{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-17_1_StR_526_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"1 StR 526/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 526/96\nAss K vom\n\n17. September 1996\n\nin der Strafsache |\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 17. September 1996 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur formgerechten Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n\n6. Mai 1996 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 30. Juli 1996 hat die Strafkammer die\nRevision des Nebenklägers gegen das landgerichtliche Urteil\nvom 6. Mai 1996 auf seine Kosten als unzulässig verworfen,\nweil das Rechtsmittel innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (S 390 Abs. 2 StPO in entsprechender\nAnwendung; vgl. BGH NJW 1992, 1398 £f.) begründet worden war;\nder die allgemeine Sachrüge enthaltende Schriftsatz vom\n22. Juli 1996 wurde lediglich von einem Rechtsstudenten unterzeichnet, der damals in der Kanzlei des Nebenklägervertreters tätig war. Der Nebenkläger hat mit Schriftsatz seines\nAnwalts vom 9. August 1996 gegen die von ihm eingeräumte Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung seiner Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er\nträgt vor, die fehlerhafte Unterzeichnung liege im Organisationsbereich seines Rechtsvertreters und sei deshalb von diesem verschuldet; dies dürfe nicht zu seinem - des Nebenklägers - Nachteil gehen. Zugleich erhebt der Anwalt die allgemeine Sachrüge.\n\nDer Antrag, dem der Generalbundesanwalt entgegengetreten ist, ist unbegründet.\n\nZwar kommt auch dann, wenn die Revisionsbegründung an\nsich rechtzeitig ist, sie aber der nach § 345 Abs. 2 StPO\noder in einer anderen Bestimmung vorgeschriebenen Form entbehrt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht\n(BGHSt 26, 335, 338). Doch kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30, 309;\nebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. 8 44\nRdn. 19). So verhält es sich hier.\n\nBei dem angeführten Verwerfungsbeschluß hat es deshalb\n\nsein Bewenden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-17/1-str-526-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-17/1-str-526-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.228085+00:00"}}