{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-23_1_StR_316_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"1 StR 316/96","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 316/96\n\nee AI . vom\n\n. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a,\n\nrom\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EP in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BEE aus N\nals Verteidiger des Angeklagten Meib,\nRechtsanwalt @&BB aus F\nals Verteidiger des Angeklagten Sg».\nRechtsanwalt Dr. Dr. aus K\nals Verteidiger der Angeklagten Hadrovic,\n\nJustizobersekretär I\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n21. Dezember 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten | und\nSD in Fall v der Anklageschrift (D III\nder Urteilsgründe) freigesprochen worden\n\nsind,\n\nb) soweit die Angeklagte | im Fall II\nNr. 2 der Angeklageschrift (D I Nr. 2 der\nUrteilsgründe) freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten “eg und SD\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und sie im übrigen freigespro-\n\nchen. Zugleich hat es die Angeklagte HEAMEB. sie Lebensgefährtin des Angeklagten ED . in vollem Umfang freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der\n\nsie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\nrichtet sich dagegen, daß die Angeklagten “> und\nsg vom Vorwurf, im September 1994 den Kaufmann Hartmut\n\nSs «EREEEED räuberisch erpreßt zu haben, sowie die Angeklagte HB vom Vorwurf, sich in vier Fällen der Begünstigung und in einem Fall der unerlaubten Beförderung einer Schußwaffe schuldig gemacht zu haben, freigesprochen\nwurden. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat Erfolg, soweit es die Angeklagten Me und sm\nbetrifft. Soweit es sich um die Angeklagte Hg handelt,\nist die Revision nur teilweise begründet.\n\nA. Fall V der Anklageschrift (D III der Urteilsgründe)\n\nI. Die gerichtlich zugelassene Anklage ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte WM] bot\nim Mai 1994 dem Kaufmann Stephan LP an, dessen Außenstände in Höhe eines Restbetrages von 20.000 DM bei der\nFirma N) einzutreiben. Nachdem 7) sich damit einverstanden\nerklärt hatte, suchten er und der Angeklagte SB Anfang\nSemptember 1994 den Geschäftsführer dieser Firma, Hartmut\nSs I | ‚ auf und bedrängten ihn massiv, seine\nSchulden zu bezahlen. Als dieser sich weigerte und ankündigte, Anzeige zu erstatten, drohten ihm die Angeklagten für\ndiesen Fall oder den der Nichtzahlung an, ihn, seine Tochter\nund die Mitarbeiter mit Benzin zu übergießen und anzuzünden.\nsumED wurde durch diese Drohungen derart eingeschüchtert,\ndaß er am 7. September 1994 an L@@nicht nur den genannten\n\nSchuldbetrag, sondern auch weitere 40.000 DM zahlte. Von der\nSumme erhielten die Angeklagten als Honorar für ihre Tätigkeit einen Barscheck über 30.000 DM.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen hat, halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII. Der Freispruch des Angeklagten | begegnet\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDer Zeuge 5) hat in der Hauptverhandlung behauptet, die Angeklagten nicht zu kennen; es sei keiner da gewesen, um Geld für den Zeugen L@® einzutreiben. Diese Aussage\nerachtet die Strafkammer zwar für unwahr. Wie die Revision\nzutreffend ausführt, hätte das Gericht dann aber erörtern\nmüssen, was der Grund für diese falsche Aussage war, und es\nhätte sich mit der naheliegenden Möglichkeit befassen müssen, das Leugnen des Vorganges durch den Geschädigten könne\nsich als noch andauernde Folge einer Bedrohung darstellen.