{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-06-18_1_StR_281_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-06-18","aktenzeichen":"1 StR 281/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"KT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR_281/96\nSE une IT vom\n\n18. Juni 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMahmut TB aus ug. seboren an GE 15:\nin NED (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Juni 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Schweinfurt vom 24. Januar 1996 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Es mag dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen noch\nmit der gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Klarheit die Behauptung zu entnehmen ist, daß\nhinsichtlich des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers \"Mario\" die gemäß S 110 b Abs. 2 StPO erforderliche richterliche Entscheidung nicht ergangen\nsei. Jedenfalls scheitert die Rüge daran, daß weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich ist, daß in der\nHauptverhandlung der Verwertung der Aussagen des\ndort vernommenen Zeugen \"Mario\" widersprochen worden sei (vgl. BGHSt 38, 214, 215; 39, 349, 352; BGH\nStv 1996, 187, 189).\n\n2. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer\nmehrfach ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte \"bis dahin unbescholten war und ... sich\n\nnicht von sich aus zur Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften angeboten hat\", sondern \"mit Versprechungen ... zu der Tat verlockt wurde\".\n\nWenn die Strafkammer nicht zuletzt im Hinblick auf\nden von ihr hervorgehobenen Umstand, daß der Angeklagte, nachdem ihm eröffnet worden war, daß die\nLieferung von Rauschgift nicht mehr erwartet werde,\nvon sich aus das Heroin von Hannover nach Süddeutschland verbracht hat, um den Verkauf doch noch\ndurchzuführen, gleichwohl einen minder schweren\nFall 1.5S.d. 5 29 a Abs. 2 BtMG nicht angenommen\nhat, liegt dies noch innerhalb des tatrichterlichen\nBeurteilungsspielrauns.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nMaul\n\nUlsamer Granderath\n\nWahl Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-18/1-str-281-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-18/1-str-281-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:09.005022+00:00"}}