{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-31_1_StR_279_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-31","aktenzeichen":"1 StR 279/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 279/96\nMen u vom\n\n31. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAgim KB aus HE. seboren am ii 19655\nin TB (Albanien),\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n29. November 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am\n\n31. August 1994 begangenen Diebstahls unter Einbeziehung der\nEinzelfreiheitsstrafen unter Nr. II des Urteils des Amtsge-\n\nrichts Miesbach vom 31.01.1994 (Az.: Ds 54 Js 53969/93), wobei die dort gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wur-\n\nde, zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe sowie we-\n\ngen eines am 26. Oktober 1994 begangenen Diebstahls zu einer\nweiteren Freiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Vorwürfen\n\nwurde der Angeklagte freigesprochen.\n\nSeine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der (die Tat\nbestreitende) Angeklagte am 31. August 1994 aus der Vitrine\ndes Juweliergeschäfts des Zeugen CD in Hausham 20 Goldketten entwendet hat. Dabei ist er nach den Urteilsfeststellungen wie folgt vorgegangen: Er hat zunächst mit einem unbekannten Mittäter den Laden betreten und ein geringwertiges\nSchmuckstück gekauft. Vorgefaßter Absicht gemäß sind dann\nvier weitere Mittäter in den Laden gekommen. Die dadurch für\nden Zeugen GEB entstandene Situation hat der Angeklagte\nzur (eigenhändigen) Entwendung der Ketten genutzt.\n\nDiese Feststellungen stützt die Strafkammer auf die\nglaubhaften Aussagen des Zeugen GEB. der den Sachverhalt\nso, wie festgestellt geschildert habe. Näher ist dann ausgeführt, der Zeuge GEB habe ausgesagt, \"entweder gleichzeitig oder kurz nach dem Verlassen des Geschäfts durch den\nAngeklagten und seinen Begleiter seien vier weitere ...\nPersonen ... ins Geschäft gekommen\". Darüber hinaus hat der\nZeuge GB erklärt, daß \"sowohl während der Anwesenheit\ndes Angeklagten und seines Begleiters als auch der vier\nweiteren Männer im Geschäft\" auch der Zeuge KB anwesend\ngewesen sei. Der Zeuge KEEB hat glaubhaft bekundet, als er\ngekommen sei, seien \"mindestens vier Ausländer im Geschäft\n\ngewesen\".\n\nWenn aber der Zeuge Gb für möglich hält, daß der\nAngeklagte den Laden bereits verlassen hatte, als ihn vier\nandere Personen betraten und der Zeuge KB auch nur die Anwesenheit von vier Personen im Geschäft sicher bestätigen\nkann, können diese Aussagen nicht Grundlage für die Annahme\nsein, der Angeklagte hätte (eigenhändig) die Ketten entwen-\n\ndet, als sich neben ihm und seinem unbekannten Begleiter\nnoch vier weitere unbekannte Mittäter im Geschäft aufgehalten haben.\n\nFür die Annahme, daß eine der vier Personen, die möglicherweise das Geschäft erst betreten haben, nachdem es der\nAngeklagte verlassen hatte, die Ketten gestohlen hat und\ndies dem Angeklagten mittäterschaftlich zuzurechnen sei,\nenthalten die Feststellungen bisher keine genügenden Grundlagen.\n\n2. Weiter hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe am 26. Oktober 1994 gegen 16.00 Uhr in einem Juweliergeschäft in Rottach/Egern ein Armband entwendet.\n\nDer Angeklagte hat insoweit geltend gemacht, er sei den\nganzen Tag zusammen mit seinem Cousin Xhevat BER zusammen\ngewesen, zunächst in Holzkirchen, dann in der Innenstadt von\nMünchen und zur Tatzeit am Nachmittag in einer Fahrradwerkstatt in München-Karlsfeld, wo ein Fahrrad des Sohnes des\nCousins repariert worden sei.