{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-31_1_StR_270_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-31","aktenzeichen":"1 StR 270/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 270/96\n\nRott meue_\n\nvom\n\n31. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDeme DEE , seboren am 1971 in\nPD EB (Susoslawien),\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nVerhandlung vom 30. Juli 1996 in der Sitzung vom 31.\n\n1996, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung.vom 30. Juli 1996,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nJuli 1996\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» zu: gi\n\nJuli 1996,\n\nin der Sitzung vom 31.\n\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung vom 30.\n\nJustizobersekretär Em\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nJuli\n\nNA,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n\n20. November 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem\nVerstoß gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung einer\nfrüher verhängten Strafe zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so\ndaß es auf die auch erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\n1. Aus Verärgerung darüber, daß er nicht ohne Kontrolle\nin eine Diskothek eingelassen wurde, beschloß der Angeklagte\nim Eingangsbereich der Diskothek zur Einschüchterung des\nKontrollpersonals mehrere Schüsse abzugeben. Daß er dabei\nden Tod von Menschen in Kauf genommen hatte, war nicht festzustellen, die Möglichkeit von Verletzungen nahm er in Kauf.\nSeinem Plan entsprechend gab er insgesamt vier ungezielte\nSchüsse ab; verletzt wurde niemand. Nach dem vierten Schuß\n\nwar er \"der Meinung ..., seinem Tatplan gemäß den Mitarbeitern ... einen Denkzettel verpaßt zu haben, wandte ... sich\nab und verließ das Gelände ... Unmittelbar nach dem Verlas-\n\nsen der Diskothek flüchtete der Angeklagte ...\".\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wäre die\nMöglichkeit eines freiwilligen Rücktritts von der versuchten\ngefährlichen Körperverletzung ($S 24 StGB) zu prüfen gewesen.\n\na) Die Frage eines Rücktritts würde sich allerdings\nnicht stellen, wären die Schüsse als vier selbständige jeweils fehlgeschlagene Fälle der versuchten gefährlichen Körperverletzung zu werten. Durch Unterlassen weiterer selbständiger Taten wäre ein Rücktritt von den vorangegangenen\nversuchten gefährlichen Körperverletzungen nicht möglich gewesen. Doch hat das Landgericht, weil es sich um ungezielte\nSchüsse in schneller Folge handelte, zu Recht natürliche\nHandlungseinheit angenommen.\n\nb) Von einem unbeendeten Versuch kann der Täter durch\nbloßes Nicht-weiter-Handeln zurücktreten (BGHSt 39, 221,\n230/231). Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der\nletzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand nicht\nmit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet und\ndie Vollendung aus seiner Sicht noch möglich ist (BGHSt 39,\n221, 227). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte nach dem letzten Schuß davon ausging, bisher nicht getroffen zu haben. Dazu, ob er noch weitere Schüsse hätte abgeben können, verhalten sich die Feststellungen nicht ausdrücklich; sie schließen aber auch nicht\naus, daß die Waffe noch mit weiteren Patronen geladen war\n\nund der Angeklagte dies wußte. Einem strafbefreienden Rücktritt stünde nicht entgegen, hätte der Angeklagte nur deshalb von weiteren ihm möglichen Handlungen abgesehen, weil\ner glaubte, sein vorgreifliches Handlungsziel erreicht zu\nhaben (BGHSt 39, 221).\n\nc) Die Feststellung, daß der Angeklagte nach dem Verlassen der Diskothek flüchtete, läßt zwar möglich erscheinen, daß ein (etwaiger) Rücktritt nicht freiwillig war, belegt dies - mangels näherer Feststellungen - aber noch\nnicht. Dem Senat ist eine entsprechende Schlußfolgerung verwehrt, da er eine unterbliebene tatrichterliche würdigung\nder Feststellungen nicht durch eine eigene ersetzen kann.\n\n3. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs umfaßt auch den Schuldspruch wegen des tateinheitlich abgeurteilten Waffendelikts (vgl. BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).\nInsoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\n\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. April 1996 zu beachten haben.\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/1-str-270-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-31/1-str-270-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.315454+00:00"}}