{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-19_1_StR_487_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-19","aktenzeichen":"1 StR 487/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n_ BESCHLUSS\n\n1 StR 487/96\n\nBy vom\n\n19. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Armin S gm aus FEB COLerfr.,\ngeboren am EEE 1535 in TEEW/ostpreußen.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1996 beschlossen:\n\nDas Revisionsverfahren hat durch wirksame\nRücknahme der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 29. April 1996 seine\nErledigung gefunden.\n\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom\n29. April 1996 wegen bei ihm vorliegender krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt Bossi als Verteidiger des Angeklagten mit am 3. Mai 1996 beim Landgericht\neingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit\nSchriftsatz vom 25. Juni 1996 begründet; eine weitere Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt R&D sing am\n\n27. Juni 1996 beim Landgericht ein.\n\nDer Generalbundesanwalt hat am 8. August 1996 beantragt, die Revision gemäß 5 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nFür eine Sachentscheidung durch den Senat ist kein\nRaum, da der Angeklagte die Revision gegenüber dem Landgericht wirksam zurückgenommen hat:\n\nAm 6. Mai 1996 war dort folgendes Schreiben des Ange-\n\nklagten eingegangen:\n\n\",, teile Ihnen hiermit mit, daß RA Be ab sofort\nnicht mehr mein Verteidiger ist. Das bereits (vielleicht?)\nin meinem Fall (ab 29.4.96) unternommene ziehe ich hiermit\n\nzurück ... Aus diesen Gründen habe ich kein Vertrauen mehr\nin die ... Justiz, ... vielleicht habe ich woanders mehr\nGlück\".\n\nVersuche, den Angeklagten vor Vorlage der Akten an das\nRevisionsgericht näher zum Inhalt dieses Schreibens zu befragen, blieben erfolglos. Eine schriftliche Anfrage des\nLandgerichts ließ er unbeantwortet, eine mündliche Anhörung\ndurch das Amtsgericht des Verwahrorts scheiterte, weil der\nAngeklagte mitteilen ließ, er weigere sich, mit Vertretern\n\nder Justiz zu sprechen.\n\nDer Senat hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur\nStellungnahme zur Frage gegeben, ob eine Revisionsrücknahme\nvorliegt. Der Generalbundesanwalt hält die Revision nicht\nwirksam für zurückgenommen, Rechtsanwalt BB trat der Auffassung, es liege eine Revisionsrücknahme vor, nicht entgegen, Rechtsanwalt R@@ hat keine Erklärung abgegeben.\n\n2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.\n\na) Der auf die Rücknahme eines Rechtsmittels gerichtete\nWille des Erklärenden muß in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommen, maßgebend ist der Gesamtsinn der Erklärung\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 302 Rdn. 16\n\nm.w.N. in Fußn. 33). Dieser ergibt hier eindeutig, daß der\nAngeklagte keine weitere Prüfung seines Falles durch Justizorgane wünscht; alles was seit dem Urteil der Strafkammer\ngeschehen ist und - wie die Einlegung einer Revision - diesem Ziel zuwiderlaufen könnte, erklärt er für ungültig. Dies\nläßt nur den Schluß zu, daß die Revision zurückgenommen ist.\nErhärtet wird dieses Ergebnis durch das aufgezeigte Verhalten des Angeklagten, der jeden schriftlichen oder mündlichen\nKontakt mit der Justiz verweigert. Auch dies belegt, daß er\neine weitere Überprüfung seines Falles durch die Justiz\n\nnicht wünscht.\n\nb) Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme ist, daß der Erklärende sich bei Abgabe der\nErklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit\nbefindet, der ihn in die Lage versetzt, die Bedeutung der\nabgegebenen Erklärung zu erkennen. Ob diese Voraussetzungen,\nderen Vorliegen durch Geschäftsunfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Erklärenden nicht notwendig ausgeschlossen wird,\ngegeben sind, ist erforderlichenfalls im Freibeweisverfahren\nzu klären (Ruß in KK 3. Aufl. S 302 Rdn. 2 m.w.N., 12).\n\nDer Angeklagte ist infolge seiner geistigen Erkrankung\nseit dem 22. Juli 1994 im Bezirkskrankenhaus DO 5) untergebracht. Der Senat hat daher eine Auskunft des für den Angeklagten zuständigen Oberarztes dieses Krankenhauses einge- -\nholt. Dieser hat erklärt, daß aus ärztlicher Sicht keine\nZweifel daran bestehen, daß sich der Angeklagte der Bedeutung des genannten Schreibens bewußt war.\n\nUnter diesen Umständen hat der Senat auch insoweit kei-\n\nne Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme.\n\n3. Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme\nvorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wurde, war eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGHR\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-19/1-str-487-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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