{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-17_1_StR_516_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"1 StR 516/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 516/96\n\nvom\n\nR le\n\n17. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef HB zus sl. sevoren an EEE 1555\nin EB,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr einer Kriegswaffe u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. September 1996 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n\n27. Juni 1996 und seine Revision gegen dieses\nUrteil werden als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 1996 zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem am 5. Juli 1996\neingegangenen Schriftsatz hat er hiergegen (verspätet) Revision eingelegt und ergänzt, daß sein Verteidiger ihn erst am\n4. Juli 1996 (in der Untersuchungshaft in Ravensburg) besucht habe; deshalb habe er selbst erst am folgenden Tag die\nRevisionsschrift absenden können.\n\nDiese Erklärung des Angeklagten kann als Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision ausgelegt werden. Der\nAntrag ist jedoch unzulässig. Nach $S 45 Abs. 2 StPO bedarf\nes der Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Be-\n\ngründung des Antrages (zum Umfang der Darlegungspflicht -\nBGH, Beschl. v. 23. April 1996 - 1 StR 99/96 -; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5; Maul in KK StPO\n\n3. Aufl. § 45 Rdn. 6). Es fehlt hier jedoch bereits an einem\nausreichenden Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des\nAngeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1\nStPO ausschließen könnten. Nach seinem Vortrag hat er am\n\n5, Juli 1996 die Revisionsschrift so abgesandt, daß sie am\nselben Tage bei Gericht eingegangen ist. Seinem Vorbringen\nist jedoch nicht zu entnehmen, warum er nicht bereits am\n\n4. Juli 1996 ebenso handeln konnte. Seine Revisionsschrift\nhat er unter diesem Datum gefertigt. Aus dem allgemeinen\nHinweis auf den Zeitpunkt seines Gesprächs mit dem Verteidiger ergibt sich noch kein Wiedereinsetzungsgrund.\n\nDen Akten ist gleichfalls nicht zu entnehmen, daß der\nAngeklagte ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war. Die vom Generalbundesanwalt\neingeholte Erklärung des Verteidigers gibt keinen weiteren\nHinweis darauf. Der Verteidiger hat den Zeitpunkt des Gesprächs bestätigt und angegeben, er habe dem Angeklagten dabei mitgeteilt, daß er nicht Revision einlegen werde. Dies\nerklärt auch nicht, warum der Angeklagte nach dem Gespräch\ndaran gehindert war, die von ihm selbst gefertigte Revisionsschrift sofort abzusenden.\n\nDa dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-17/1-str-516-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-17/1-str-516-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.207927+00:00"}}