{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-05_1_StR_416_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-05","aktenzeichen":"1 StR 416/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 416/96\n\nvom\n\n5. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilos Po zus TEE. Sehoren ar Mn\n1952 in OB (Serbien) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n>. September 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 29. Februar 1996 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexuellen\nMißbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen versuchten\nsexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Frau in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\nSeine Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.\n\nDas Landgericht hat einen Beweisamtrag der Verteidigung\nfehlerhaft beschieden.\n\n1. Dem Angeklagten lag zur Last, er habe in der Zeit\nzwischen Juni 1990 und dem 12. Juli 1994 in zwei Fällen\nsexuelle Handlungen an der im Zeitpunkt der Verurteilung\n36jährigen, geistig behinderten Zeugin UM vorgenommen ,\n\ndabei im zweiten Fall (am 12. Juli 1994) versucht, den\nGeschlechtsverkehr auszuführen, was zwar fehlgeschlagen\n\nsei, jedoch der Zeugin Schmerzen bereitet habe.\n\nBei der Überführung des Angeklagten hat sich das Landgericht im wesentlichen auf die Angaben der geschädigten\nZeugin gestützt. Zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit hat es einen forensisch (jedoch nich klinisch) erfahrenen Diplom-Psychologen gehört und in Übereinstimmung mit dessen Gutachten die Überzeugung gewonnen, die Angaben der Zeugin\n\nseien glaubhaft,\n\nDie Geschädigte leidet seit ihrer Geburt an Schwachsinn, sie lebt in einem Heim für Behinderte. Wie im angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist, haben mehrere Zeugen, darunter auch Betreuungspersonen, davon berichtet, daß\nsie jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 1994 Alkohol- und\nTablettenmißbrauch betrieben hat.\n\nDie Verteidigung hatte beantragt, zusätzlich das Gutachten eines Psychiaters zum Beweis dafür einzuholen, daß\ndie Zeugin weder zu fehlerfreien Wahrnehmungen, noch zu\nrichtiger oder vollständiger Erinnerung oder wiedergabe des\nErinnerten fähig sei, und zwar infolge ihres geistigen Zustandes oder infolge ihres Alkohol- und Tablettenmißbrauchs, welcher andauere, oder infolge der Auswirkungen\ndes Alkohol- und Tablettenmißbrauchs auf den geistigen Zu-\n\nstand.\n\nDie Ablehnung dieses Antrages hat das Landgericht damit\nbegründet, daß für die Frage, ob die Debilität der Zeugin\nEinfluß auf ihre Zeugentauglichkeit habe, der gehörte Psychologe kompetent sei und für einen Tabletten- oder Alkoholmißbrauch der Zeugin ausreichende Anknüpfungstatsachen\nfehlten. |\n\n2. Mit dieser Begründung hätte der Beweisamtrag nicht\nabgelehnt werden dürfen. Vielmehr war hier die Hinzuziehung\neines psychiatrischen Gutachters geboten, weil die Sachkunde des Erstgutachters zweifelhaft war (S 244 Abs. 4 Satz 2,\n2. Halbsatz StPO) und es ausreichende Hinweise darauf gab,\ndaß die Zeugin jedenfalls vor den abgeurteilten Taten Alkohol- und Tablettenmißbrauch betrieben hat, der zu einer\nkrankhaften seelischen Störung beigetragen haben kann.\n\na) Zwar ist auch dann, wenn - wie hier - besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern (dazu BGHSt\n8, 130; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n5. Aufl. S. 699, 700 m.w.Nachw.; BGH StV 1981, 113; BGHR\nStPO 5 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3), es\ngrundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht (BGH NJW 1959,\n2315 - für die Beurteilung nicht krankhafter Zustände -;\nBGHSt 23, 8, 12 £.). Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen\nErkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit\nauswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände\nsetzt medizinische Kenntnisse voraus, die der Psychologe\n\nnicht besitzt (BGHSt 23, 8, 12, 13 m.w.Nachw.; BGHR StPO\n$S 244 Abs. 2 Sachverständiger 10; BGH StV 1993, 522; 1995,\n398).\n\nb) Allerdings hebt 3 20 StGB bei der Prüfung der\nSchuldfähigkeit den Schwachsinn als besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten hervor, was\nden Schluß nahelegt, es handele sich dabei regelmäßig nicht\num eine krankhafte seelische Störung. Indes stellt Schwachsinn zunächst nur den Befund intellektueller Minderleistung\ndar. Er kann durchaus greifbare (hirn-)organische Ursachen\nhaben und ist dann Symptom einer krankhaften seelischen\nStörung, die ihrerseits medizinisch darauf untersucht werden muß, ob sie die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen behindert. \"Schwachsinn\" im Sinne von § 20 StGB bezeichnet demgegenüber nur die mitunter zu beobachtende Intelligenzschwäche, die keinen organischen Ursachen zuzuordnen ist\n(Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 29, 63; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 107; Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie I\n1972, S. 458).\n\nc) Im vorliegenden Fall deutet vieles auf eine organische Schädigung der Zeugin hin. Unter anderem haben der\npsychologische Sachverständige und Betreuungspersonen die\nVermutung geäußert, die Zeugin sei bereits als sogenanntes\n\"Alkoholkind\" zur Welt gekommen, also schon im Mutterleib\ndurch Alkoholmißbrauch geschädigt worden. Weiter sei früher\nbereits eine Hirnschädigung infolge Atemstillstandes bei\noder vor der Geburt - möglicherweise verursacht durch die\nNabelschnur - diskutiert worden. Schon dies hätte eine me-\n\ndizinische Untersuchung erfordert, zu der der psychologische Sachverständige nicht in der Lage war. Es ist nicht\nauszuschließen, daß organische Schäden der Zeugin deren\nAussagetüchtigkeit nachhaltig stören (vgl. für den Fall\neiner Epilepsie: BGHR StPo § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10\nm.w.Nachw.).\n\nMehrere Zeugen haben zudem bekundet, daß die Geschädigte jedenfalls bis Januar 1994 Mißbrauch von Tabletten (Beruhigungsmitteln) und Alkohol betrieben hat und im Januar\n1994 für vier Wochen zur Entgiftung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, Es kann dahinstehen,\nob die Annahme des Landgerichts zutrifft, Alkohol und\nTabletten hätten im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten bei der Zeugin keine Rolle gespielt. Zweifel hieran ergeben sich daraus, daß der Zeitpunkt der ersten Tat nicht\nfeststeht und schon vor Beginn des Jahres 1994 gelegen haben kann. Jedenfalls hätte das Landgericht mit Hilfe eines\nmedizinischen Sachverständigen der Frage nachgehen müssen,\nob bei der Zeugin durch den früheren Alkohol- und Tablet-.\ntenmißbrauch - allein oder im Zusammenwirken mit anderen\nSchädigungen - eine organisch bedingte Persönlichkeitsver-\n\nände-\n\nrung oder Bewußtseinsstörung eingetreten ist (vgl. zu den\nFolgen langjährigen Alkohol- und Drogenmißbrauchs BGHR StPO\n8 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 3).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/1-str-416-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-05/1-str-416-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.678454+00:00"}}