{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-11_1_StR_578_94_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-11","aktenzeichen":"1 StR 578/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 578/94\n\nHeu l\n\nvom\n\n11. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMathias W dm cu: me seboren\nam GEB 15:0 in ze (Ungarn),\n\nwegen Verstoßes gegen die Interzonenhandels-VO u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\nvom 11. Juli 1996, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BEE :.: in\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär «in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 15. Juni 1994 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen\n\nworden ist.\n\n2. Der Angeklagte ist weiter schuldig des\nverbotenen Geschäfts im innerdeutschen\nHandel in 77 Fällen.\n\n3, Zur Verhandlung und Entscheidunrg über die\nRechtsfolgen und über die Kosten des\nRechtsmittels wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nListe der angewendeten Vorschriften: Art. 1\nAbs. 1 d und VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53) i.V.m. S1\n\nAbs. 1 Nr. 2 und § 14 der Interzonenhandelsverordnung (IZVH).\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten - neben der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten\n\nwegen Betruges und verspäteter Konkursamtragstellung - vom\nVorwurf des fortgesetzten verbotenen Geschäfts im innerdeut-\n\nschen Handel aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegenstand\nder Anklage war insoweit die ungenehmigte Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und Software in die ehemalige DDR.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte als\nGeschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Mai 1986 bis November 1989 in insgesamt 77 Fällen Lieferungen von Geräten\nund Einrichtungen der automatischen Datenverarbeitung im Gesamtverkaufswert von über 8,6 Millionen DM an eine Ost-Berliner Firma veranlaßt. Die Lieferungen erfolgten ohne die\nseinerzeit im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr erforderliche Genehmigung.\n\nZwar legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe in\n77 selbständigen Fällen vorsätzlich gegen die Art. I Abs. 1\nd und VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53)\nin Verbindung mit $S 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 der Interzonenhandelsverordnung (IZHV) verstoßen. Es meint jedoch, die\nStrafbarkeit von Verstößen gegen diese Vorschriften sei mit\nder Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands entfallen. Damit sei eine Rechtsänderung im Sinne von S 2 Abs. 3\nStGB eingetreten.\n\n‚2. Letzteres beanstandet die Staatsanwaltschaft mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hält die\ngenannten Strafvorschriften weiterhin für anwendbar. Die\nRevision hat Erfolg.\n\n3. Der erkennende Senat hatte - in Übereinstimmung mit\ndem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40,\n378 £ff.) - in Art. VIII MRG Nr. 53 ein Zeitgesetz im Sinne\n\nvon § 2 Abs. 4 StGB gesehen und deshalb von vornherein beabsichtigt, der Revision stattzugeben. Allerdings hatte der\n\n5. Strafsenat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (aaO)\nmit seine Entscheidung nicht tragenden Erwägungen die Auffassung vertreten, die historischen Besonderheiten der deutschen Teilung und Wiedervereinigung machten es erforderlich,\nfrühere Verstöße gegen das Interzonenhandelsrecht nur noch\ndann strafrechtlich zu ahnden, wenn diese auch nach dem Au-Benwirtschaftsgesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit\nverfolgt werden könnten. Dieser Bewertung, auf die es für\ndie Entscheidung des vorliegenden Falles ankommt, hat sich\nder erkennende Senat nicht angeschlossen. Er hat die Sache\ndeshalb - nachdem der 5. Strafsenat auf die Anfrage vom\n\n16. Februar 1995 (wistra 1995, 192) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte (Beschluß vom 4. Mai 1995 - 5 ARS\n14/95) - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß S 132 Abs. 4\nGVG zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob frühere Verstö-Be gegen die genannten Vorschriften nur dann noch strafrechtlich geahndet werden könnten, wenn vergleichbare Taten\nauch bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes unter Strafoder Bußgelddrohung verboten gewesen wären (Beschluß vom\n\n12. Oktober 1995 - NStZ 1996, 42).\n\nDer Große Senat für Strafsachen hat die Frage mit Beschluß vom 2. April 1996 (GSSt 2/95, zur Veröffentlichung in\nBGHSt vorgesehen) dahin entschieden, daß die Herstellung der\ndeutschen Einheit die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen\ngegen Art. VIII MRG Nr. 53 nicht berühre, weil der Gesetzgeber im Einigungsvertrag (Anlage I Teil B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2) zum Ausdruck gebracht habe, daß\ndie Strafbarkeit wegen bereits begangener Verstöße gegen\n\ndiese Vorschrift fortbestehen solle. Dies ergebe sich daraus, daß Art. 320 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 nach der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet gelte. Mithin habe der\nGesetzgeber für die Frage der Bestrafung früherer Verstöße\ngegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze eine spezielle gesetzliche Regelung getroffen, die Vorrang vor § 2 Abs. 3\nStGB habe. Der Große Senat hat weiter im einzelnen dargelegt, daß die Strafbarkeit früherer Zuwiderhandlungen gegen\ndie Vorschriften über den innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\nauch im übrigen keinen Einschränkungen unterliege. Darauf\nnimmt der erkennende Senat Bezug.\n\n4. Mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 2. April 1996 ist die Rechtsfrage der Strafbarkeit\nvon Zuwiderhandlungen gegen Art. VIII MRG Nr. 53 im Sinne\nder Revision geklärt. Der angefochtene Freispruch kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil des Landgerichts München II\nvom 15. Januar 1994 aufzuheben, soweit der Angeklagte frei-\n\ngesprochen worden ist.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen können ausnahmsweise aufrechterhalten bleiben; denn das Landgericht hat das\ntatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten in objektiver\nund subjektiver Hinsicht uneingeschränkt bejaht. Es hat sich\ndabei auf das \"umfassende und auch zu den technischen Belangen detailliert vorgetragene Geständnis des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung\" gestützt [UA S. 30 unter III]. Der Senat schließt deshalb aus, daß dem Angeklagten durch die Aufrechterhaltung der Feststellungen Verteidigungsmöglichkeiten\n\nabgeschnitten oder verkürzt werden. Entsprechend § 354\n\nAbs. 1 StPO hat er daher in der Sache selbst entschieden und\nausgesprochen, daß der Angeklagte auch des verbotenen Geschäfts im innerdeutschen Handel in 77 Fällen schuldig ist\n(vgl. BGHSt 36, 277, 283).\n\nZur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen\nund über die Kosten des Rechtsmittels war die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Im\nweiteren Verfahren wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit\nhaben, die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl.\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. April 1996\n- GSst 2/95 unter III 4 c der Gründe).\n\nMaul Granderath Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-11/1-str-578-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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