\n\nIn diesem Zusammenhang konnte insbesondere von Bedeutung sein:\n\nwie KHM UGB. ser am 30. März 1995 den Zeugen\nSED =. diesem Vorfall vernahm, bekundete, hat der Geschädigte damals zwar bestritten, in irgendeiner Form zur\nZahlung von insgesamt 60.000 DM gezwungen worden zu sein.\nDoch habe er, der Polizeibeamte, \"noch nie einen Menschen\nmit so viel Angst erlebt\". Dieser Umstand hätte näherer Erörterung bedurft, obwohl SD. wie die Strafkammer dar-\n\nlegt, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in keiner Weise erkennen ließ, daß er unter Druck stand oder Angst\n\nhatte.\n\nWie derselbe Polizeibeamte bekundete, erklärte der Zeuge E ) auf die Frage, warum er vor dem Amtsgericht seine die\nAngeklagten belastende Aussage vom 23. März 1995 widerrufen\nhabe: \"Lieber vor einem Richter falsch ausgesagt als richtig\n\nausgesagt und tot.\"\n\nDer Zeuge B@g. der Mitinhaber der Firma A@®, bekundete, über den Betrag von 60.000 DM habe ı@® eine Rechnung\nausstellen sollen; das sei jedoch nicht geschehen. Deshalb\nsei mit dieser Summe die GmbH-Einlage des Zeugen sa\nbelastet worden. Unter dem Gesichtspunkt einer möglichen\nBedrohung drängte sich die Frage auf, warum nicht einmal der\ngeschuldete Betrag von 20.000 oder 30.000 DM in Rechnung\ngestellt wurde und warum SW richt darauf bestand, daß\ndieser Betrag dem gemeinsam betriebenen Unternehmen zur Last\nfiel.\n\nVor der Polizei hatte I ausgesagt, ihm hätten sowohl\nder Angeklagte \"EEE als auch der Geschädigte selbst davon berichtet, es sei damit gedroht worden, Personen mit\nBenzin zu übergießen und anzuzünden, wenn er, der Geschädigte, nicht bezahle oder wenn er die Polizei einschalte. Die\nStrafkammer führt zwar aus, es bestehe die Möglichkeit, daß\nLee diese Äußerungen der Beteiligten \"mißverstanden, übertrieben oder erfunden hat\". Sie hätte aber in ihre Erwägungen auch die Möglichkeit einbeziehen müssen, daß die ur-\n\nsprünglichen Angaben des Geschädigten zutrafen und daß dieser im Strafverfahren nur deshalb von ihnen abrückte, weil\n\ner sich einer fortdauernden Bedrohung ausgesetzt sah.\n\nSchließlich könnte die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge Anlaß geben, Beweis darüber zu erheben, ob IL\nbereits im Herbst 1994 seinen (koreanischen) Geschäftspartner Taeck H «> gegenüber erwähnt hat, der Angeklagte\n\nVB Habe unter Drohungen bei s> Geld eingetrie-\n\nben, wobei auch das Wort \"Benzin\" gefallen sei. Ergäbe sich,\ndaß es sich so verhielt, würde dies die Auffassung der\nStrafkammer in Frage stellen, die polizeiliche Aussage des\nZeugen L@® vom 23. März 1995 sei \"der einzige Hinweis auf\n\ndie genannte Bedrohung des Zeugen JO |] durch v 2\n\nIII. Der Freispruch des Angeklagten Si hat ebenfalls\nkeinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel können sich auch bei\nder Beurteilung der Frage ausgewirkt haben, ob dieser Angeklagte - zumindest als Gehilfe - an der dem Angeklagten\n0) vorgeworfenen Tat beteiligt war.\n\nB. Zum Freispruch der Angeklagten Hm:\n\nDer Freispruch dieser Angeklagten kann zum überwiegen-\n\nden Teil bestehen bleiben.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die gerichtlich zugelassene Anklage umfaßte den\nVorwurf (III Nr. 4 der Anklageschrift). die Angeklagte habe\nhalbautomatische Schußwaffen unerlaubt geführt, indem sie\nauf Geheiß des Angeklagten MgMp am 20. November 1994\nsolche Waffen nebst Munition zu dem gesondert verfolgten\nMarkus S dp brachte. um sie vor dem polizeilichen Zugriff zu sichern. Hinsichtlich dieser Tat wurde das\nVerfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß\ndes Landgerichts vom 5. Dezember 1995 gemäß S 154 Abs. 2\nstPo vorläufig eingestellt (vgl. UA S. 82).