{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-03_1_StR_515_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"1 StR 515/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 515/96\n\nRazın > u vom\n\n3. September 1996\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nTurrgut SB Aaus EB. senoren am\n\n20. Mai 1971 in Mg (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nni\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 3.\n\nSeptember 1996 gemäß § 154 Abs.\n\n3- gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 23. April 1996 wird\n\nauf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall B.II. 1. der Urteilsgründe gemäß\n8 154 Abs, 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last:\n\ndas oben bezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat.\n\n2 StPO sowie -zu 2 und\n\nir ”\nrer Paz\n» 7\n\nGründe:\n\nDie Beschränkung des Verfahrens führt zur Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs. Es läßt sich nicht völlig\nausschließen, daß auch die zu Fall B. II.1l. der Urteilsgründe ausgeworfene, vergleichsweise niedrige Strafe Einfluß auf den für den Angeklagten ohnehin günstigen Zusam-\n\nmenzug gehabt hat.\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Nach den Feststellungen zu Fall B.II.3. verkaufte\nder Angeklagte 67 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 79,33 Gramm Kokainhydrochlorid. Hierbei handelt es sich\num einen offensichtlichen Schreibfehler (richtig: 59,33\n\nGramm).\n\nVon Haschisch ist in den Feststellungen insoweit keine\nRede. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, wenn UA\nS. 18 mitgeteilt wird, in diesem Fall sei das Verfahren auf\nden Vorwurf des Handelns mit Kokain und Haschisch be-\n\nschränkt worden.\n\n2. Wenn es UA S. 14 heißt, der Angeklagte zeigte sich\nzu der Tat unter B.II.d. geständig, liegt auch hier ein\nSchreibversehen vor. Einen solchen Fall gibt es nicht.\nGemeint ist ersichtlich Fall B.III.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/1-str-515-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/1-str-515-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.470192+00:00"}}