{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-07-09_1_StR_338_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"1 StR 338/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 338/96\n\nhk'ke vom\n\n9. Juli 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf ri ED (ED. geboren an mm\n\n1967 in\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Juli 1996 - zu II. einstimmig - beschlossen:\n\nI. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. November 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe\nvom 13. März 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstands-\n\nlos.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitteils\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nGründe:\n(zu II.)\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe verurteilt; Opfer\nder Tat war die Ehefrau des Angeklagten.\n\nSeine auf die - zum Schuldspruch nicht näher ausgeführte - Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.\n\nEbenso wie der Schuldspruch ist auch der Strafausspruch\n\nrechtsfehlerfrei.\n\n1. Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin,\ndaß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der\nPrüfung von S 226 Abs. 2 StGB gegebenenfalls auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn i.S.d. § 213 1. Alt. StGB\nberücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1, 2, 3 jew. m.w.Nachw.).\n\nEs stellt hier jedoch keinen Rechtsfehler dar, daß das\nLandgericht diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert\nhat.\n\na) Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nähere Umstände des der Tat vorangehenden Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau konnten nicht festgestellt wer-\n\nden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf es\ndem Angeklagten allerdings nicht zum Nachteil gereichen,\ndaß er wegen solch zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht\nin der Lage ist, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen Fällen von\nder für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen,\ndie nach den Umständen des Falles in Betracht kommt (BGHR\nStGB § 213 Beweiswürdigung 1 m.w.Nachw.).\n\nb) Vorliegend konnte das Landgericht jedoch konkrete\nFeststellungen zum Verlauf der Ehe bis zur Tat treffen. Danach gab es nach harmonischem Beginn später Streitigkeiten.\nDie Gründe hierfür hingen einerseits mit der Erziehung und\nVersorgung des \"innig geliebten Kindes\" und vor allem damit\nzusammen, daß das spätere Tatopfer es \"gerne gesehen hätte,\nwenn sich der Angeklagte intensiver um eine Arbeitsstelle\nbemüht hätte\", und sich über die \"fortschreitende Aufzehrung des Sparguthabens ... Sorge machte\". Auch zum Ablauf\nder Streitigkeiten konnten Feststellungen getroffen werden.\nSo hat der Angeklagte der Geschädigten einmal deutlich\nsichtbare Würgemale am Hals zugefügt. Demgegenüber sind\nkeine Feststellungen getroffen, wonach die Geschädigte den\nAngeklagten jemals angegriffen oder beleidigt hätte. So\nverließ sie vielmehr, nachdem sie gewürgt worden war, \"völlig aufgelöst und weinend fluchtartig die eheliche Wohnung\", kehrte aber nach kurzer Zeit zurück, obwohl der Angeklagte zwischenzeitlich keine Gesprächsbereitschaft gezeigt hatte. Hinsichtlich eines Streits über die Themen Arbeit und Geld ist festgestellt, daß die Geschädigte den Angeklagten \"während der Streitigkeiten ... bat ..., sich um\neine Arbeitsstelle zu bemühen\", Nachdem sie zwischenzeitlich eine Trennung vom Angeklagten erwogen und mit Angehörigen darüber gesprochen hatte, gleichwohl dann aber doch\nzurückkehrte, \"bat sie ihre Mutter, gegenüber dem Angeklagten nichts zu erwähnen\".\n\nc) In ihrer Gesamtschau legen all diese Umstände die\nAnnahme nahe, daß die Geschädigte sich gegenüber dem Angeklagten - anders als dieser ihr gegenüber - nicht aggressiv, sondern ängstlich, besorgt und eher zurückweichend\n\nverhalten hat. Auch wenn Inhalt und Ablauf der der Tat unmittelbar vorangehenden Auseinandersetzung, bei der die Geschädigte dem Angeklagten ihre Trennungsabsicht letztlich\ndoch eröffnete, nicht im einzelnen festgestellt werden\nkonnten, legen die genannten Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes die Annahme nicht nahe,\ndaß die Geschädigte in grundlegender Veränderung ihres gesamten festgestellten bisherigen Verhaltens nunmehr den Angeklagten in schwerwiegender Weise beleidigt und dadurch\nzum Zorne gereizt haben könnte.\n\nd) Insoweit unterscheidet sich der Fall wesentlich von\nden Sachverhalten der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision (Schriftsätze vom 11. März\nund 24. Juni 1996) beruft (Beschluß vom 29. Oktober 1974 -\n2 StR 473/74 - \"nicht auszuschließen, daß <das Opfer den\nTäter> in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt hat\" <insoweit bei Dallinger in MDR 1975, 176 nicht mitgeteilt?;\nBeschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR 186/81 - \"öfter aus ungeklärtem Anlaß Streit\"; Urteil vom 12. Februar 1991 -\n\n5 StR 590/90 - in den Tagen vor der Tat lautstarke Streitigkeiten \"aufgrund von Eifersucht (des späteren Opfers?\nüber die Anwesenheit des Angeklagten im Haus\").\n\ne) Da hier die Möglichkeit einer Provokation i.S.d.\ns 213 1. Alt. StGB nach den konkreten Umständen fernliegend\nwar, war die Strafkammer auch nicht aus Rechtsgründen gehalten, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit einer\nsolchen - theoretisch gleichwohl nicht undenkbaren - Möglichkeit auseinanderzusetzen (st. Rspr., vgl. die Nachw.\nbei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 13).