{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-30_1_StR_407_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-30","aktenzeichen":"1 StR 407/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FE u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 407/96\n\nMarx / Deu\n\n30. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNunzio CE u: ve. senoren ar\nPD 1950 in Ei (Italien),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ulm/Donau vom 13. Mai 1996 im\nSchuld- spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n19 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schul-\n\ndig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 19 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt zur Schuldspruchänderung; im übrigen\n\nist es unbegründet i.S.v. 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"I.\n\nDie Feststellungen im Fall II 1 der Urteilsgründe tragen\nden Schuldspruch nicht, soweit die Jugendkammer in Tateinheit zu sexuellem Mißbrauch eines Kindes nach § 176\nAbs. 1 StGB auch sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß S 174 Abs. I Nr. 3 StGB angenommen hat. Wegen dieses Deliktes ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungs£frist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen fünf Jahre. Angesichts der Tatzeit, entweder 1987\noder 1988, ist spätestens Ende 1993 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Eine die Verjährungsfrist unterbrechende Handlung i.S. des § 78c Abs. 1 StGB ist nicht ersichtlich. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach S 176 StGB, dessen Verfolgbarkeit noch nicht verjährt ist, ändert am\nFintritt der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf S 174\nStGB nichts, obwohl Tateinheit nach S 52 StGB vorliegt\n(vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt für die tateinheitlich\nerfolgten Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 2-6 der Urteilsgründe. Ohne nähere zeitliche Eingrenzung hat die Strafkammer einen Tatzeitraum von 1989-1991 für diese fünf\nTaten festgestellt. Die erste die Verjährungsfrist unterbrechende Handlung i.S. des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB\nwar die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am\n16. Oktober 1995 (vgl. Bl. 98 £f. Bd. 1 d.A.), so daß alle vor dem 17.10.1990 begangenen Taten im Sinne des\n\nS 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt sind. Da genaue Feststellungen nicht möglich waren, ist nach dem Grundsatz\n\nII.\n\n'in dubio pro reo' der für den Täter günstigste Tatzeitpunkt maßgebend, hier jeweils eine Tatzeit vor dem\n\n17. Oktober 1990 (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl.\n\n5 78 Rdn. 3 m.w.N.).\n\nTrotz der Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II\n1-6 der Urteilsgründe haben die Einzelstrafen und auch\n\ndie erkannte Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer den\nStrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrundegelegt und unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu Gunsten und\nzu Lasten des Angeklagten die Ablehnung eines minder\nschweren Falles ausdrücklich mit dem Alter des Tatopfers\nund der Art und Weise der Tatbegehung begründet. Die\nMindeststrafe von sechs Monaten hat sie lediglich um einen Monat erhöht. Schon deshalb ist auszuschließen, daß\nsich die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des\nSs 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Festsetzung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, auch\nwenn die Jugendkammer die Verletzung einer Erziehungspflicht in schwerwiegender Weise durch den Angeklagten\nals Zumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erwähnt hat. Im\nübrigen ist die Berücksichtigung dieser Pflichtwidrigkeit des Angeklagten als Umstand im Sinne des § 46\n\nAbs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung auch bei einer\naus § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmenden Strafe zulässig.\nHinzu kommt noch, daß selbst verjährte Taten, wenn sie\nwie hier ausreichend festgestellt sind, entsprechend\nihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden\n\nkönnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1994 - 2 StR\n645/93; Beschluß vom 5. Oktober 1994 - 2 StR 391/94;\nBeschluß vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95).\n\nNichts anderes gilt für die Erwägungen der Jugendkammer\nin den Fällen II 2-6 der Urteilsgründe. Soweit sie in\ndiesen Fällen einen minder schweren Fall i.S. des § 176\nAbs. 1 StGB abgelehnt und Einzelstrafen von je 10 Monaten verhängt hat, war der maßgebliche Zumessungsgesichtspunkt jeweils die Art und Weise der Tatausführung\ndurch den Angeklagten.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nMaul Ulsamer Brüning\n\nwahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-30/1-str-407-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-30/1-str-407-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.274992+00:00"}}