{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-10_1_StR_427_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-10","aktenzeichen":"1 StR 427/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 427/96\n\n7 az 7 vom\n\n10. September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Boris S ä . seboren an le 1961 in\n\nzm (Tschechische Republik),\n\n2. con FE „. seboren am 19665 in\n\nPB (Tschechische Republik),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. September 1996, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nDr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iin\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März\n\n1996 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision\nund die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der\nStrafzumessung von einem zu geringen Schuldumfang beim unerlaubten Handeltreiben ausgegangen ist. Die Anbahnungsgespräche zwischen dem Angeklagten SE» und dem Zeugen Bggg>\nEB. einem V-Mann der Polizei, betrafen zwar zunächst die\nLieferung von einem Kilo Kokain. Der angegebene Preis von\nDM 10.000,00 war aber erkennbar unrealistisch. Später wurde\nder Preis von DM 100.000,00 genannt. Diese Anbahnungsgespräche, die bereits Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im\nRechtssinne darstellten, mündeten aber schließlich in ein\nkonkretes Geschäft mit einer Lieferung von 500 g Kokain ho-\n\nher Qualität. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das\nLandgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich\nden anfangs verbalen Handel zusätzlich als Strafschärfungsgesichtspunkt herausgestellt hat. Das Schwergewicht lag eindeutig bei der übergebenen Menge. Der Senat schließt aus,\ndaß der Tatrichter die Umstände des Gesamtgeschäfts bei der\nStrafzumessung aus dem Auge verloren hat. Auch müssen die\nUrteilsgründe nur die für die Strafe bestimmenden Umstände\nausdrücklich aufführen. Dazu mußten hier nicht die Anbah-\n\nnungsverhandlungen zählen.\n\n2. Das Landgericht hat berücksichtigt, \"daß die Kontakte der Angeklagten mit einem Scheinaufkäufer erfolgten und\ndas Geschäft deswegen unter den Augen der Polizei ablief,\nweshalb zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, daß das Kokain auf den Drogenmarkt gelangen kann\". Der Revision ist\neinzuräumen, daß das in dieser pauschalen Art und Weise\nnicht zutrifft. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen,\ndaß die Polizei bereits die Übergabe des Kokains durch den\nAngeklagten FW an den Angeklagten Slip überwacht\nhabe, von daher also das Kokain tatsächlich unkontrolliert\nhätte weitergeleitet werden können. Gleichwohl gefährdet das\nden Bestand des Urteils nicht. Die Angeklagten hätten das\nGeschäft mit den (Schein-)Aufkäufern der Polizei vereinbart,\n\neine Weiterleitung in andere Kanäle lag also eher fern. Ersichtlich darauf, und daß die Übergabe durch den Angeklagten\nSCHE polizeilich gut abgesichert war, hat das Landgericht abgehoben.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-10/1-str-427-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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