{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-23_1_StR_147_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"1 StR 147/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 147/96\n\nN —\nIr BEN DR vom\n\n23. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnard Mo aus DEE , Sort geboren am\nEEE 19:5,\n\nwegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\n\nals 60 cm u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. a aus Mi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n21. November 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen und wegen unerlaubten Besitzes\neiner Schußwaffe zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei\nStrafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe von\n60 Tagessätzen von je 35 DM verurteilt. Die zu Ungunsten des\nAngeklagten mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde\ndas Urteil insoweit an, als \"der Angeklagte wegen zweier\nfahrlässig begangener Körperverletzungen verurteilt worden\nist\". Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte die\nStrafkammer insoweit zu einem Schuldspruch wegen zweier vorsätzlich - mit bedingtem Vorsatz - begangener Körperverletzungen gelangen und auch eine höhere Strafe als zwei Jahre\nFreiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verhängen\nsollen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Bemängelung der tatrichterlichen Beweiswürdigung\ngeht fehl. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.\nDas Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das\nist insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen\ndie Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel\nweist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Vorbringen der\nStaatsanwaltschaft erschöpft sich im wesentlichen darin, an\ndie Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene\nSchlußfolgerungen zu setzen. Dies ist unzulässig. Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last zu\nlegen ist. Sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint.\n\nAuch der Strafausspruch, der auf einer umfassenden Abwägung der in Betracht kommenden Umstände beruht, hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist bei dem strafrechtlich sonst nicht\nin Erscheinung getretenen Angeklagten frei von Rechtsfehlern. Die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) beruht auf einer - rechtsfehlerfreien - sorgfältigen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten. Eine\n\nausdrückliche Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete (S 56 Abs. 3 StGB), erübrigte sich hier (vgl. BGH, Urt. vom 19. September 1995 -\n\n1 StR 431/95).\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-23/1-str-147-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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