{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-08-16_1_StR_745_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-16","aktenzeichen":"1 StR 745/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1\nSatz 1\n\nDer Straftatbestand des Vorrätighaltens zum Verkauf, des Anbietens sowie des Verkaufs von lebenden oder toten Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art oder ihrer Teile verletzt als\nBlankettstrafnorm in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\n\nNr. 3626/82 oder der Bundesartenschutzverordnung in deren gegenwärtiger Fassung weder das Demokratieprinzip noch den Bestimmtheitsgrundsatz.","text_plain":"Nachschlagewerk: )Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBNatSchG 8 30 a Abs. 2, 8 30 Abs. INr. 3;\nGG Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1\nSatz 1\n\nDer Straftatbestand des Vorrätighaltens zum Verkauf, des Anbietens sowie des Verkaufs von lebenden oder toten Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art oder ihrer Teile verletzt als\nBlankettstrafnorm in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\n\nNr. 3626/82 oder der Bundesartenschutzverordnung in deren gegenwärtiger Fassung weder das Demokratieprinzip noch den Bestimmtheitsgrundsatz.\n\nBGH, Beschl. vom 16, August 1996 - 1 StR 745/95 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\ni_StR 745/95\n\nvom\n\n16. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen‘\n\nwegen gewerbsmäßigen Verkaufs von Tieren einer vom Ausster-:\nben bedrohten Art u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu III. auf dessen Antrag, und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1996 gemäß\nS 154 Abs. 2, 8 154 a Abs. 2, S 206 a Abs. 1, 8 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen: |\n\nI. Das Verfahren wird\n\n1. auf Antrag des Generalbundesanwalts im\nFall B.IV.2.b der Urteilsgründe gemäß\n5 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten: der Staatskasse zur\nLast; |\n\n2. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ngemäß S 154 a Abs. 2 StPO in den Fällen\nB.I. und B.II.1., B.II.3. bis B.I1.6.\nder Urteilsgründe auf die Teile, der Taten beschränkt, welche Frostpräparate\nvon Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art betreffen, also\na) wegen des Verkaufs am 12. August\n\n‚1987 (Fall B.II.1.) auf a) 1 bis 3,\nb) wegen des Verkaufs am 22. Februar\n1989 (Fall B.II.3.) auf a) 1 bis 3,\nc) wegen des Verkaufs am 1. Juni 1989\n(Fall B.II.4.) auf a) 1 bis 13,\n\nII.\n\nd) wegen des Verkaufs am 10. Januar\n1990 {Fall B.II.5.) auf a) 1 bis 10\nund\n\ne) wegen des Verkaufs am 30. Oktober\n1991 (Fall B.II.6.) auf a) 1 bis 6.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n24.\n\nMai 1995 wird\n\ndas Verfahren im Fall B.III.2 der Urteilsgründe gemäß S 206 ä Abs. 1 StPo\nwegen Verfolgungsverjährung einge- -\nstellt. Insoweit trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstanden notwendigen\nAuslagen;\n\ndas vorgenannte Urteil\nim Schuldspruch und hinsichtlich der\nListe der Vorschriften wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des gewerbsmäßigen\n\n.Vorrätighaltens von Tieren einer vom\n\nAussterben bedrohten Art, des gewerbsmäßigen Verkaufs solcher . Tiere in acht\nFällen und des gewerbsmäßigen Anbietens derartiger Tiere in zwei Fällen\nschuldig.\n\nAngewendete Vorschriften: 8 30 a Abs.\n\n2 und Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 3\n\nin weiterer Verbindung mit\n\n- 820 £ Abs. 2 Nr. 2, S 20 e Abs. 1\nSatz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs,\n1, Art. 2 lit. a sowie Anhang A/Anhang I der Veroränung (EWG) Nr.