{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-12_1_StR_509_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"1 StR 509/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Noba\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 509/96\n\nvom\n\n12. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Wolfgang GC m <A„aus How. seboren am\n«BB 552 ir se.\n\nwegen Betruges u.a.\n\n1564\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. September 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n\n22. April 1996, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Anstiftung zur Untreue in dreißig Fällen zu\neiner - zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges\nnicht tragen.\n\n1. Der Angeklagte war bei der AOK Helle versichert. Auf nicht näher feststellbare Weise veranlaßte der\nAngeklagte den hierfür bei der AOK HD zuständigen\n\nZeugen AD. zu seinen Gunsten sachlich nicht gerechtfertigte Zahlungsanordnungen auszustellen und ihm auszuhändigen. In fünfundzwanzig Fällen wurden dem Angeklagten die\nentsprechenden Beträge gegen Vorlage der Zahlungsanordnungen\nan der Kasse der AOK ausbezahlt. In den übrigen Fällen legte\nder Angeklagte bei einer bestimmten Bank ein von AB unterzeichnetes Schreiben vor, das ihm einen Erstattungsanspruch in bestimmter Höhe bescheinigte, worauf er entsprechend einer generellen Vereinbarung zwischen der AOK und der\nBank das Geld dort ausbezahlt bekam,\n\n2. Die Strafkammer hat in diesem Verhalten Anstiftung\nzu Untreue und Betrug gesehen. Den Betrug sieht sie ersichtlich in der täuschungsbedingten Irrtumserregung bei den\nmit der Auszahlung betrauten Bediensteten der AOK und der\nBank. Dies ist zwar bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nicht ausdrücklich ausgeführt, ergibt sich aus der Feststellung, daß \"die mit der Auszahlung\nder jeweiligen Gelder befaßten Angestellten, vor allem die\nan der Kasse ... davon überzeugt waren, völlig rechtens zu\nhandeln, wenn ... sie ... die ... angewiesenen Beträge auszahlten\". Unabhängig davon, daß die Urteilsgründe nicht klar\nergeben, worauf sich diese Feststellung stützt (die der AOK\nangehörenden Zeugen waren \"im fraglichen Zeitraum entweder\nals Revisor oder aber als Mitarbeiter in der Gruppe Ag\"\n- also offenbar nicht an der Kasse - tätig; Aussagen der\nBankbediensteten ergeben sich aus dem Urteil nicht), belegt\ndie Feststellung, diese hätten geglaubt, bei der Auszahlung\n\"rechtens\" zu handeln nicht, daß sie sich über die Berechtigung des Angeklagten zur Entgegennahme der Zahlungen Gedanken gemacht hätten. Hierfür wäre erforderlich, daß sie ver-\n\npflichtet gewesen wären, bei der Auszahlung der Anweisungen\nnicht nur zu prüfen, ob die Anweisung von der hierzu berufenen Stelle angeordnet worden ist, sondern auch die sachliche\nBerechtigung der Anweisung nachzuprüfen gehabt hätten. Dies\nversteht sich schon bei den Bediensteten an der Kasse der\nAOK nicht von selbst; bei den Bediensteten der Bank erscheint diese Möglichkeit fernliegend. Unabhängig von etwaigen Rechtspflichten der genannten Personen ist freilich\nnicht ausgeschlossen, daß für sie bei den jeweiligen Auszahlungen die Vorstellung maßgeblich war, daß die Zahlungsanweisung nicht nur formal, sondern auch inhaltlich in Ordnung\nwar. Hiervon kann jedoch ohne nähere Feststellungen nicht\nohne weiteres ausgegangen werden. Wie der Bundesgerichtshof\nbereits ausgesprochen hat, wird es dann, wenn in einer Behörde oder einem Betrieb die Zuständigkeiten für Auszahlungsanordnungen einerseits und für die kassenmäßige Abwicklung andererseits getrennt sind, den mit den Kassenaufgaben\nbetrauten Bediensteten im allgemeinen nur interessieren, ob\nder dafür Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat. Dementsprechend wird er\nsich aber auch in der Regel keine Vorstellungen darüber machen, ob die Auszahlungsanweisung in der Sache zu Recht erfolgt ist (BGH StV 1994, 82, 84). Für die Bediensteten der\nBank gilt dies noch mehr.