{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-08-13_1_StR_186_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"1 StR 186/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 186/96\n\n—\nNac Am 1\n\nvom\n\n13. August 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmet KB aus ER, Jeboren am «EEE\n1968 in SD (Bosnien),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. August 1996 beschlossen:\n\nDer die Revision des Angeklagten\nverwerfende Beschluß des Senats vom\n4. Juni 1996 bleibt aufrechterhalten.\n\nGründe:\n\n1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 23. November 1995 am\n4. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nDer Angeklagte beantragt Nachholung rechtlichen Gehörs\n(Ss 33a StPO). Der Antrag ist zulässig, führt aber nicht zur\nAufhebung der Senatsentscheidung vom 4. Juni 1996.\n\nInnerhalb der bis zum 15. Mai 1996 laufenden Revisionsbegründungsfrist hatte der Verteidiger des Angeklagten die\nallgemeine Sachrüge erhoben. Außerdem war der Angeklagte am\n6. Mai 1996 vor dem Rechtspfleger erschienen und hatte eine\numfangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll erklärt. Er\nbemängelte das Verfahren und begründete die Sachrüge. Diese\nRevisionsbegründung war in den dem Generalbundesanwalt und\nsodann dem Senat übersandten Akten nicht enthalten. Der Senat hat somit ohne Berücksichtigung der sachlichen Einwände\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts entschieden. Das rechtfertigt die Anwendung des S 33a StPO.\n\n2. Der Antrag bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.\n\nDer Senat sieht von Ermittlungen ab, ob die innerhalb\nder Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll erklärte Revisionsbegründung rechtzeitig vom Rechtspfleger fertiggestellt\nworden ist und ob gegebenenfalls insoweit von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen wäre. Der Senat ermittelt auch nicht, ob die Begründung\ntatsächlich vom Rechtspfleger, vom Angeklagten oder einer\ndritten Person stammt und welche Folgen sich eventuell daraus ergäben. Denn hätte der Senat die Revisionsbegründung\nberücksichtigen können, hätte dies zu keinem anderen Ergebnis geführt - die Revision des Angeklagten wäre in gleicher\nWeise verworfen worden.\n\n3, Zu den Einzelausführungen der Revisionsbegründung\nweist der Senat ergänzend auf folgendes hin:\n\nFall 1\n\na) Das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des\nZeugen a — 5) ist im Einverständnis der Prozeßbeteiligten\nverlesen worden (S$S 251 Abs. 2 StPO), weil der Zeuge - so der\nBeschluß des Landgerichts - auch nach Aufenthaltsermittlungen unbekannten Aufenthalts und damit unerreichbar war.\n\nEine zulässige Aufklärungsrüge ist hierzu nicht angebracht worden.\n\nBe\n\nb) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht sich\ngedrängt sehen sollte, mittels eines psychiatrischen Gutachtens die Abhängigkeit des Zeugen > vom Zeugen ce»\naufzuklären, wenn - möglicherweise - der Angeklagte hierzu\nin den Sitzungspausen Beobachtungen gemacht haben sollte,\neinen entsprechenden Beweisamtrag aber nicht gestellt hat.\n\nc) Daß der Zeuge I] die Detailkenntnisse zu Fall 1\nnicht vom Täter, sondern von der Polizei erfahren habe, ist\nden Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zur dahingehenden Behauptung der Revision ist auch nicht eine zulässige Aufklärungsrüge angebracht worden.\n\nd) Die Beanstandungen im Zusammenhang mit der Beiziehung der Strafakten | enthalten keine ordnungsgemäße\nAufklärungsrüge - der Beschwerdeführer schließt daran lediglich eigene Spekulationen.\n\ne) Zur Sachrüge hatte der Senat das Urteil des Landgerichts bereits bei der Entscheidung vom 4. Juni 1996 umfassend überprüft.\n\naa) Insbesondere hat das Landgericht - soweit es sich\nauf Zeugen vom Hörensagen stützt - sich nicht allein mit deren Aussage begnügt, sondern zusätzliche Anhaltspunkte für\ndie Richtigkeit der Aussagen erörtert (vgl. BVerfG NStZ\n1995, 600). So hat es die Angaben des Zeugen ID: der Angeklagte habe ihm die Tat gestanden, nicht als Tatnachweis\ngenügen lassen. Vielmehr waren es neben eingehend erörterten\nweiteren Umständen u.a. vom Zeugen mitgeteilte und auch anderweitig bewiesene Details zur Tat (Zerbrechen der Zahnpro-\n\nthese des Opfers), welche die Aussage als glaubwürdig erscheinen ließen. Daß der Zeuge selbst Täter gewesen sei, hat\n\ndas Landgericht ausgeschlossen.\n\nbb) Das vom Angeklagten angegebene Alibi ist nicht bestätigt worden. Dies wurde aber nicht als Tatnachweis gegen\nihn verwendet. Gleiches gilt auch für Fall 2, wo der Beschwerdeführer falsch zitiert und erst dadurch der Eindruck\nentsteht, der Tatnachweis beruhe auf der Aussage eines Zeugen, der das Alibi nicht bestätigt hat.\n\nFall 2\n\na) Zur Aufklärungsrüge: Die Zeugin sl» ist in der\nHauptverhandlung vernommen worden. Die (angeblich) nicht\nvollständige Vernehmung kann mit der Aufklärungsrüge nicht\nbeanstandet werden.\n\nDas Landgericht mußte sich zur Vernehmung der Zeugin\nFO nicht gedrängt sehen. Diese hat bei der Polizei die\nTäter nicht identifizieren können.\n\nb) Der Angeklagte und der Mittäter gaben die Tat (mit\nDetails) unabhängig voneinander gegenüber mehreren Zeugen\nzu.\n\nc) Anhaltspunkte zu den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen, die Polizei habe die Zeugen zu falschen\nAngaben bewegt, bestehen nicht.\n\nFall 3\n\na) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit die Revision die Einvernahme des in der Hauptverhandlung gehörten\nZeugen Le» auch in zwei nach S 154 Abs. 2 StPo eingestellten Fällen vermißt. Gerügt wird insoweit die nicht vollständige Ausschöpfung eines Beweismittels. Das begründet die\nVerletzung der Aufklärungspflicht nicht (st. Rspr; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 82\nm.w.Nachw.).\n\nb) Im übrigen enthält die Sachrüge Angriffe auf rechtsfehlerfreie die Beweiswürdigung. Dies ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nUlsamer Brüning Winkler\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-13/1-str-186-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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