{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-09_1_StR_728_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"1 StR 728/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 728/95\n\nRyan Burg vom\n\n9. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHassan KB aus TER (Türkei), geboren am\nGEBE 1357 in AB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n16. März 1995, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist\n(angewandte Strafvorschriften: s 29a\nAbs. 1 Ziffer 2 BtMG, S$S 27 StGB);\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Dem Urteil liegt hinsichtlich des Angeklagten im\nwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer gesondert verfolgte Turan sollte im Auftrag des Ishan B@EED. der Mitinhaber einer Spedition in TB (Türkei) ist, nahezu 56 kg Heroin, die in einem Lkw in einer Ladung von Haselnüssen versteckt waren, zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs transportieren. 44 kg waren für Abnehmer in den Niederlanden bestimmt; das übrige Heroin sollte\nzu dem in Hagen wohnhaften Sohn des Ishan BP, Mustafa\nBEER. sebracht werden, der es weiterverteilen solite.\n\nBei einer zollrechtlichen Überprüfung wurde das Heroin\nin Regensburg entdeckt und sichergestellt. Um auch die Hintermänner des Geschäfts ergreifen zu können, vereinbarten\ndie Ermittlungsbehörden mit TB. daß er entsprechend seinem ihm von Ishan BG erteilten Auftrag (unter polizeilicher Überwachung) mit Mustafa BD in Kontakt treten sollte. Im Verlauf des weiteren, von der Strafkammer detailiert\ngeschilderten Geschehens entstand aus der Sicht des Ishan\n\nBD. der ständig mit seinem Sohn und dessen Helfern in\ntelefonischem Kontakt stand, der Eindruck, \"daß der Lkw und\ndessen Fahrer verschwunden seien\". Auf Aufforderung des\nIshan Bein erklärte sich der von ihm über die Art der Ladung informierte Angeklagte, der bei der Spedition beschäftigt war, bis dahin aber von dem gesamten Vorgang keine\nKenntnis gehabt hätte, dazu bereit \"nach Deutschland zu reisen, um den Lkw und den Fahrer zu suchen, für die Übergabe\ndes Rauschgifts an die Endabnehmer zu sorgen und den Fahrer\nzu bestrafen\". Bei seiner Einreise wurde er am Flughafen\n\nfestgenommen.\n\nDaß dem Angeklagten eine Belohnung versprochen worden\nsei, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Vielmehr erklärte sich der Angeklagte \"zur Hilfe bereit, da er als Arbeitnehmer der ... Spedition von dieser entlohnt wurde\". Auf\nder Grundlage dieser Feststellungen ist die Strafkammer \"davon überzeugt, daß es dem Angeklagten ... auch darum ging,\nseinen Arbeitsplatz bei der ... Spedition zu sichern\". Hierin sah die Strafkammer das eigennützige Verhalten des Angeklagten.\n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\nTäterschaftliches Handeltreiben erfordert Eigennutz\n(st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Körner BtMG 4. Aufl. S 29\nRdn. 207). Daß der Angeklagte sich eine Belohnung erhofft\nhätte, war nicht festzustellen. Er handelte vielmehr, weil\ner als Arbeitnehmer von der Spedition entlohnt wurde. Diese\nFeststellung trägt die Annahme nicht, daß er auch handelte,\num seinen Arbeitsplatz zu sichern. Zwar ist der Tatrichter\n\nin der Beweiswürdigung frei (S 261 StPO). Seine Überzeugung\nmuß aber eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Feststellungen müssen auch dann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus äußeren\nUmständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und dürfen\nsich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht\nmehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, Verdacht begründen (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Hürxthal in KK\n\n3. Aufl. § 261 Rdn. 45).\n\nDiesen Anforderungen wird die Annahme, der Angeklagte\nhabe allein deshalb auch zur Sicherung seines Arbeitsplatzes\ngehandelt, weil er als Arbeitnehmer von der Spedition entlohnt wird, nicht gedeckt. Darüber hinausgehende Tatsachen,\nan die diese Annahme anknüpfen könnte, sind nicht festgestellt.\n\nDer Senat kann auch ausschließen, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Wie die Strafkammer\nim Zusammenhang mit der Verbescheidung eines auf die Vernehmung des Ishan BD und anderer ebenfalls in der Türkei\naufhältlicher, in die Tat verwickelter Angehöriger der Spedition selbst ausführt, sind Aussagen dieser Zeugen nicht zu\n\nerwarten.\n\nDa Eigennutz bisher nicht festgestellt ist und auch\nnicht mehr festzustellen ist, kann offen bleiben, ob gegebenenfalls das Verhalten des Angeklagten schon vollendetes\noder versuchtes eigenes Handeltreiben darstellen würde.\n\n3. Die Zusage des Angeklagten an Ishan BED» den Lkw\nzu suchen und für die Auslieferung des Rauschgifts zu sorgen, stellt aber jedenfalls Beihilfe zu dessen Handeltreiben\ndar. Die Tatsache, daß dieser dem Angeklagten eine bestimmte\nAufgabe im Rahmen des Tatplanes übertragen hat, belegt, daß\ner glaubte, die Tat mit Hilfe des Angeklagten besser durchführen zu können, als ohne ihn. Daß der Angeklagte sich dessen nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewußt war,\nläßt der Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres erkennen. Unter diesen Umständen ist die Zusage, den geplanten\nGehilfenbeitrag zu leisten, eine Beihilfehandlung (BGHR StGB\n5 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8). Der Annahme von Beihilfe steht\nnicht entgegen, daß bei Ishan BB zum Zeitpunkt der Zusage durch sein. vorangegangenes Verhalten bereits vollendetes\nHandeltreiben vorlag. Beihilfe kann bis zur Beendigung einer\nTat geleistet werden (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Cramer\nin Schönke/Schröder StGB 24 Aufl. S 27 Rdn. 17). Die Tat des\nIshan BB war aber nicht beendet, weil das Rauschgift\nnoch nicht zu den vorgesehenen Abnehmern gelangt war.\nSchließlich steht der Annahme von Beihilfe auch nicht entgegen, daß die Betäubungsmittei zum Zeitpunkt der Tat bereits\npolizeilich sichergestellt waren (BGH NJW 1994, 2162).\n\n4. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden\nHinweis anders und erfolgversprechender als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\n5, Die Strafe muß auf der Grundlage des geänderten\nSchuldspruchs neu festgesetzt werden.\n\nMaul Brüning Wahl\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-09/1-str-728-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-09/1-str-728-95-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.523160+00:00"}}