\n\n2. Vergeblich wendet sich die Revisision auch dagegen,\ndaß die Strafkammer einen Teil des Nachtatverhaltens des\nAngeklagten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat.\n\nDer Angeklagte hätte zunächst bei Angehörigen und\nFreunden nach seiner Frau \"gesucht\". Dies hat die Strafkammer nicht zu seinen Lasten gewertet, wohl aber, daß er in\nder Nacht die Leiche auf die Bahngleise gelegt hat, um einen Unfall oder einen Selbstmord vorzutäuschen. Sie wurde\nvon einem mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h fahrenden Güterzug überfahren und in viele Teile zerstückelt.\nDurch das Überfahren der Leiche wurde im Ergebnis die\nBremsleistungsfähigkeit des Zuges technisch beeinträchtigt,\nweshalb der Zugführer eine Notbremsung vornahn.\n\na) Es kann dahinstehen, ob sich der Angeklagte durch\ndieses Verhalten - zumindest in der Form des Versuchs -\neines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in einem\nschweren Fall (§ 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2\nStGB) schuldig gemacht hat (zur Gefährdung eines nur 30\nkm/h fahrenden Güterzugs durch eine Notbremsung vgl. OLG\nCelle DAR 1961, 313).\n\nWäre dies der Fall, könnte schon dieser Gesichtspunkt\nfür die Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung des Nachtatverhaltens des Angeklagten sprechen, da der\nGedanke einer sich nicht strafschärfend auswirkenden\nSelbstbegünstigung nicht mehr tragfähig ist, wenn hierdurch\nweitere strafbewehrte Gebote verletzt werden (vgl. Gribbohm\nin LK 11. Aufl. S 46 Rdn. 188). Wie der Bundesgerichtshof\nbereits ausgesprochen hat, bringt \"das Gesetz dem Bestreben\n\neines Straffälligen, die Strafverfolgung gegen ihn zu vereiteln, nur begrenztes Verständnis entgegen\" (BGHSt 17,\n236, 237).\n\nEiner abschließenden Beurteilung der von der Strafkammer nicht angesprochenen Frage des gefährlichen Eingriffs\nin den Bahnverkehr bedarf es aber nicht, da auch die von\nihr in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung rechtlicher\nÜberprüfung standhält.\n\nb) Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung)\nder Strafverfolgung zu entziehen, ist \"als solcher\" (BGH\nStV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st.\nRspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 16. Januar 1996 -\n\n1 StR 660/95 - m.w.Nachw.). Anders ist es, wenn der Täter\ndadurch neues Unrecht schafft (vgl. oben 2 a) oder er mit\nseinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. Eine scharfe Abgrenzung zwischen\ndiesen Verhaltensweisen, zu deren Differenzierung häufig\ndie Ausdrücke \"einfache Spurenbeseitigung\" und \"qualifizierte Spurenbeseitigung\" verwendet werden, ist nicht immer\nmöglich (vgl. insgesamt Gribbohm aaO Rdn. 188 ff.). Insbesondere kann die Abgrenzung nicht ohne weiteres anhand des\näußeren Geschehens vorgenommen werden (vgl. auch BGH NStZ\n1981, 300 zu $S 168 StGB). Im Einzelfall hat der Tatrichter\ninsoweit einen Beurteilungsspielraum, in den das Revisionsgericht dann nicht eingreifen kann, wenn - auf der Grundlage nicht zu beanstandender Feststellungen - ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrundegelegt ist (vgl. BGH StV\n1995, 633, 634 m.w.Nachw. zu der vergleichbaren Frage der\nBewertung von Prozeßverhalten).\n\nc) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der\nStrafkammer gerecht.\n\nIhr Hinweis, das Verhalten des Angeklagten sei eine\nüber bloße Spurenbeseitigung weit hinausgehende schimpfliche Behandlung der Leiche und offenbare eine rohe Gesinnung, belegt, daß sie die genannten, über eine - auch kaltblütig und energisch durchgeführte - \"einfache Spurenbeseitigung\" hinausgehenden subjektiven Umstände beim Angeklagten deshalb als gegeben ansieht, weil er gerade diese Form\nder Spurenbeseitigung gewählt hat. Dies ist eine mögliche\nund daher vom Revisionsgericht nicht zu beanstandende Würdigung des festgestellten Sachverhalts.\n\nDie Strafkammer hat bei der Bewertung des Nachtatverhaltens auch keinen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt. Sie hat nicht strafschärfend berücksichtigt, daß der\nAngeklagte nach der Tat als \"besorgter Ehemann\" nach seiner\nFrau gesucht hat. Dies zeigt, daß die Strafkammer nicht undifferenziert schon allein den Versuch, von der eigenen Tä-.\nterschaft abzulenken, als strafschärfend ansieht.\n\n3. Die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung gemäß S 21\nStGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer ist nach sachverständiger Beratung zu\nder Überzeugung gelangt, beim Angeklagten seien Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine i.S.d. § 21\nStGB bedeutsame sonstige Persönlichkeitsstörung \"auch nicht\nansatzweise\" zu erkennen. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der, wie dargelegt, vor der Beseitigung der Lei-\n\nche bei Angehörigen und Nachbarn \"als besorgter ... Ehe-\n\nmann\" nach dem Opfer gesucht hatte, spräche gegen die Annahme, beim Angeklagten hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen.\n\nMit ihrem Hinweis, daß zwischen der Tat und den Verschleierungsbemühungen des Angeklagten einige Stunden gelegen haben, weshalb ein i.S.d. S 21 StGB relevanter Affekt\nzur Tatzeit gleichwohl vorgelegen haben könne, beanstandet\ndie Revision im Ergebnis lediglich die unterbliebene Erörterung einer im Hinblick auf die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten und zu seinem Nachtatverhalten\nfernliegenden theoretischen Möglichkeit (vgl. oben 1 e).\n\n4. Auch im übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-09/1-str-338-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-07-09/1-str-338-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.480545+00:00"}}