{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-18_1_StR_339_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-18","aktenzeichen":"1 StR 339/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 339/96\n\n18. Juli 1996\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 18. Juli 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Dezember 1995\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nErgänzend zu den Revisionen der Angeklagten Sg»\nund WB bemerkt der Senat:\n\nAuch die Rüge der Verletzung des S 247 Satz 4 StPO\nwar im Ergebnis ohne Erfolg, weil das Urteil nicht\nauf diesem Verfahrensverstoß beruht.\n\nHinsichtlich der Vielzahl der sexuellen Handlungen\nund den einzelnen Praktiken stimmt die Aussage der\nNebenklägerin und Zeugin ve mit den Einlassungen\nder Beschwerdeführer im wesentlichen überein. Dies\ngilt insbesondere für die Einlassung des Angeklagten vB. der ausführlich über seine eigenen\n\nsexuellen Aktivitäten und die seiner Mittäter berichtet hat. Der Unterschied besteht darin, daß die\nAngeklagten behaupten, die Zeugin habe freiwillig\n\"mitgemacht\", während die Zeugin erklärt hat, sie\nsei mit Gewalt und durch Drohungen zur Duldung ge-\n\nnötigt worden.\n\nNach ihrer Sachverhaltsschilderung war sie gleich\nzu Beginn durch Schläge ins Gesicht und im folgenden durch massive Drohungen derart eingeschüchtert\nworden, daß sie sich gegen die sexuellen Angriffe\nder Angeklagten nur noch verbal, aber nicht körperlich zur Wehr gesetzt hat. Sie hat von keinem Vorfall berichtet, der zu Verletzungen im Scheidenoder Analbereich geführt hat oder hätte führen müssen.\n\nBei dieser Fallgestaltung - hierauf weist auch der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hin - ist nicht ersichtlich und von den Revisionsführern auch nicht\nvorgetragen, welche konkreten Fragen sie dem Zeugen\nDr. ME pei Kenntnis der Aussage der Nebenklägerin\nhätten stellen können, die möglicherweise zu einer\nEntlastung der Angeklagten beigetragen hätte. Dies\ngilt um so mehr, als der Zeuge Dr. MD nit der\nAussage, er habe am 14. Februar 1995 bei der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin keine\nfrischen Verletzungen im Scheiden- und Analbereich\nfestgestellt, Umstände vorgetragen hat, die sowohl\n\nmit den Bekundungen der Zeugin als auch mit den\nEinlassungen der Angeklagten zwanglos in Einklang\n\nzu bringen sind.\n\nDeshalb hätte auch die Anhörung des Zeugen als\nSachverständiger und eine Gegenüberstellung der\nAussage der Zeugin mit dem gynäkologischen Befund\nzu keinem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis\ngeführt.\n\nMaul Brüning Wahl\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-18/1-str-339-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-18/1-str-339-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.957662+00:00"}}