{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-09-03_1_StR_426_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-09-03","aktenzeichen":"1 StR 426/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 426/96\n\nre vom\n\n3. September 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet A „zus Ce. seboren am\n1970 in NER (Türkei),\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. September 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 16. Februar\n1996 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (3 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag, durch einen Sachverständigen mit bestimmtem Versuchsaufbau die Täterstimme\ndurch die Zeugin I] erneut identifizieren zu lassen, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das Ergebnis einer solchen Probe\ndurfte vom Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung gewertet werden: Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. BB war der unter nicht optimalen Bedingungen\ndurchgeführte tatnahe und \"live\" durchgeführte Stimmvergleichstest \"durchaus beachtlich\" und zur Wiedererkennung\ngeeignet. Der beantragte neue Test - leichte Verfälschung\nder Stimmen durch Bandaufnahme, Sprechen nur kurzer einzelner Sätze, tatfern - hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen ungünstige Voraussetzungen und konnte deshalb\n\nu\n\nnicht zu besseren Beweisergebnissen führen. Damit lief der\nBeweisamtrag letztlich auf eine Wiederholung einer bereits\ndurchgeführten Beweiserhebung unter abweichenden - nicht\nverläßlicheren - Bedingungen hinaus. Das Landgericht durfte\ndavon ausgehen, daß es dem Ergebnis einer solchen Beweiser-\n\nhebung nicht folgen werde.\n\nSoweit der Sachverständige bekunden sollte, der verwerteten Stimmprobe komme kein Beweiswert zu, hat das Landgericht dies - nachdem die Frage mit der Sachverständigen Dr.\nBB erörtert worden war - zutreffend als Antrag auf ein\nweiteres Sachverständigengutachten gewertet.\n\nDas Landgericht war sich der Mängel des Stimmververgleichstests und des besonderen Risikos einer Falschidentifizierung - wie es die Rechtsprechung verlangt (BGH NStZ\n1994, 295 £f.) - bewußt. Allein auf die Stimmidentifizierung\ndurch die Zeugin KB hat es seine Überzeugung von der\nIdentität des Angeklagten mit dem Täter nicht gestützt.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nwahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/1-str-426-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-09-03/1-str-426-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.435231+00:00"}}