\n3626/82 des Rates vom 3. Dezember\n1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft beziehungsweise\n\n- 5 20 e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz\n3 BNatSchG i1.V.m. § 1 Satz 2 und Anlage 1 Spalte 1 (Fettdruck) BArtSchV\nbzw. 8 4 Satz 2 und Anlage 2 Spalte\n3 (Kreuz) BArtSchV;\n\n§ 30 b Nr. i BNatSchG i.V.m. 5 74\n\nStGB; 88 52, 53 StGB\n\nim gesamten Strafausspruch und in der\nEntscheidung über die Einziehung mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Jedoch\nbleibt die Entscheidung über die Einziehung der beschlagnahnten Frostpräparate von Tieren der vom Aussterben\n\nbedrohten Arten aufrechterhalten (Urteilstenor II. 1. bis 5., 26.).\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils gewerbsmäßig begangenen\n\n- Vorrätighaltens von Tieren einer besonders geschützten und\neiner vom Aussterben bedrohten Art zum Verkauf,\n\n- Verkaufs von Tieren einer besonders geschützten und einer\nvom Aussterben bedrohten Art in neun Fällen\n\n- Anbietens von Tieren einer vom Aussterben bedrohten Art in\ndrei Fällen und\n\n- Anbietens von Tieren einer besonders geschützten Art\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von be-\n„schlagnahmten Tierfrostpräparaten ausgesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDer Senat hat das Verfahren in dem aus der Entscheidungsformei ersichtlichen Umfang gemäß SS 154, 154 a StPO\nbeschränkt. In Fall B.III.2. der Urteilsgründe ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Soweit die Revision den verbleibenden Schulädspruch angreift, ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat\nsie teilweise Erfolg (S 349 Abs. 4 StPO). Auf Ver£fahrensrügen, die sich nur gegen den Strafausspruch richten, kommt es\n\ndanach nicht mehr an.\n\nI. Ein Verfahrenshindernis steht - entsprechend den\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - nur im Fall B.III.2. der Urteilsgründe der Strafverfolgung entgegen; im übrigen greift das Revisionsvorbringen\n\ninsoweit nicht durch.\n\n1. Die Strafverfolgung ist im Falle B.III.2. verjährt.\nZweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des\nEintritts der Strafverfolgungsverjährung können nicht überwunden werden. Das Landgericht konnte im Strengbeweisverfahren nicht mehr feststellen, zu welchem Zeitpunkt im Jahre |\n1987 der Angeklagte dem. Zeugen W. telefonisch \"Greifund Eulenvögel\" zum Kauf angeboten hatte. Daran ist der Senat gebunden (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 78 StGB Rän.\n14 m.w.Nachw.). Im übrigen wären aber auch nach dem Aktenin-\n\n„nalt genauere Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung.\nder Tat nicht mehr möglich. Deshalb kann jedenfalls nicht\nausgeschlossen werden, daß die fünfjährige Frist für die\nStrafverfolgungsverjährung. (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits\nabgelaufen war, als am 25, Februar 1992 ein Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschluß bezüglich der Wohnung des Ange-\n\nklagten erlassen wurde, der die Frist erstmals unterbrochen\nhätte (§ 78 c Abs. I Nr. 4 StGB). Das Verfahren war daher\nnach 5 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (zu dessen Anwendung\nim Revisionsverfahren Treier in KK 3. Aufl. § 206 a Rdn. 4\n\nm.w.Nachw.).\n\n2, Bezüglich der nach dem 11. August 1987 begangenen\nTaten hat der genannte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß, der sich zweifelsfrei auch hierauf erstreckte (vgl.