{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-08-13_1_StR_453_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"1 StR 453/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 453/96\n\nA 9 My vom\n\n13. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario s EBEN aus P@P. dort geboren am\nEB» :::\".\n\nwegen versuchten erpresserischen Menschenraubes u. a.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1996 gemäß\n85 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n7. März 1996 dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte im Fall 1 c der Urteilsgründe\nder Verabredung eines gemeinschaftlichen\nerpresserischen Menschenraubes schuldig\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung\neines gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes, wegen Versuchs des gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Versuch\ndes gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge\ngestützte Revision führt im Fall 1 c der Urteilsgründe zu\neiner Änderung des Schuldspruchs; im übrigen bleibt sie er-\n\nfolglos.\n\n1. a) Dem Schuldspruch wegen versuchten gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes im Fall 1 c der Urteilsgründe liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte und seine Mittäter wollten Anita Pi»\nNY die ‚Tochter eines Bauunternehmers, entführen und für\nihre Freilassung von ihrer Familie Lösegeld erpressen. Die\nEntführung sollte in der Weise durchgeführt werden, daß sich\nder Angeklagte und ein Mittäter zu der ihnen bekannten\nZeit, zu der Anita Pe» mit dem Pkw von der Arbeit\nnach Hause kam, in einer Wiese hinter einer Böschung gegenüber dem Wohnhaus von Anita Pill» versteckten. Sie\nrechneten damit, daß Anita Pie vor dem Hoftor anhalten, aussteigen und das Hoftor aufschließen werde, um in\ndas Anwesen hineinfahren zu können. Sobald sie zu diesem\nZweck ihren Pkw verlassen habe, wollten der Angeklagte und\nsein Mittäter aus ihrem Versteck zu dem Hoftor eilen und\nsich ihrer mit Waffengewalt bemächtigen. Sie sollte dann mit\nihrem eigenen Pkw zu einem etwa 500 m entfernt bereitstehenden anderen Fahrzeug verbracht werden, wo ein weiterer Mit-\n\ntäter wartete.\n\nDie Durchführung dieses Plans scheiterte daran, daß\nAnita Foe> ihren Pkw nicht verließ, sondern, als der\nPkw etwa 70 m vom Hoftor entfernt war, mittels einer Fernbedienung die automatische, funkgesteuerte Toröffnungsanlage\nin Betrieb setzte. Wenige Sekunden, nachdem sie mit ihrem\nPkw das Hoftor erreicht hatte, öffnete sich das Tor und sie\nfuhr in das Anwesen hinein, ohne zuvor ihren Pkw zu verlassen. Zumal, da durch das Öffnungssignal auch noch mehrere\nLichtquellen in Betrieb gesetzt wurden, sahen der Angeklagte\n\nund sein Mittäter keine Möglichkeit mehr, Anita Fu»\nin ihre Gewalt zu bringen. Sie verließen unverrichteter Din-\n\nge ihr Versteck.\n\nb) Die Strafkammer ist der Auffassung, die geplante\nVersuchshandlung sei \"bis in das Versuchsstadium gediehen\".\nAnita PER sei entsprechend den Vorstellungen des\nAngeklagten an dem Ort eingetroffen, wo sie beim Aussteigen\naus dem Pkw ergriffen werden sollte. Sie habe sich also beim\nEintreffen am Hoftor sowohl nach den Vorstellungen des Angeklagten als auch tatsächlich in einer konkreten Gefahrensi-\n\ntuation befunden.\n\nc) Diesen Ausführungen liegt zwar ein zutreffender\nrechtlicher Ausgangspunkt zugrunde; sie werden aber den tatsächlichen Besonderheiten des Falles nicht gerecht.\n\n(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung\nvon der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar\nansetzt (§ 22 StGB). Dies ist der Fall, sobald der Täter\nsubjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschreitet\nund objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (ständ. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 22\nAnsetzen 21 m. w. Nachw.). Subjektive und objektive Abgrenzungskriterien sind also miteinander verknüpft. Der konkrete\nTatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser\nGrundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung bis zu einem \"unmittelbaren Ansetzen\" gediehen war (BGHR aaO Ansetzen 10 m. w.\nNachw.).\n\n(2) Es mag dahinstehen, welche Bedeutung es hier hat,\ndaß sich der Angeklagte noch nicht am vorgesehenen Tatort\n(auf der Straße unmittelbar vor dem Hoftor) befand, sondern\nnoch in einem nahegelegenen Versteck (auf der gegenüberliegenden Wiese hinter einer Böschung). Jedenfalls war aber\nnicht nur erforderlich, daß Anita Polis eintraf, sondern daß sie - ohne daß der Angeklagte hierauf Einfluß nahm\n(insoweit anders, als wenn der Täter etwa an der Tür klingelt, um im Falle der Öffnung der Tür das Opfer sofort zu\nüberfallen, vgl. hierzu BGHSt 26, 201, 203) - auch noch anhielt und einen der Tatausführung entgegenstehenden besonderen Schutzbereich (Pkw) verlassen mußte. Dies war nicht der\nFall. Daß der Angeklagte auch subjektiv die Schwelle zum\n\"jetzt geht es los\" hier nicht überschritten hatte, wird dadurch belegt, daß er sein Versteck gar nicht erst verließ,\nals Anita ID] nicht ausstieg, weil er - wie es auch\nder objektiven Sachlage entsprach - unter diesen Umständen\nkeine Möglichkeit zur Tatbestandsverwirklichung sah.