{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-09_1_StR_728_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"1 StR 728/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 728/95\n\nPyanbey\n\nvom\n\n9. Juli 1996\nin der Strafsäche\n\ngegen\n\nCevat Y m aus HB. seboren am iD\n1966 in EB (Türkei). |\n\nRamazan x d zu: DEE. geboren an\nGEBE 1952 in ag (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n16. Mai 1995, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen haben zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die vom Angeklagten Yo erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenso erfolglos wie die von beiden Angeklagten\nerhobene Sachrüge hinsichtlich des Schuldspruchs. Insoweit\nnimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Anträgen vom 13. Mai 1996 Bezug.\n\n2. Die Strafaussprüche können dagegen . keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren\nFalles i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon allein\ndas Vorliegen eines \"vertypten\" Milderungsgrundes, worunter\nauch Beihilfe fällt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Dies ist zunächst zu prüfen. Könnte ein\nminder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten\nMilderungsgrundes nicht angenommen werden, so ist für eine\nerneute Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles kein Raum (vgl. BGHR StGB vor $S 1 minder schwerer Fall,\nStrafrahmenwahl 1, 2, 3, Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 50\nRdn. 2 m. w. Nachw.).\n\nDessen war sich die Strafkammer nicht bewußt. Dies belegen ihre Ausführungen hinsichtlich des Angeklagten\nKizilirmak, wonach die festgestellten strafschärfenden Umstände \"der Annahme eines minder schweren Falles und damit\neiner doppelten Milderung des Strafrahmens\" entgegenstehen.\n\nDerartige Ausführungen sind zwar in den Strafzumes-Sungserwägungen hinsichtlich des Angeklagten vB nicht\nausdrücklich enthalten, angesichts der Ausführungen hin-\n\nsichtlich des Angeklagten x ist aber zu besorgen,\ndaß die Strafkammer auch bei ihm denselben unzutreffenden\n\nAusgangspunkt zugrundegelegt hat.\n\nAngesichts der bei den Angeklagten festgestellten nicht\nunerheblichen Strafmilderungsgründen kann der Senat nicht\nvöllig ausschließen, daß die Strafkammer bei einem\nzutreffenden Ausgangspunkt zu einem für die Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\nMaul Brüning Wahl\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-09/1-str-728-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-09/1-str-728-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.502898+00:00"}}