\nBGH NStZ 1996, 274 f.; Jähnke aaO § 78 c Rdn. 8), den Lauf\nder Verjährungsfrist unterbrochen. .\n\n3. Andere Verfahrenshindernisse liegen nicht vor, Weder\naus der Verfahrensdauer noch aus der Pressepublizität ergeben sich - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 967 £,; 1992,\n\n2472 £.; 1993, 3254; 1995, 1277 £.) - von Amts wegen zu prü-'\nfende Verfahrenshindernisse. Die Verfahrensdauer ist durch\nden erheblichen Umfang der notwendigen Ermittlungen nachvollziehbar und hat vor diesem Hintergrund mit Blick auf die‘\nBedeutung des konkreten Vorwurfs gegen den Angeklagten keine\nqualifizierte Überlänge erreicht, die die Einstellung des\nVerfahrens rechtfertigen könnte. Die Presseberichte über das\nVerfahren begründen schon aus Rechtsgründen kein Verfahrens-\n‚hindernis (vgl. BGH NJW 1995, 340, 341; BTDrucks. 10/4608\n8. 26 E.).\n\nII. Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers gegen den\nverbleibenden Schuldspruch sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend genannten Gründen unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\nIII. Entsprechendes gilt für die Sachbeschwerde des\nAngeklagten.\n\nıi1, Die Feststellungen tragen den neu gefaßten\nSchuldspruch.\n\na) Die rechtiiche Nachprüfung hat ergeben, daß sämtliche Tiere, auf die sich das Verfahren noch bezieht, zur Zeit\nder Tat und auch danach ununterbrochen bis zur Entscheidung.\ndes Senats ausdrücklich als Tiere einer vom Aussterben bedrohten Art im Sinne der unter II.2.a) der Entscheidungsformel neu gefaßten Liste der Vorschriften bezeichnet sind.\n\naa) Für einen Teil der Tiere ergibt sich dies aus Anhang A/Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3626/92 des Rates\nzur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen\nHandel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nin der Gemeinschaft vom 3. Dezember 1982 (ABl. [EG] Nr. L\n384/1), auf die in den genannten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1, Art. 2\nlit. a der Verordnung verwiesen wird. Dies gilt für Seeadler\n(haliaeetus albicilla), Gerfalken (falco rusticulus), Wanderfalken (falco peregrinus) und Fischotter ({lutra lutra).\nDiese Tiere waren nicht nur in der ursprünglichen Fassung\nder Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ausdrücklich in Anhang\n\n„A/Anhang I genannt. Auch alle Änderungen dieser Verordnung\n\n- nur soweit sie hier von Bedeutung sein könnten - haben\ndiese Rechtslage aufrechterhalten, nämlich die Verordnung\n(EWG) Nr. 3645/83 des Rates vom 28. November 1983 (ABl. [EG]\n\nNr. L 367), die Verordnung (EWG) Nr. 2384/85 der Kommission\nvom 30.. Juli 1985 (ABl. [EG] Nr. L 231), die Verordnung\n\n(EWG) Nr. 2295/86 des Rates vom 21. Juli 1986 (ABl. [EG] Nr.\nL 201), sowie die Verordnungen (EWG) - jeweils der Kommission - Nr. 1540/87 vom 22. Mai 1987 (ABl. [EG] Nr. L 147),\nNr. 3143/87 vom 19. Oktober 1987 (ABl. [EG] Nr. L 299), Nr.\n3188/88 vom 17. Oktober 1988 (ABl. [EG] Nr..L 285),\n\nNr. 197/90 vom 17. Januar 1990 (ABl. [EG] Nr. L 29), Nr.\n1970/92 vom 30. Juni 1992 (ABl. [EG] Nr. L 201) und zuletzt\nVerordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission vom 10. März 1995\n(ABl. [EG] Nr. L 57).\n\nAus Art. 6 Abs. lin Verbindung mit Art. 2 lit. a der\nVeroränung (EWG) Nr. 3626/82 folgt, daß lebende oder tote\nTiere der in Anhang I aufgeführten Arten sowie ihre Teile\nden Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverboten unterliegen.