{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-11_1_StR_285_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-11","aktenzeichen":"1 StR 285/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 285/96\n\nMann hie\n\nvom\n\n11. Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArap S | aus SCHE. seporen an\n\n1961 in CD (Türkei),\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n16. Oktober 1995, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3, Die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n4. Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft\nwird die Sache an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt und Führens einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu\neiner Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die\nVollstreckung des nach Anrechnung der Untersuchungshaft\nverbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\n\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Verurteilung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus,\ndaß der Erwerb der Waffe durch den Beschwerdeführer und die\nhiermit verbundene Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\nsie bis zur Abwehr der Angriffshandlung des Mitangeklagten\nDuygu durch Notwehr bzw. Nothilfe gem. S 32 StGB gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH StV 1991, 63).\n\n2. Das Landgericht hat jedoch den anschließenden Einsatz des Revolvers gegen den Zeugen I] als einen strafbaren Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet, dabei allerdings verkannt, daß hier wegen § 4 Abs. 4 WaffG nicht tateinheitlich auch das Führen einer Waffe gem. § 53 Abs. 1\nziff. 3a b WaffG, sondern allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie gem. § 53 Abs. 1 ziff. 3a a in Tateinheit mit § 53 Abs. 1 Ziff. 7a WaffG als Strafnormen in Be-\n\ntracht kommen.\n\n3, Unabhängig von der insoweit unzutreffenden Bewertung\nhält der Schuldspruch aber auch inhaltlich der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen muß zu Gunsten des Angeklagten\nunterstellt werden, daß 7] und seine Begleiter das Lokal\naufgesucht hatten, um erpresserische Forderungen an den An-\n\ngeklagten zu stellen. Zwischen ID und dem Angeklagten kam\nes zu einem lauten verbalen Streit, der bis zum Erscheinen\ndes bewaffneten Mitangeklagten vB andauerte. Auch insoweit muß nach den Feststellungen davon ausgegangen werden,\ndaß es bei diesem Streit um Schutzgelderpressung ging. Die\nForderung an einen Gastwirt, Schutzgeld zu zahlen, ist als\nErpressungsversuch gem. §§ 253, 22 StGB zu werten. Damit lag\nein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Vermögen\nund die Willensfreiheit des Angeklagten vor. Zugleich war\nauch ein Hausfriedensbruch gegeben, denn I ] konnte nicht\ndamit rechnen, daß sein Lokalbesuch zum Zwecke der Schut2zgelderpressung vom generellen Willen des Angeklagten, Gäste\naufzunehmen, gedeckt war.\n\nDie Drohung des Angeklagten mit der Waffe, um I und\nseine Begleiter aus der Gaststätte zu weisen, war ein geeignetes Mittel, um Erpressungsversuch und Hausfriedensbruch zu\nbeenden (zur Notwehr gegen Erpressung vgl. Haug MDR 1964,\n564).\n\nDaß dem Angeklagten zur Tatzeit mildere und in gleicher\nWeise geeignete Mittel zu Gebote gestanden hätten, ist nicht\nersichtlich.\n\nWar somit die Bedrohung des Zeugen 18 mit der Waffe\ndurch Notwehr gerechtfertigt, so gilt dies auch für den\nhiermit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Verstoß gegen\ndas Waffengesetz (BGH NStZ 1981, 299; 1986, 357; StV 1991,\n63).\n\n4. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht konnte deshalb abschließend entscheiden; der Angeklagte war auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts\nfreizusprechen.\n\nDa die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe\ndarstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht\nzurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.\n\nMaul\n\nSchomburg\n\nRichter am BGH\nDr. Granderath\nist im Urlaub\nund kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nRichter am BGH\nDr. Brüning\nist im Urlaub\nund kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul\n\nGerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-11/1-str-285-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-11/1-str-285-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.708234+00:00"}}