{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-24_1_StR_542_96_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-24","aktenzeichen":"1 StR 542/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 542/96\n\n24. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Mhinur K HB Aus EB. senoren am\nGE 9:7 in vB (Türkei),\n\nwegen falscher Verdächtigung uU. &.\n\nEN\nN\n| IS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n15. Januar 1996 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß sie der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit\nmit falscher Verdächtigung und über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß sie zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt ist; die\nfestgesetzten Einzelstrafen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der\nAngeklagten hat nur insoweit Erfolg, als es sich um das\nKonkurrenzverhältnis handelt.\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nergeben die Feststellungen, daß die Angeklagte bereits bei\nder richterlichen Vernehmung am 25. Februar 1993 wußte und\nbilligend in Kauf nahm, ihre falsche Aussage könne zu der\ndann auch erfolgten Verhaftung des Verdächtigten (ihres Ehemannes) führen. Deshalb steht die falsche uneidliche Aussage\nin Tateinheit nicht nur mit falscher Verdächtigung, sondern\nauch mit über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, 8 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagte sich\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen (von sechs Monaten sowie von einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe). Die von der Strafkammer\nfestgesetzte Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nFreiheitsstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben; denn die Änderung der rechtlichen Bewertung\n\nberührt hier den Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens nicht (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384). Bei\nder Strafaussetzung zur Bewährung hat es sein Bewenden.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-24/1-str-542-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-24/1-str-542-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.419392+00:00"}}