{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-08-13_1_StR_455_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"1 StR 455/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 455/96\n\n13. August 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas willi KB aus MER, sort\ngeboren am Em 196.4,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. August 1996 gemäß 5 260 Abs. 3 StPO - zu I a) - sowie\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 2. Mai\n1996\n\na) im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe\naufgehoben und das Verfahren in diesem\nUmfang eingestellt - insoweit trägt die\nStaatskasse die Kosten und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Betrugs in dreißig\nFällen jeweils in Tateinheit mit einem\nVerstoß gegen das Kreditwesengesetz\nverurteilt wird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die verbleibenden\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Verfahren ist im Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil insoweit\nwegen Einbeziehung einer nichtangeklagten Tat ohne Nachtragsanklage ein Verfahrenshindernis besteht {Hürxthal in KK\nStPo 3. Aufl. § 260 Rdn. 47 m.w.N.). Wegen dieser Tat zum\nNachteil des Geschädigten Peter — |] ist die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nur gegen die\nfrüheren Mitangeklagten MR und BB erhoben worden\n(Fall 86 der Anklageschrift).\n\n2. Durch den Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten\nim Fall A II.2.a) 7.) der Urteilsgründe wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt, da im Hinblick auf die Zahl und\nHöhe der weiteren Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (Einzelstrafen von 2 Monaten - bei Betrugsschäden zwischen\n5,000 DM und 13.500 DM - bis zur Einsatzstrafe von 9 Monaten\nFreiheitsstrafe bei einem Betrugsschaden von 687.000 US-Dollar; Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nbei einem abgeurteilten Gesamtschaden von in mehrfacher Millionenhöhe, auch wenn der eigene Taterlös \"nur\" im sechsstelligen Bereich blieb) ausgeschlossen werden kann, daß das\n\nTatgericht, hätte es diese Einzelstrafe von drei Monaten au-Ber Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nUlsamer Brüning Winkler\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/1-str-455-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/1-str-455-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.681067+00:00"}}