\n\nDie Revision macht geltend, es verstoße gegen die\nGrundsätze des fairen Verfahrens und der allgemeinen Kognitionspflicht, daß bei dem sich abzeichnenden Freispruch der\nAngeklagten von den verbleibenden Vorwürfen die Strafkammer\nweder von sich aus das Verfahren in dem erwähnten Anklagepunkt wieder aufnahm noch den Prozeßbeteiligten einen entsprechenden Hinweis erteilte. Die Rüge ist offensichtlich\nunbegründet. Ein Fall einer gemäß S 154 a StPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzung (vgl. dazu BGHSt 32, 84, 85 £.) liegt\n\nnicht vor.\n\n2. Vergeblich rügt die Revision, die Strafkammer habe\nes unter Verstoß gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht\nunterlassen, den Zeugen SB zun Beweis dafür zu vernehmen, daß die Angeklagte in den ihr zur Last gelegten\n(vier) Fällen der Begünstigung sehr wohl die Herkunft der\nPersonenkraftwagen und der Pelzmäntel gekannt habe, als sie\nbei der Verwertung dieser gestohlenen Gegenstände behilflich\n\nwar.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil sie nicht den nach § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen entspricht.\nDie Revision trägt vor, aus dem Protokoll über die polizeiliche Einvernahme des genannten Zeugen (richtige Fundstelle:\nBd. IbBl. 248 bis 255 d. A.) ergebe sich, \"daß die Ang.\nvo und Hg» mehrfach Gegenstände bei dem Zeugen\nSEID untergestellt haben, von denen der Zeuge aufgrund\nder Gesamtumstände annahm, daß sie aus Straftaten stammten.\nEs hätte daher nahegelegen, daß dieser Zeuge auch Angaben\ndarüber machen kann, daß die Ang. I] in das strafbare\nGewerbe ihres Lebensgefährten > in vollen Umfang integriert war und umfassende Kenntnis davon hatte\". Dies läßt\nein vollständiges und hinreichend bestimmtes Tatsachenvorbringen vermissen; denn die Revision hat weder den Wortlaut\nnoch den wesentlichen Inhalt derjenigen Passagen der polizeilichen Aussage wiedergegeben, die sie für entscheidungserheblich hält (vgl. BGH, Urt. vom 31. Januar 1991 - 1 StR\n652/90 - bei Kusch NStZ 1992, 29 £.).\n\nII. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat ergeben:\n\n1. Im Fall II Nr. 2 der Anklageschrift (D I Nr. 2 der\nUrteilsgründe) hat der Freispruch der Angeklagten He\nkeinen Bestand.\n\nInsoweit lag ihr zur Last, am 27. Juli 1994 in der gemeinsam mit dem Angeklagten MW benutzten wohnung in\nKenntnis der Umstände einen gestohlenen Pelzmantel dem Zeugen u. % vorgeführt zu haben, um diesen zum Kauf weiterer\ngestohlener Pelzmäntel und von gestohlener Lederkleidung zu\nbewegen. Ferner habe sie am 29. Juli 1994 den Angeklagten\n\n\"> zur Übergabe dieser Gegenstände an einer BAB-Ausfahrt chauffiert, um ihm beim Absatz behilflich zu sein. Das\nDiebesgut stammte aus dem Einbruch in ein in der Stadt\nLuxemburg gelegenes Geschäft (vgl. B II Nr. 2 der Urteils-\n\ngründe).\n\nDas Landgericht meint, es lasse sich \"weder durch Zeugenbeweis noch durch sonstige Beweismittel\" der Nachweis\nführen, daß die Angeklagte bei der Vorführung des Pelzmantels und beim Transport der gestohlenen Kleidung von den\ntatsächlichen Umständen Kenntnis hatte. Das ist eine verkürzte Betrachtungsweise, die eine umfassende Würdigung der\n\"festgestellten Umstände vermissen läßt. Bei Überführung der\nAngeklagten in subjektiver Hinsicht durfte das Gericht sich\nnicht auf bestimmte Beweismittel wie Zeugenbeweis beschränken. Innere Tatsachen wie der Vorsatz des Täters können sich\ngerade aus äußeren Umständen erschließen (vgl. BGH NStZ\n1991, 400). Unter diesem Blickwinkel hätte die Strafkammer\nweitere, im Urteil festgestellte Umstände heranziehen müssen, die für die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren\nHerkunft der zu