{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-11_1_StR_365_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-11","aktenzeichen":"1 StR 365/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 365/96\n\nHl bean.\n\nvom\n\n11. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus WEB. seboren am\n\nRolf S ggg»\n«Em :>: ir un.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4, S 354 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 19. Januar\n1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, daß im Fall II 1 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern - davon zweimal in zwei tateinheitlichen Fällen begangen - und wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines\nKindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, hat aber im Strafausspruch in dem\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Indes kann die im Fall II.ı (Tat zum Nachteil des Kindes Nicole HW) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten keinen Bestand haben. Bei der Festsetzung\nder Einzelstrafe hat die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser das acht Jahre alte Tatopfer über den bedrohlichen Einsatz des MesserS hinaus durch\nLecken am Geschlechtsteil besonders intensiv in sexueller\nHinsicht belästigt hat (UA S. 17). Diese Annahme wird durch\ndie auf UA S. 7 getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.\nDanach streichelte der Angeklagte das Kind an dessen unbekleidetem Unterkörper, wobei er im Scheidenbereich manipulierte, um sich sexuell zu stimulieren oder sexuelle Befrie-\n\ndigung zu finden.\"\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß S 354 Abs. 1 StPO im Fall II 1 auf\ndie in § 178 Abs. 1 StGB bestimmte gesetzliche Mindeststrafe\nvon einem Jahr erkannt.\n\nAngesichts der Erwägungen, mit denen das Gericht in allen sechs Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falls\ni.8.v. 8 178 Abs. 2 StGB verneint hat, kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter bei Wegfall des irrtümlich angenommenen Strafschärfungsgrundes im Fall II 1 zur Annahme\neines minder schweren Falls gelangt wäre. Denn der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die auch im\nFall II 1 gegebene Vorgehensweise des Angeklagten abge-\n\nstellt, \"der den geschädigten Mädchen maskiert und mit einem\nMesser bewaffnet in besonders bedrohlicher Weise gegenüber-\n\ngetreten ist.\"\n\nDurch die Herabsetzung der im Fall II 1 verhängten\nEinzelstrafe um vier Monate wird der Gesamtstrafenausspruch\n\nnicht berührt.\n\nIm Hinblick auf die verbliebene Summe der Einzelfreiheitsstrafen von (nunmehr noch) 93 Monaten und der die Höhe\nder Gesamtfreiheitsstrafe bestimmenden Erwägungen ist auszuschließen, daß das Landgericht eine noch niedrigere als die\nerkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-11/1-str-365-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-11/1-str-365-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.726149+00:00"}}