{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-08-27_1_StR_474_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"1 StR 474/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 474/96\n\nDay de}\n\nvom\n\n27. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Pie aus PB». geboren am\nGER 1959 in voii,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. August 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n11. Januar 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Passau\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie erneute Strafzumessung hält wiederum rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nInsbesondere fehlt - wie schon in dem ersten Urteil,\ndas der Senat durch Beschluß vom 14. September 1995 - 1 StR\n509/95 - im gesamten Strafausspruch aufgehoben hat - bei der\nPrüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 1\nStGB vorliegen, die gebotene Gesamtwürdigung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. Senatsbeschluß aaO\nm.w.Nachw.). Im wesentlichen hebt die Strafkammer darauf ab,\ndaß die sexuellen Handlungen \"eindeutig über der Erheblichkeitsschwelle\" des § 184c Nr. 1 StGB liegen. Die Revision\n\nweist mit Recht darauf hin, daß dies Voraussetzung der Tatbestandserfüllung ist, aber keine Bewertung der Tatschwere\nenthält, wie sie im Rahmen einer Gesamtabwägung für jede\neinzelne Tat geboten ist. Soweit das Landgericht - ohne nähere Erörterung - ein \"Gegebensein weiterer strafschärfender\nUmstände\" erwähnt, bleibt unklar, was damit näherhin gemeint\nsein könnte. Zwar findet sich eingangs der Strafzumessungserwägungen die Formulierung, das Opfer sei im Tatzeitraum\n\"dem Angeklagten bei sich im Zusammenleben immer wieder bietenden Gelegenheiten massiven Befürchtungen ausgesetzt\" gewesen; doch geben hierüber die Feststellungen keinen näheren\nAufschluß. Ähnliches gilt für die anschließende Bemerkung,\ndas Tatopfer sei \"heute noch, durch die kriminellen Eingriffe in ihr Leben bedingt, reaktiv depressiv\"; damit knüpft\ndas Landgericht offenbar an die an anderer Urteilsstelle\ngetroffene Feststellung an, daß sich das Opfer, \"ausgelöst\ndurch die Taten, seit Dezember 1995 wegen einer reaktiven\ndepressiven Symptomatik in psychotherpeutischer Behandlung\nbefindet\". Es ist nicht dargelegt, wie das Landgericht zu\ndieser Feststellung gelangt ist. Eine solche Darlegung war\nhier deshalb erforderlich, weil die letzte Tat im Juli 1990\nbegangen worden ist und das Tatopfer noch im Februar 1995\nmit einem Freund in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebte\nund ein normales Leben führte.\n\nDie der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 176\nAbs. 1 StGB in den Fällen IIa, b und d bis h der Urteilsgründe entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils\nsechs Monaten können daher nicht bestehen bleiben. Damit hat\nauch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Wegen des\nsehr engen Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat\n\nder Senat wiederum auch alle übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache bedarf insgesamt der Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter.:\n\nDieser wird auch Gelegenheit haben, sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten nach § 59 BeamtenVG der Verlust seiner Rechte als\nRuhestandsbeamter droht (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 10 und 18); im Hinblick darauf, daß die im jetzt\naufgehobenen Urteil getroffene Feststellung, dem damals 36\nJahre alten Angeklagten sei seine dienstliche Tätigkeit \"zu\nschwer\" geworden, \"so daß er sich mit Wirkung vom 1.11.1995\nin den Ruhestand versetzen ließ\", so beamtenrechtlich kaum\nzutreffen kann, wird es näherer Aufklärung der Umstände bedürfen, die zu der - vorzeitigen - Pensionierung des Angeklagten geführt haben.\n\nEs wird ferner näherer Auseinandersetzung damit bedürfen, daß seit der Beendigung der Taten und vor ihrer Aburteilung schon jetzt mehr als sechs Jahre verstrichen sind\nund der Angeklagte jedenfalls die seit dem ersten Urteil bis\n\nzur Entscheidung des neuen Tatrichters eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten hat (vgl. BGHR StGB § 46\nAbs. 1 Verfahrensverzögerung 1, 3).\n\nSchäfer Ulsamer Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-27/1-str-474-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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