{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-10_1_StR_438_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-10","aktenzeichen":"1 StR 438/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 438/96\n\nvom\n\n10. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThmas Hg aus vw, senoren am EB 1965 in\nB eg ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Septem-\n\nber 1996 beschlossen:\n\n1. Soweit dem Angeklagten sexueller Mißbrauch\neines zehnjährigen Kindes in drei Fällen\nvorgeworfen wird, wird das Verfahren gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts auf die Verfolgung\nwegen dreier Vergehen nach $S 176 Abs. 1\nStGB beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n28. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nVorwurf des jeweils tateinheitlich\nbegangenen sexuellen Mißbrauchs eines\nJugendlichen entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleibt die Entscheidung über die Einziehung dreier\nVideofilmkassetten aufrechterhalten.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen in drei Fällen, ferner wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und drei Monaten unter gleichzeitiger Einziehung\ndreier Videofilmkassetten verurteilt worden. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Landgericht ihm zur Last gelegt hat, in\ndrei Fällen gegen Bezahlung geringer Geldbeträge den\nOralverkehr an einem zehnjährigen Jungen ausgeführt zu\nhaben, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO jeweils auf\ndie Verfolgung des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach\nS 176 Abs. 1 StPO beschränkt. Dementsprechend war der\nSchuldspruch zu berichtigen.\n\nAnlaß hierfür bot die Entscheidung des 3. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1996 (3 StR 309/95,\nNStZ 1996, 332), wonach § 182 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 176 Abs. 1 StGB zurücktritt. Gleiches\nhat der erkennende Senat bereits für das Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 und § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB ent-\n\nschieden (NStZ 1996, 229, 230), seinerzeit jedoch in einer\n\ndie damalige Entscheidung nicht tragenden Nebenbemerkung der\nAuffassung zugeneigt, S$S 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB könne zu S 176\n\nAbs. 1 StGB in Tateinheit stehen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Das Landgericht hat dem Angeklägten ausdrücklich\nstrafschärfend angelastet, er habe in den drei Fällen des\nKindesmißbrauchs jeweils tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht, ohne dabei auf Tatmodalitäten abzustellen.\nDas führt hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschl.\nvom 19. Juni 1996 - 5 StR 274/96).\n\n3. Auch die Einzelstrafe von acht Monaten wegen Besitzes dreier Videokassetten mit kinderpornographischem Inhalt\nkann keinen Bestand haben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß\nsie von der Höhe der in den Mißbrauchsfällen verhängten Einzelstrafen beeinflußt worden ist (vgl. BGH StV 1983, 415).\n\n4. Demgegenüber kann die Entscheidung über die Einziehung der drei sichergestellten Videokassetten bestehen bleiben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-10/1-str-438-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-10/1-str-438-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.802745+00:00"}}