\n\nEin Versuch lag daher noch nicht vor.\n\nd) Die Feststellungen tragen jedoch einen Schuldspruch\nwegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (S 30\nStGB).\n\nDer Senat kann die entsprechende Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 StPO steht schon deshalb\nnicht entgegen, weil schon die Strafkammer in der Hauptver-\n\nhandlung einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte.\n\n2. Anders als im Fall 1 c der Urteilsgründe tragen die\nFeststellungen im Fall 1 d der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen versuchten erpresserischen\nMenschenraubes.\n\nHier hatten der Angeklagte und seine Mittäter mehrere\nNägel in den Vorderreifen des vor ihrem Arbeitsplatz in\nMarkt Indersdorf abgestellten Pkw der Anita PH getrieben. Sie rechneten damit, daß dadurch am gleichen Abend\nder Reifen während der Fahrt der Anita Pils von inrem Arbeitsplatz zu ihrem Wohnhaus in Aufhausen soviel Luft\nverlieren werde, daß sie unterwegs zum Anhalten und Aussteigen gezwungen werde. Sie fuhren dem Pkw der Anita PD\n@&B nach, weil sie sich ihrer, sobald sie ausgestiegen sein\nwerde, mit Waffengewalt bemächtigen wollten, um anschließend\nvon der Familie ein Lösegeld zu erpressen. Der Plan scheiterte, weil Anita I) ohne \"Platten\" bis nach Hause\nkam. Hier hatte der Angeklagte - anders als im Fall 1 c der\nUrteilsgründe unmittelbar zur Tat angesetzt. Der entscheidende Unterschied zum Fall 1 c liegt darin, daß durch das\nHineintreiben der Nägel in den Reifen eine Handlung vorgenommen war, die Anita Peg zum Anhalten auf freier\nStrecke zwingen und sie so dem Zugriff des Angeklagten und\nseiner Mittäter preisgegeben sein sollte. Demgegenüber hatten der Angeklagte und seine Mittäter im Falle 1 c der Urteilsgründe nicht auf den Eintritt der im Aussteigen liegenden Gefährdung der Anita 2 o— ,) hingewirkt, sondern\nsie wollten nur das von ihrem Verhalten unbeinflußte Aus-\n\nsteigen der Anita Pi ausnutzen.\n\n3. Vom Fall 1 c der Urteilsgründe abgesehen, hat die\nÜberprüfung des Schuldspruchs auch im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 c der Urteilsgründe führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß bereits das Vorliegen eines \"vertypten\" Milderungsgrundes einen minder schweren Fall begründen kann. Sie hat dies\n(auch) im Fall 1 c mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint und dieses Ergebnis auch nicht darauf gestützt, daß\n(nach Auffassung der Strafkammer) bereits Versuch und nicht\nlediglich eine Verbrechensverabredung vorliege. Auf der\nGrundlage der rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer in diesem Fall einen minder schweren Fall abgelehnt hat, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer\nzu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie erkannt\nhätte, daß der vertypte Milderungsgrund, der hier die Annahme eines minder schweren Falles ermöglicht hätte, nicht Versuch, sondern Verbrechensverabredung ist.\n\nb) Die Strafkammer hat auf der Grundlage ihrer Annahme,\nes läge (bereits) Versuch vor, gemäß § 23 Abs. 2 StGB von\nder Möglichkeit der Strafrahmenmilderung gemäß S 49 Abs. 1\nStGB Gebrauch gemacht. Sie ist damit im Ergebnis von dem\nStrafrahmen ausgegangen, der auch bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zugrundezulegen gewesen wäre (8 30 Abs. 1\nSatz 2 StGB).\n\nBei der Strafzumessung wegen Verbrechensverabredung\nmüssen vor allem das in der Verabredung selbst enthaltene\nBedrohungspotential und das Ausmaß, in dem die Verabredung\nbereits durch abredegemäßes Verhalten der Beteiligten \"aktiviert\" worden ist, berücksichtigt. werden; ebenso ist zu beachten, wie nahe die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Ausführungsakte dem Stadium des Tatbeginns gekommen sind (BGH\nNStZ 1989, 571; vgl. auch BGHSt 32, 133, 136 f. und Cramer\nin Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 30 Rdn. 42). Das Bedrohungspotential war hier sehr hoch. Anita Peg hätte,\nworauf die Strafkammer zutreffend hinweist, gegen mehrere\nbewaffnete Männer voraussichtlich keine Chance gehabt. Daß\nder Angeklagte auch dem Beginn der Ausführungshandlung sehr\nnahe stand, bedarf keiner näheren Darlegung. Unter diesen\nUmständen kann der Senat hier ausschließen, daß die Strafkammer zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie die festgestellte Tat nicht als Versuch, sondern als Verbrechensverabredung eingestuft hätte.\n\nc) Da die Überprüfung des Strafausspruchs auch sonst\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erge-\n\nben hat, kann er insgesamt bestehen bleiben.\n\nUlsamer Brüning winkler\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/1-str-453-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/1-str-453-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.660340+00:00"}}