange und Anliegen seiner Mitmenschen weitgehend gleichgültig sind\". Diese Erwägung ist\nnicht tragfähig, weil die Strafkammer nicht näher darlegt,\nwarum der Angeklagte das geschilderte Charakterbild aufweist\nund inwiefern dieses strafrechtlich bedeutsam ist. Soweit es\nsich um die allgemeine Lebensführung des Täters handelt, wäre zu beachten, daß diese nur unter engen Voraussetzungen\nstrafzumessungsrelevant sein kann (vgl. BGH NStZ 1984, 259).\n\nZudem läßt das angefochtene Urteil wesentliche Gesichtspunkte unerörtert. Bei seiner Entscheidung hätte das\nGericht - das die günstige Kriminalprognose an sich nicht in\nZweifel zieht - berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte,\nder die nunmehr abgeurteilten Taten im Januär und Februar\n1993 beging, zuletzt im Frühjahr 1986 verurteilt worden war\nund daß er in der Folgezeit ein straffreies Leben führte.\nBei der Bemessung der Strafe hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, \"daß er sehr früh wieder ausgestiegen ist\nund - vor allem - einem späteren Versuch von Peter Si.\n\nPD\n\nihn nochmals in die Sache hineinzuziehen, erfolgreich widerstanden hat\". Diesen Milderungsgrund hätte sie in ihre Erwägungen zu § 56 Abs. 2 StGB miteinbeziehen müssen.\n\nEs bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Gesamtwertung\naller maßgebenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 8; Umstände, besondere 1, 7;\nvgl. auch G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl.\nRdn. 123, 124).\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-01/1-str-435-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-10-01/1-str-435-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.667710+00:00"}}