{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-16_1_StR_343_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-16","aktenzeichen":"1 StR 343/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 343/96\n\nx V\nMon. he: om\n\n16. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPiotr Scbastien x EEE zu: E\n\ngeboren an EB :9°: in x (Po1en).\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung uU. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1996, auch\nsoweit es die Mitverurteilten re un\nCB >etriftt. im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte und RED statt schwerer\nräuberischer Erpressung einer versuchten schweren\n\nräuberischen Erpressung und der Mitverurteilte\nED statt räuberischer Erpressung der versuchten\n\nräuberischen Erpressung schuldig sind.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Übersendungs-\n\nschrift u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Revision macht zu Recht geltend, daß der Zeuge\nCE nach sen Urteilsfeststellungen die Herausgabe \"ohnehin nicht verweigert' hätte, was so zu\n\nverstehen ist, daß er auch ohne Gewaltanwendung gemäß\ndem ursprünglichen Tatplan bereit war, die Beute\nfreiwillig an den Angeklagten KB uns\nri herauszugeben. Es fehlte somit objektiv\nan der Kausalität zwischen den Nötigungshandlungen\nund der Vermögensverfügung (vgl. Herdegen in LK\n\n11. Aufl. § 253 Rdn. 15), so daß nur eine Strafbarkeit wegen versuchter räuberischer Erpressung in Betracht kommt. Der Senat kann den Schuldspruch ändern.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich\nist, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen\n\nkönnen.\n\nDer Strafausspruch wird durch die Änderung des\nSchuldspruchs nicht berührt. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer, die einen minder schweren Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB bejaht hat,\nwegen des Versuchs eine weitere Milderung vorgenommen hätte.\n\nDabei ist auch zu bedenken, daß die Feststellungen\neine Verurteilung des Revisionsführers auch wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß S 239a StGB gerechtfertigt hätten. Das Sichbemächtigen des Zeugen\nCE in ser nacht zum 19. Mai 1995 erfolgte,\num ihn mit Gewalt und Drohungen zur Herausgabe des\nGeldes zu nötigen. Dies sollte noch während der\nZwangssituation erfolgen, so daß der funktionale und\nzeitliche Zusammenhang zwischem den Sichbemächtigen\nund der (schweren räuberischen) Erpressung gegeben\nwar (vgl. BGHSt - GS - 40, 350). Hiermit war die Tat\n\nnach § 239a StGB vollendet. Die spätere, vor der\nÜbergabe des Betrages von 14.000,- DM erfolgte Freilassung des Zeugen ca konnte hieran nichts\nmehr ändern. Bei einem Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes hätte die Strafkammer auch bei\nAnnahme eines minder schweren Falles mindestens eine\nStrafe in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe festgesetzt. Daß der Angeklagte wegen des Delikts nach\n\ns 239a StGB nicht verurteilt wurde, beschwert ihn\nnicht.\n\nDie Schuldspruchänderung ist gemäß S 357 stpo auf die\nMitverurteilten GB un: ED nit der Maßgabe zu erstrecken, daß der Mitverurteilte re\nebenfalls wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und der Mitverurteilte cD der versuchten\nräuberischen Erpressung schuldig sind. Im Hinblick\nauf die Verwirklichung des Tatbestandes des 5 239a\nStGB kann ausgeschlossen werden, daß die Schuldspruchänderung Einfluß auf die ausgeworfenen Einzeloder Gesamtstrafen zum Nachteil der Betroffenen gehabt hätte. Für den früheren Mitangeklagten\nFORD silt dasselbe wie für den Angeklagten Kg\nGEBE . Den Mitverurteilten GEB konnte zwar\ndie Freiheitsberaubung nicht angelastet werden, und\ner ist auch nicht selbst tätlich geworden. Unter Berücksichtigung, daß der Anstoß zu der Tat und deren\nPlanung jedoch von ihm ausgegegäangen sind und er mit\nder Herstellung des gefälschten Schecks eine wesent-\n\nMaul\n\nliche Voraussetzung für deren Durchführung geschaffen\nhatte, kann nicht angenommen werden, daß gegen ihn\nauf eine geringere Einzelstrafe erkannt worden wäre.\n\nDurch die Annahme von Tateinheit im ersten Tatgeschehen zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug einerseits und der schweren räuberischen Erpressung,\nder Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung andererseits, ist der Angeklagte ebenfalls\nnicht beschwert.\n\nDie Verurteilung hinsichtlich des zweiten Tatgeschehens wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges\nläßt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen\nzu II.1 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGranderath Wahl\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-16/1-str-343-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-16/1-str-343-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.793176+00:00"}}