{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-08-27_1_StR_472_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"1 StR 472/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 472/96\n\nKu, or vom\n27. August 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred B ED „zus ve. dort geboren am\nCE 5:2.\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. August 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n14. Mai 1996 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß er der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nRaub und mit Freiheitsberaubung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nneun Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Raub sowie wegen Freiheitsberaubung, begangen gegenüber Frau Magdalena . un ,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt,\nwas das Konkurrenzverhältnis angeht, zu einer Änderung des\nSchuldspruchs, hat aber im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Wie die Revision zutreffend ausführt, hält die Annahme von Tatmehrheit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nNach den Feststellungen durchschnitt der Angeklagte,\nnachdem er das erbeutete Geld an sich gebracht hatte, das\nTelefonkabel, \"damit Frau LED in der Folge niemand verständigen könne. Er überlegte jetzt weiter, wie es zusätzlich noch sicherzustellen sei, daß sie nicht schnell jemand\nvom Geschehen informiere\", und er schloß sie deshalb in ihr\nHaus ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Raubtat zwar schon\nvollendet, aber noch nicht beendet. Denn die Sachherrschaft\nan der Beute war solange nicht ausreichend gesichert, als\ndas Tatopfer hätte Hilfe herbeirufen können. Verletzt jedoch\neine Handlung, die nach der rechtlichen Vollendung eines\nRaubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren\nBeendigung vorgenommen wird, ein anderes Strafgesetz, so\nsteht diese Gesetzesverletzung zu dem Raubvorwurf in Tateinheit (BGHSt 26, 24; BGH GA 1969, 347, StV 1983, 104; NStZ\n1984, 409).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. 8 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe\nkann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben,\nweil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht verändert worden ist (vgl.\nBGH NStZ 1996, 383, 384).\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\n\"Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-27/1-str-472-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-27/1-str-472-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:11.227608+00:00"}}