{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-03_1_StR_446_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"1 StR 446/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n0000 BESCHLUSS\n1 StR 446/96 BEER\n\n‚3. ‚September 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a:\n\n‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat auf Antrag des\n.. u Generalbundesanwalts' und nach Anhörung des. Beschwerdeführers _\nam 3. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen: =\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n20..00...15. Februar 1996 =\n\na a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n‚Angeklagte im Falle BI der Urteilsgründe der Unterschlagung 'in Tateinheit\nmit - Sachheschädigung schuldig ist;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt,\n:daß die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 1 auf\ndie verhängte Strafe anzurechnen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\\ en fen. : Dr -\n\n3.. Der Angeklagte hat die: Kosten seines\n\n, Rechtsmittels zu tragen. |\nGründe:\n\nZur Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner ‚Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Im Fall B I hat der Angeklagte schon durch das\nheimliche Wegfahren des Fahrzeugs den Gewahrsam.\n/ . des Eigentümers ‚gebrochen. Als er das Autotelefon\n. an sich nahm, hatte er an dem Fahrzeug. und seinem\n- Inhalt Alleingewahrsam (UA S. 10 £.). Deshalb\nu liegt nicht Diebstahl sondern Unterschlagung vor.\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch von\nsich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen,\nweil sich der Angeklagte gegen diese rechtliche\nWertung nicht anders. hätte verteidigen können. Der\n‚Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Un-\n_ rechtsgehalt und Strafandrohung beider Tatbestände\nsind gleich. Der Schwerpunkt der Tat liegt zudem\nin der Sachbeschädigung (UA S. 89).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHinsichtlich der Tat B III ist der Angeklagte bereits\ndurch Urteil des Bezirksgerichts Rijeka/Kroatien vom 8. OkuRe tober 1993 insoweit verurteilt worden, als er das von ihm\n? gestohlene Kraftrad mit einem nicht amtlichen Kennzeichen\nversehen hat. Diese Strafe ist nach s 51. Abs. 3 StGB auf die\nvom Landgericht verhängte Strafe anzurechnen, soweit sie\n vollstreckt ist. Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist dafür ein\n\n| Umrechnungsmaßstab festzusetzen. : Da für eine abweichende Be-\n_ urteilung keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, hat der\nSenat den Umrechnungsmaßstab auf 1 : 1 bestimmt.\n\nSchäfer . BE Maul, 00.0. Brüning:\n\nwahl I Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/1-str-446-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/1-str-446-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.452005+00:00"}}