{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-24_1_StR_542_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-24","aktenzeichen":"1 StR 542/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 542/96\n\n24. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvelii Ki aus RE. senoren am\n\n1970 in vB (Türkei),\n\nwegen falscher Verdächtigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n15. Januar 1996 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß er der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit\nmit falscher Verdächtigung und über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt wird; die festgesetzten Einzelstrafen sowie die unter\nEinbeziehung der am 26. Januar 1994\ndurch das Amtsgericht Rottweil und am\n26. Januar 1995 durch das Landgericht\nRottweil verhängten Strafen gebildete\nGesamtstrafe entfallen.\n\n2. Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe\nund zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels wird die Sache an eine ande-\n\nre für allgemeine Strafsachen zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als es\nsich um das Konkurrenzverhältnis handelt.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,\nergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte bereits bei\nder richterlichen Vernehmung am 25. Februar 1993 wußte und\nbilligend in Kauf nahm, seine falsche Aussage könne zu der\ndann auch erfolgten Verhaftung des Verdächtigten (seines\nVaters) führen. Deshälb steht die falsche uneidliche Aussage\nin Tateinheit nicht nur mit falscher Verdächtigung, sondern\nauch mit über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. S 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen (von sechs Monaten sowie von einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe). In entsprechender Anwendung\ndes 5 354 Abs. 1 StPO kann der Senat die Strafe für die einheitliche Tat selbst festsetzen. In Übereinstimmung mit der\n\nAuffassung des Generalbundesanwalts ist auf Grund des angefochtenen Urteils, insbesondere auch im Hinblick auf die\n\nStrafzumessungserwägungen für die Mitangeklagte Me]\n\nKurumlu, davon auszugehen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung keine andere als die nunmehr festgesetzte Freiheitsstrafe verhängt hätte. Bei der rechtsfehlerfrei begründeten Versagung der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung hat es sein Bewenden.\n\nZugleich entfällt die unter Einbeziehung der am\n26. Januar 1994 durch das Amtsgericht Rottweil und am\n26. Januar 1995 durch das Landgericht Rottweil verhängten\nStrafen gebildete Gesamtstrafe.\n\nZur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe aus der vom Senat festgesetzten Strafe und den Strafen aus den vorgenannten Urteilen (Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die an einem\nTag vor dem 10. Februar 1992 begangene Tat sowie Freiheitsstrafe von sechs Jahren für die Tat vom 9./10. Juni 1993)\nwird die Sache an einen neuen Tatrichter zurückverwiesen.\n\nDas ist, da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, eine andere für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-24/1-str-542-96-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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