\n\nHierzu hat der Zeuge CP ausgesagt, er habe den\nAngeklagten zusammen mit Bu in der Werkstatt gesehen. Ein\nDatum konnte der Zeuge allerdings nicht nennen; er hat jedoch erklärt, am Abend des gleichen Tages sei ihm von der\nFestnahme des Angeklagten erzählt worden. Tatsächlich ist,\nwie die Urteilsgründe ergeben, der Angeklagte am Abend des\n26. Oktober 1994 festgenommen worden. Daß (und gegebenenfalls warum) die Strafkammer den Zeugen GB für unglaubwürdig hielte, ergibt sich aus den Urteilsgründen\n\nnicht. Vielmehr faßt die Strafkammer, nachdem sie noch die\nAussage einiger anderer Zeugen mitgeteilt hat, ihre Auffassung dahin zusammen, es sei \"allein die Aussage des Zeugen\nGCEEEBED seeignet, die Anwesenheit des Angeklagten in\nKarlsfeld am Nachmittag des 26.10.1994 zu belegen\". Sie\nlehnt gleichwohl ab, den entsprechenden Schluß zu ziehen,\nweil der Zeuge kein \"sicheres Wissen hatte, daß der Angeklagte am Tattag in Karlsfeld war\". Diese Erwägung ist mit\nden Feststellungen zu der Präzisierung des Datuns durch den\nZeugen - Festnahmetag des Angeklagten - nicht zu vereinba-\n\nren.\n\nHinzu kommt, daß nicht allein der Zeuge GBEe erklärt hat, er habe den Angeklagten in der Werkstatt gesehen.\nVielmehr hat auch der Zeuge HMEEB dies bestätigt. Die\nFormulierung der Strafkammer, die Zeugen CEER und\nHB hätten erklärt, \"daß sie den Angeklagten ... in\nder Werkstatt gesehen hätten\", legt die Annahme nahe, daß\nsie auch erklärt haben, daß sie dabei selbst (W® und\nHgg» gemeinsam anwesend waren. Der Zeuge\nHs hat zur Uhrzeit erklärt, es sei am Nachmittag\nzwischen 14.00 und 16.00 Uhr gewesen. Ein Datum hat der Zeuge HE nicht nennen können, er hat jedoch erklärt,\nes sei davon die Rede gewesen, die Schwester des Angeklagten\nsei verhaftet worden und er, H@EEEEEEE». sei nach einem\nAnwalt gefragt worden. Abgesehen davon, daß sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die genannten Angaben\ndes Zeugen |) dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf\ndas Datum zu ziehen, bleibt auch sonst unklar, wieso \"allein\" die Aussage des Zeugen cum geeignet ist, das Alibi des Angeklagten zu belegen. Wenn die Aussage des Zeugen\n\ncan hierzu geeignet ist und dessen Aussage von der Aussage des Zeugen HE Destätict wird, so ist nicht\nersichtlich, warum die Aussage des Zeugen Hi» keinerlei Beweiswert haben soll.\n\nDie Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es auf die von der Revision\nnoch erhobenen Verfahrensrügen und die (sonstigen) Ausführungen zur Erläuterung der Sachrüge noch ankäme.\n\n3. Der Senat bemerkt jedoch, daß auch die von der\nStrafkammer vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung\nrechtlicher Überprüfung nicht standhalten könnte:\n\nDie Auffassung der Strafkammer aus Einzelstrafen, die\ndas Amtsgericht Miesbach am 31. Januar 1994 verhängt hat und\nder Strafe für die Tat im Fall Ziffer 1 sei eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, \"da das Amtsgericht Miesbach,\nwäre ihm die Tat vom 31.5.1994 bekannt gewesen, diese hätte\nmit aburteilen können\", ist schon aus sich heraus offensichtlich unzutreffend; im übrigen hat die Strafkammer auch\nnicht eine Tat vom 31. Mai 1994, sondern eine Tat vom\n31. August 1994 abgeurteilt.\n\nEine Strafe für diese Tat wäre vielmehr grundsätzlich\nmit der in den Urteilsgründen ebenfalls mitgeteilten Geldstrafe gesamtstrafenfähig, die das Amtsgericht Miesbach am\n6. September 1994 wegen Körperverletzung gegen den Angeklagten verhängt hat. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob diese Strafe\nzum Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils (29. November 1995)\n\nbereits erledigt war. Sollte dies nicht der Fall gewesen\n\nsein, stünde eine zwischenzeitlich eingetretene Erledigung\n\neiner nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen\n(BCHR StGB S 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.Nachw.).\nSollten die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen, wird auch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu\nbeachten sein.\n\nMaul\n\nRichter am BGH Dr. Brüning\nist in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nUlsamer Maul\nRichterin am BGH Dr. Gerhardt\nist in Urlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nwahl Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/1-str-279-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/1-str-279-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.333861+00:00"}}