\nGerade die Einbeziehung auch toter Tiere sowie ihrer Teile\nist als flankierende Maßnahme zum Artenschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil es dem Anreiz zum Fangen und\nTöten solcher Tiere entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 61, 291,\n312).-\n\nDer Senat teilt darüber hinaus nicht die in der Literatur mit Blick auf das Demokratieprinzip und das Bestimmtheitsgebot gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm der\nSS 30 a, 30 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erhobenen Bedenken hinsichtlich ihrer Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr,\n„3626/82 als blankettausfüllende Norm (Weber, Naturschutz mit\nden Mitteln des Straf- und Orädnungswidrigkeitenrechts, Diss,\n1991, S: 86 ff. m.w.Nachw.). Der deutsche Gesetzgeber hat in\nden genannten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes die\nVoraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz hinreichend deutlich umschrieben.\n\nAnerkannt ist für das zusätzlich an verwaltungsrechtliche\nVorschriften anderer Gesetzgeber oder (u. a.) an Verwaltungsakte anknüpfende Umweltstrafrecht (SS 324 Ff., 330 d\nNr. 4 StGB), daß durch diese Verweisungen der Strafnormen\nweder eine \"Selbstentmachtung\" des (Bundes-)Gesetzgebers\nstattfindet noch die Bestimmtheit des Straftatbestandes in\nFrage gestellt ist (BVerfGE 75, 329, 340 ff., 346 £.; Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, 1995, Rän. 29 f.; Steindorf\nin LK 11. Aufl. Vor § 324 StGB Rdn. 24 ff. und § 324 Rdn.\n25; differenzierend Perschke wistra 1996, 161, 163, jew.\nm.w.Nachw.; vgl. hierzu Triffterer, Umweltstrafrecht in\nUlsamer, Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht\n2. Aufl. S. 1034 £f£.). Entsprechendes gilt auch hier.\n\nDer deutsche Gesetzgeber hat mit der Beschreibung der\nTathandlungen in 5 30 a in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3\nBNatSchG einerseits und der Bezeichnung der vom Aussterben\nbedrohten Tierarten als Tatobjekt {5 30 a Abs. 2 BNatSchG)\nandererseits die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst\nhinreichend deutlich umschrieben (vgl. BVerfG aaO S. 343).\nAuch ohne Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82\nwäre der so umschriebene Straftatbestand bereits aus sich\nheraus verständlich. Das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit der Tieren zu einer \"vom Aussterben bedrohten Art\"\nknüpft an beweisbare Tatsachen an. Sie sind dem interessier-\n\n„ten Normadressaten grundsätzlich zugänglich. Dies gilt insbesondere für sachkundige Personen (vgl. BVerfG aa0), die im\nSinne des § 30 a BNatSchG gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\nhandeln, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, der Zoologie studiert hat und jahrelang als Hobby-Ornithologe tätig\ngewesen war.\n\nDas Demokratieprinzip hindert den Gesetzgeber nicht,\nzur weiteren Spezifizierung des Straftatbestandes auf die\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 zu verweisen, die unter Übernahme des Washingtoner Artenschutzabkommens vom 3. März 1973\n(BGBl. 1975 II S. 777) in das europäische Recht eine ins\nEinzelne gehende Bezeichnung der vom Aussterben bedrohten\nTierarten vornimnt. Er entspricht damit zugleich seiner völkervertraglichen Verpflichtung, die dort genannten Tiere besonders zu schützen.