{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-06-12_1_StR_322_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-06-12","aktenzeichen":"1 StR 322/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 322/96\n\nHanks. vom\n\n12. Juni 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael HEHE . geboren am GUEEEEE 1971 in\nHu.\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nni;\nHER\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\n4\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 1996 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Doch\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat 'bei der konkreten Strafzumessung ... zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er mehrfach, jedoch nicht erheblich, vorwiegend nach Jugendrecht,\n\naber insbesondere auch einschlägig wegen Eigentumsdelikten\nvorbestraft ist' (UA S. 14). Damit bezieht es sich auf eine Verurteilung wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu\nKurzarrest von fünf Tagen und Erteilung einer Weisung, eine weitere Verurteilung wegen mehrerer Verkehrsdelikte zu\neiner Verwarnung und einer Arbeitsauflage sowie einen\nStrafbefehl wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM (UA S. 4 ff.). Die beiden Verurteilungen nach Jugendrecht, darunter die wegen Eigentumsdelikte einschlägige, durfte es Jedoch nicht mehr verwerten,\nweil sie nur eine Erziehungsmaßregel und Zuchtmittel betrafen, also im Erziehungsregister eingetragen waren (§ 60\nAbs. 1 Nr. 2 BZRG). Da der am 22. November 1971 geborene\nAngeklagte am 22. November 1995, also vor dem Urteil, das\n24. Lebensjahr vollendet hatte, waren diese Eintragungen\naus dem Erziehungsregister zu entfernen (§ 63 Abs. 1\nBZRG) ; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 63\nAbs. 2 BZRG liegen nicht vor, weil die einzige weitere\nVerurteilung nur eine Geldstrafe betrifft. Die beiden Verurteilungen nach Jugendrecht durften deshalb nicht mehr zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt werden (S 63 Abs. 1\nund 4, § 51 Abs. 1 BZRG, BGH-Strafverteidiger 1984, 22;\nBGH, Beschl. vom 6. Juli 1995 - 1 StR 312/95 -). Das hat\ndas Landgericht jedoch ausdrücklich getan, und zwar sowohl\nunter dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei, obwohl es nur die Geldstrafe wegen Betruges\n\nhätte berücksichtigen dürfen, als auch durch die Betonung\neinschlägiger Bestrafung für Eigentumsdelikte. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.\"\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-12/1-str-322-96","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-12/1-str-322-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.961003+00:00"}}