{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-27_1_StR_576_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-27","aktenzeichen":"1 StR 576/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 576/96\n\nMau le vom\n\n27. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPavel Po zus ME. seboren am\n\nGUEEEEEEE 1954 in 2 (Polen).\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n26. April 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall B 2 der Urteilsgründe der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist;\n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall B 2 und\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n4. Die Liste der angewendeten Vorschriften\n\nwird um $S 239 StGB ergänzt; § 239 b StGB\nentfällt.\n\nSe\nN\n\\\n\n,\n\nGründe:\n\nwährend das landgerichtliche Urteil sonst keine\nRechtsfehler aufweist, kann im Falle B 2 der Urteilsgründe\ndie Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) keinen\nBestand haben.\n\nZwar hat sich der Angeklagte Frau MB nicht nur bemächtigt, sondern sie auch entführt, als er sie mit vorgehaltener Waffe zwang, ihn in ihrem Kraftfahrzeug an eine\nzwei Kilometer entfernte Autobahnraststätte zu fahren. Weitergehende Ziele verfolgte er jedoch nicht. Er wollte daher\ndie von ihm geschaffene Lage nicht zur weiteren Nötigung\ndurch qualifizierte Drohung ausnutzen; Sich-Bemächtigen,\nEntführen und abgenötigte Handlung standen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang. In einem solchen Falle ist S$S 239 b\nStGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359).\n\nJedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten neben dem\nvom Landgericht bereits angenommenen Tatbestand der Nötigung\n(S 240 Abs. 1 StGB) auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung (8 239 Abs. 1 StGB); der Eingriff in die persönliche\nBewegungsfreiheit der Geschädigten durch die erzwungene\nAutofahrt war nicht unerheblich.\n\nDemgemäß war der Schuldspruch zu ändern; S$S 265 Abs. 1\nStGB steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige\nAngeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen kön-\n\nnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des\nEinzelstrafausspruchs insoweit und damit des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe nach sich. Die weitere Einzelstrafe bleibt\n\nunberührt.\nSchäfer Maul Granderath\n\nRiBGH Schomburg ist auf\nDienstreise im Ausland.\n\nwahl Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-27/1-str-576-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-27/1-str-576-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.535580+00:00"}}