\n\nAuch das Bestimmtheitsgebot der Art. 103 Abs. 2, 104\nAbs. 1 Satz 1 GG’ ist durch den aus den SS 30, 30 a BNatSchG\nin Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zusammengesetzten Straftatbestand nicht verletzt (vgl. für den \"verwaltungsrechtsakzessorischen\"” § 327 StGB BVerfG aaO S. 340\nff.). Die Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82\ndient ausschließlich der weiteren Präzisierung des bereits\nbestimmten Straftatbestandes. Allein eine lange Verweisungskette, die eine Mehrzahl von Einzelvorschriften zusammengefaßt (krit. Weber aaO S. 91; abl. Hammer MDR 1990, 369,\n370), führt noch nicht zur Unbestimmtheit im Sinne von Art.\n103 Abs. 2 GG. Diese Regelungstechnik ist im Nebenstrafrecht\nüblich und dient der lückenlosen Erfassung komplexer Materien. Unüberwindliche Probleme für die Rechtsanwendungspraxis (vgl. BVerfG NJW 1993, 321 £.; BayObLGSt 1987, 59 ff.\n\"und 1993, 84 ff.: HansoLG Hamburg OLGSt Nr. 1 zus 30 a\nBNatSchG) haben sich daraus bisher nicht ergeben.\n\nbb) Für die übrigen Tiere beziehungsweise Tierpräparate, auf die sich der verbleibende Schuldspruch bezieht,\nfolgt ihre Zugehörigkeit zu einer vom Aussterben bedrohten\n\nArt aus § 20 e Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 BNatSchG in Verbindung mit S 1 Satz 2 und Anlage 1 Spalte 1 (Fettdruck)\noder § 4 Satz 2 und Anlage 2 Spalte 3 (Kreuz [+]) der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten\n(BArtSchV) vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, berichtigt BGBl. I S. 2011), geändert durch Verordnung vom 9. Juli\n1994 (BGBl. I S. 1523) und Gesetz vom 25. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3082). Nach § 1 Satz 2 und Anlage 1 Spalte 1\n(Fettdruck) BArtSchV sind folgende Tiere, die Gegenstand des\nSchuldspruchs im verbleibenden Umfang sind, vom Aussterben\nbedroht: Biber (castor fiber), Blaukehlchen (luscinia svecica), Eissturmvogel (fulmarus glacialis), Flußseeschwalbe\n (sterna hirundo), Grauspecht (picus canus), Großbrachvogel\n(numenius arquata), große Rohrdommel (botaurus stellaris),\nKüstenseeschwalbe (sterna paradisaea), Nachtreiher (nycticorax nycticorax), Neuntöter (lanius collurio}), Purpurreiher\n(ardea purpurea), Rothuhn (alectoris rufa), Rotschenkel\n(tringa totanus), Sturmschwalbe (hydrobates pelagicus), Tüpfelsumpfhuhn (porzana porzana), Ziegenmelker (caprimulgus\neuropaeus) und Zwergscharbe (phalacrocorax pygmaeus). Gemäß\n$S 4 Satz 2 und Anlage 2 Spalte 2 BArtSchV gilt Gleiches für\nfolgende Tierarten: Kornweihe (circus cyaneus), Kranich\n(grus grus), Sakerfalke (falco cherrug), Schneeule (nyctea\nscandiaca), Steinadler (aquila chrysaetos), Uhu (bubo bubo)\nund Wiesenweihe (circus pygargus). Die genannten Tierarten\n‚waren und sind vom Tatzeitpunkt bis zur Entscheidung des Senats in den genannten Vorschriften ununterbrochen unter\n\nstrafrechtlichen Schutz gestellt.\n\nAus $S 20 a Abs. 1Nr. la, Abs. 2 Satz 1 BNatSchG\nfolgt, daß auch tote Tiere oder Teile davon in gleicher Weise geschützt sind. Dies ist, wie ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Senat teilt auch nicht die weiteren Bedenken, die die Revision gegen die genannte Regelung\nerhebt ({s. a. Meyer-Ravenstein RdL 1987, 283 f£f.), Der deutsche Gesetzgeber darf mit seinem strafrechtlichen Artenschutz weitergehende Maßnahmen ergreifen, als sie in der\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 vorgesehen sind; dies folgt aus\nArt. 15 der Verordnung. Daher war er nicht gehindert, in der\nBArtSchV über Anhang A/Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.\n3626/92 hinaus weitere Arten als vom Aussterben bedroht zu\nbezeichnen. Die BArtSchV beruht im übrigen auch auf einer\nausreichenden gesetzlichen Ermächtigung {soweit hier von Interesse, auf § 20 e Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 BNatSchG) und\nhält sich in dem von Art. 80 GG gezogenen Rahmen (vgl.