verwertenden Kleidung hätten sprechen können\n(ihr Zusammenleben mit dem Angeklagten “> . von dem\nsie wußte, daß er Straftaten begeht und hieraus Einkünfte\nbezieht; Art und Umfang der zuvor in der gemeinsamen Wohnung\ngelagerten Gegenstände; Zweck der Vorführung \"ihres\" Pelzmantels; Preisanhänger an der Lederkleidung in einer fremden\nWährung; Transport der Waren zur Übergabe an einem Treffpunkt an der Autobahn). Die Urteilsgründe lassen besorgen,\ndie Strafkammer habe in diesem Fall keine erschöpfende Beweiswürdigung vorgenommen, vielmehr an die zur Verurteilung\nerforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt\n\n(vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278). Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf dem der Freispruch der Angeklagten beruhen kann.\n\n2. Im übrigen begegnet der Freispruch der Angeklagten\nHD keinen revisionsrechtlichen Bedenken.\n\na) Ihr lag in den Fällen I Nr. 3, 4 und 5 der Anklageschrift (D I Nr. 1 der Urteilsgründe) zur Last, sie habe jeweils in Kenntnis der wahren Sachlage den Angeklagten\n\"e - um diesem bei der Verwertung behilflich zu sein,\nzu einem Ort chauffiert, an dem er dem scheinbaren Käufer\neinen hochwertigen Pkw übergab, der zuvor gestohlen worden\nwar. Nach Auffassung des Landgerichts konnte ihr nicht nachgewiesen werden, sie habe bei ihrem Handeln gewußt oder damit gerechnet, daß diese Fahrten der Übergabe von gestohlenen Fahrzeugen dienen sollten. Diese Wertung des Tatrichters\nweist keinen Rechtsfehler auf und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Strafkammer stützt sich vor allem\nauf die Erwägung, daß Mil (ie Angeklagte, eine sensible, willensschwache Persönlichkeit, die nicht nur wirtschaftlich, sondern insbesondere auch emotional von ihm abhängig war und ist, \"bewußt aus seinen Plänen bezüglich zu\nbegehender Straftaten herausgehalten hat\". Der Zeuge u“ %\nkonnte nicht bestätigen, zu irgendeinem Zeitpunkt sei sie\nanwesend gewesen, als er mit dem Angeklagten ven über\n\"geplante\" Straftaten sprach. Bei diesen Taten handelte es\nsich entgegen der Ansicht der Revision nicht um bereits begangene Straftaten wie Diebstahl oder Hehlerei, an denen die\nAngeklagte ohnehin nicht beteiligt war, sondern um die fraglichen Verwertungshandlungen. Die Strafkammer durfte berück-\n\nsichtigen, es sei nichts Ungewöhnliches gewesen, daß die Angeklagte ihren Lebensgefährten chauffierte, da dieser über\nkeinen Führerschein verfügte. Ihre Einlassung, über den\nZweck der Fahrt sei jeweils nicht gesprochen worden, vermochte das Landgericht nicht zu widerlegen. Im übrigen war\ndie Angeklagte nach den Feststellungen an der Abwicklung der\n\"Geschäfte\" nicht beteiligt.\n\nb) Im Fall III Nr. 1 der Anklageschrift (D I Nr. 3 der\nUrteilsgründe) lag der Angeklagten zur Last, am 29. Oktober\n1994 in Kenntnis der Umstände den Angeklagten ve zur\nÜbergabe einer Maschinenpistole nebst Zubehör und Munition\nzum Zeugen ir gefahren zu haben. Die Ausführungen, mit\ndenen das Landgericht annimmt, sie habe erst nach Beendigung\nder Fahrt erfahren, daß sich eine solche Waffe im Fahrzeug\nbefunden habe, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\ncC. Mit dieser Entscheidung erledigen sich zugleich die\nsofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die\nlandgerichtliche Entscheidung über die Kosten und über die\n\nf\nvr\n\nEntschädigungspflicht der Staatskasse für die von der Angeklagten it | erlittene Untersuchungshaft.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/1-str-316-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/1-str-316-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:10.030123+00:00"}}