\n\nDa die Strafkammer an sich zutreffend jeweils von Tateinheit zwischen den von ihr angenommenen Betrugstaten und\ndem für sich genommenen rechtlich nicht zu beanstandenden\nSchuldsprüchen wegen Anstiftung zur Untreue angenommen hat,\n\nführt der aufgezeigte Mangel zur Aufhebung des Urteils - soweit es den Angeklagten betrifft - insgesamt (BGH StV 1995,\n23 m.w.Nachw.).\n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat Ag\nED in der Mehrzahl der festgestellten Fälle die nach den\ninternen Regeln der AOK vorgeschriebene Gegenzeichnung durch\neinen weiteren Bediensteten der AOK erschlichen, in einigen\nFällen hat er möglicherweise diese Gegenzeichnung auch gefälscht. Insoweit liegt bei Ag neben der von ihm begangenen Untreue auch Betrug (oder Urkundenfälschung) vor. Es\nwird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch\ninsoweit der Anstiftung von AB schuldig ist. Umfaßt die\nVorstellung des Anstifters von der vom Angestifteten zu begehenden Tat mehrere Möglichkeiten der Tatdurchführung, so\nfällt ihm die vom Angestifteten tatsächlich gewählte Art\nvoll zur Last (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.\n\n8 26 Rdn. 13). Dies gilt auch, soweit die Vorstellung des\nAnstifters die Möglichkeit umfaßt, daß der Angestiftete das\nangestrebte Ziel dadurch erreicht, daß er gleichzeitig gegen\nmehrere Strafgesetze verstößt. Soweit danach Anstiftung zur\nUrkundenfälschung vorliegt, wäre diese allerdings hinter der\nvom Angeklagten täterschaftlich durch die Vorlage der gefälschten Urkunde begangenen Urkundenfälschung subsidiär\n(Cramer aaO § 267 Rdn. 80 m.w.Nachw., 97).\n\n‚1564\n\nb) Das Vorliegen eines Treueverhältnisses i.S.d. § 266 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal. Fehlt\nes beim Anstifter, ist der Strafrahmen gemäß 5 28 StGB zu\nmildern (BGH StV 1995, 73 m.w.Nachw.). Dies ist hier der\nFall, da nur Ad nicht aber der Angeklagte in einem\nTreueverhältnis zur AOK stand.\n\n4. Durch das angefochtene Urteil war auch der Mitangeklagte DB. ser keine Revision eingelegt hat (unter anderem) wegen zahlreicher Fälle des Betruges verurteilt worden.\nAuch bei ihm hat die Strafkammer den Betrug darin gesehen,\ndaß er von IN 3 |] ausgestellte sachlich nicht gerechtfertigte Auszahlungsanordnungen eingereicht hat.\n\nGleichwohl war die Urteilsaufhebung nicht auf diesen\nAngeklagten zu erstrecken. Es handelt sich bei den Taten,\nderentwegen DEE verurteilt wurde, nicht um die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde. Die bloße Gleichartigkeit mehrerer, im selben Urteil abgeurteilter Taten unterschiedlicher Täter genügt jedoch nicht, eine Rechtswirkung i.S.d. grundsätzlich zurückhaltend anzuwendenden Vorschrift des S 357 StPO (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. S 358 Rdn. 18) herbeizuführen, da jeder Schadensfall nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual\neine selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt\n\n341; BGH NJW 1983, 2097, 2099; Beschluß vom\n\n(BGHSt 12, 335,\n29, November 1995 - 5 StR 495/95, insoweit in NStZ 1996, 191\nnicht abgedruckt).\n\nMaul\n\nSchäfer Ulsamer\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/1-str-509-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-12/1-str-509-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:12.019300+00:00"}}