\nBVerwG NuR 1994, 486 £. = NVwZ-RR 1994, 573 £f.; abl. Hammer\naan S. 370 £.).\n\nb) In dem noch zu beurteilenden Umfang des Verfahrens\nleidet das angefochtene Urteil zum Schuldspruch auch nicht\ndeshalb unter Erörterungsmängeln, weil es die Herkunft der\neinzelnen Tiere nicht genau festgestellt hat. Der Senat kann\nbereits anhand der getroffenen Feststellungen mit drei Ausnahmen {B.I.1.(2), (3) und (5) der Urteilsgründe] für alle\n„Einzelfälle sicher ausschließen, daß 8 20 g Abs. 1 BNatSchG\n\neingreift.\n\naa) Für einen Erwerb aus legaler Zucht innerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß S 20 g Abs. 1 Nr. 1\nBNatSchG fehlen - auch nach dem Geständnis des Angeklagten -\nbei allen Tieren, die noch Gegenstand des Verfahrens sind,\njegliche Anhaltspunkte.\n\nAusgenommen sind jedoch die bezeichneten drei Einzelfälle. Insofern hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe\ndie Tierpräparate von dem deutschen Tierzüchter R erworben; dies legt einen Ausnahmefall nach s 20 g Abs. 1Nr. 1\nBNatSchG nahe, mit dem sich das Landgericht nicht befaßt\nhat. Es hat auch die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt. Insoweit kommen ergänzende Feststellungen in Betracht,\nwas jedoch die bisherigen, aufrechterhaltenen Feststellungen\nnicht berührt. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Tiere\naus der Zucht im Inland stammen und gemäß 5 20 g Abs. 1I.Nr.\n1 BNatSchG nicht den strafbewehrten Besitz-, Vermarktungsund sonstigen Verkehrsverboten unterlagen. Das Landgericht\nhat den Züchter dazu nicht als Zeugen vernommen, Dieser Mangel läßt den Schuldspruch unberührt, weil der Angeklagte im\nFall B.I. der Urteilsgründe tateinheitlich auch andere Präparate von Tieren einer vom Aussterben bedröhten Art gewerbsmäßig zum Verkauf vorrätig gehalten hat, für die das\nEingreifen der Ausnahmeregelung des SS 20 qg Abs. ıNr.i\nBNatSchG auszuschließen ist.\n\nbb) Ein legaler Eigentumserwerb in Ausübung des Jagdrechts (vgl. BRDrucks. 251/85 S. 15, 22), eine Entnahme aus\nder Natur im Einklang mit den früheren Artenschutzvorschriften vor dem 1. Januar 1987 und ein legaler Import (S 20 Abs.\n1 Nrn. 3 bis 5 BNatSchG) scheiden bei Tieren der vom Aus-\n\n[]\n\nsterben bedrohten Arten - anders als bei Tieren der besonders geschützten Arten, die der Senat durch Verfahrensbeschränkung gemäß 5 154 a Abs. 2 StPO ausgeklammert hat - gemäß 5 20 g Abs. 2 BNatSchG bereits rechtlich als Ausnahme-\n\nfälle aus.\n\nc) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ngewerbsmäßig gehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gewerbsmäßigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich\nder Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen\nmöchte (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. Vor § 52 Rän.\n43; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 243 Rdn. 31;\nLackner/Kühl, StGB 21. Aufl. Vor §§ 52 Rän. 20; Lorz in\nErbs/Kohlhaas, BNatSchG § 30 a Anm. 2 b; Ruß in LK 11. Aufl.\nSs 243 Rdn. 21). Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte\nden wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus dem Verkauf der\nTiere bezogen hat oder beziehen wollte, ein Nebeneinkommen\ngenügt (Louis/Hoffmann, BNatSchG, 1994, $S 30 a Rdn. 5); eine\nSammelleidenschaft als Tatmotiv steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976,\n633; Dreher/Tröndle aaO). Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte fortlaufend nicht unerheblichen Gewinn erzielen\nwollte. Dies ist vom Landgericht mit Blick auf die sich über\neinen langen Tatzeitraum erstreckende Vielzahl von Einzel-\n\n«handlungen ohne Rechtsfehler bejaht worden.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Feststellungen, die den Schuldspruch im verbleibenden Umfang\ntragen, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat\nsich insbesondere auf das Teilgeständnis des Angeklagten ge-\n\nstützt. Ohne Rechtsfehler hat es angenommen, daß sich die\nEinlassung, zahlreiche \"Tierstopfpräparate\" seien Teil einer\nererbten umfangreichen \"Privatsammlung\" gewesen, nicht auf\ndie verfahrensgegenständlichen, unfertigen \"Tierfrostpräparate\" erstreckte. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen\nnicht nur (im Fall B.I.) zahlreiche \"Tierfrostpräparate\"\nvorrätig gehalten, sondern andere (im Fall B.II.) auch verkauft. Im übrigen weichen die Feststellungen, soweit sie\nnach der Verfahrensbeschränkung durch den Senat für den\nSchuldspruch noch von Bedeutung sind, in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Einlassung ab.\n\nIV. Der Strafausspruch kann aus sachlichrechtlichen\nGründen keinen Bestand haben.\n\nDie Einzelstrafe zum Fall B.I. der Urteilsgründe muß\nschon wegen der lückenhaften Feststellungen zu den Voraus\nsetzungen des § 20 g Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich einzelner Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten aufgehoben werden Is. o. III.1.b) aa)]. Aber auch die anderen Einzelstra- |\nfen und die Gesamtstrafe können ‚keinen Bestand haben.\n\nDie Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft begründet, soweit das Landgericht einerseits auf eine genaue Feststellung\ndes vom Sachverständigen Brücher \"lediglich gemutmaßten\" (UA\n»S. 58) Wertes der einzelnen Tierfrostpräparate mit der Bemerküng verzichtet hat, daß diesem \"in vorliegender Sache\nkeine ausschlaggebende Rolle bei der Schuldfrage und der\nStrafzumessung zukommt\" {UA S. 55), andererseits aber \"auch\n\ndie vom Sachverständigen geschätzten Verkehrswerte\" (UA Ss,\n63) bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt\nhat,\n\nRechtsfehlerhaft ist weiterhin, daß das Landgericht einerseits die Umstände des Todes der einzelnen Tiere offengelassen (UA S. 55, 58), zugleich aber strafschärfend gewertet\nhat, daß \"der überwiegende Teil der Frostpräparate echte\n(zum Teil aus Skandinavien importierte) Naturentnahmen waren\" (UA S, 63). Insoweit fehlt dem Strafschärfungsgrund eine tragfähige Tatsachengrundlage in den Feststellungen.\n\nEs begegnet auch rechtlichen Bedenken (S 46 Abs. 3\nStGB), wenn das Landgericht das gewerbsmäßige Handeln deshalb strafschärfend bewertet hat, weil der Tatbegehung \"ein\nmaterialistischer Zug des Angeklagten\" zugrundeliege (UA S.\n62).\n\nIm übrigen müssen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe insgesamt neu zugemessen werden, weil nach der Teileinstellung und Verfahrensbeschränkung durch den Senat die Ver-\n\nlängerung milderer Strafen nicht auszuschließen ist.\n\nV. Die Entscheidung über die Einziehung beschlagnahmter\nTierfrostpräparate nach § 30 b BNatSchG in Verbindung mit\n§ 74 StGB unterliegt der Aufhebung, soweit der Schuldspruch\n\nentfallen ist.\n\nMaul uUlsamer Granderath\n\nSchomburg Gerhardt\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-16/1-str-745-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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