{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-05_1_StR_483_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-05","aktenzeichen":"1 StR 483/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 483/96\n\nAnge buy\n\n5. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMrat Om us DEE. sevoren ar >\n1972 in Bm.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 25. April 1996,\nsoweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit\nist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDoch kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen\nbleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend\n\ndarglegt:\n\n\"Zwar ist die Ablehnung von minder schweren Fällen\ni.S.d. S 30 Abs. 2 BtMG rechtlich nicht angreifbar, da der\n\nTatrichter im Rahmen der gebotenen und vorgenommenen Ge-\n\nsamtwürdigung alle wesentlichen mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Ob ein anderes Ergebnis dieser Abwägung möglich wäre, ist revisionsrechtlich\n\nunbeachtlich.\n\nDie Urteilsgründe lassen jedoch nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit\ngemäß den SS 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat.\nObwohl sie von dem Vorliegen der Voraussetzungen des S 31\nBtMG ausgeht (UA S. 20, 21), nimmt sie in den Fällen II.3\nund 4 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gesetzliche\nMindeststrafe an (UA S. 22). Eine gesonderte Begründung dafür, warum die Strafkammer von der fakultativen Herabsetzung der Mindeststrafe auf einen Monat gemäß § 49 Abs. 2\nStGB keinen Gebrauch macht, enthält das Urteil nicht. Dies\nist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 1987, 563; StV 1991, 263;\nBGHR BtMG § 31 Ermessen 1; BGH, Beschluß vom 15. März 1995\n- 3 StR 76/95; Körner a.a.O. § 31 Rdnr. 78).\n\nSelbst wenn die Strafkammer die $S 31 BtMG, 49 Abs. 2\nStGB anwenden wollte, wofür der Hinweis auf diese Vorschriften auf UA S. 21 spricht, hätte sie, indem sie von\neiner gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht,\n\nderen Auswirkungen verkannt.\n\nAngesichts der. Höhe der Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei ordnungsgemäßer\nPrüfung oder Anwendung der 58 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB zu\neinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.\nDas gilt auch für die Fälle II 1 und 2.\"\n\nDaher hat der Senat sämtliche gegen den Angeklagten\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen und die daraus gebildete\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/1-str-483-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/1-str-483-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.699006+00:00"}}