{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-06-11_1_StR_300_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-06-11","aktenzeichen":"1 StR 300/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RN\nICK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 300/96\n\nolelbeo vom\n\n11. Juni 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNecati DEE aus teil. senoren auge 194:\nin IB (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\n}\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heidelberg vom\n25. Januar 1996 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. In diesem Umfang\nhat sein Rechtsmittel Erfolg.\n\nZur Aufhebung des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder\nschweren Fall des Totschlags in der 1. Alternative des § 213\nStGB verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht hat die tatauslösende Äußerung der Getöteten, sie wolle sich mit ihrem Liebhaber treffen, sie betrüge ihn - den Angeklagten - schon seit längerer Zeit mit\nihrem Liebhaber und lüge ihn seit Jahren an, zwar als Kränkung, nicht jedoch als schwere Beleidigung angesehen. Das\ngeringe Gewicht der Beleidigung hat die Kammer damit begründet, es sei nicht zu schweren neuen, bis dahin nie ausgesprochenen Beleidigungen dem Angeklagten gegenüber gekommen,\nes fehlten beleidigende Äußerungen, die den Angeklagten unerwartet getroffen hätten (UA S. 115/116). Das Schwurgericht\nist daher zu der Überzeugung gekommen, daß \"unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der konkret ausgesprochenen Äußerungen, die allenfalls als einfache Beleidigungen aufzufassen waren, diese und eine darauf gegründete\nmilde Bestrafung der Vernichtung eines menschlichen Lebens\nzueinander in einem krassen Mißverhältnis gestanden hätten'\n(UA S. 116). Dabei hat die Kammer nicht bedacht, daß es für\ndie Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB nicht allein\nauf die Vorgänge ankommt, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben. Notwendig ist vielmehr eine Ganzheitsbetrachtung, die die in\nder Vergangenheit liegenden Vorgänge als mitwirkende Ursachen einschließt. Deshalb können die Voraussetzungen des\n§ 213 StGB auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten\ndes Tatopfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung war, dennoch aber den Tä-\n\nter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil\nes nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch\nder Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1979, 456;\nBGH StV 1991, 105).\n\nDie Feststellungen ergeben deutliche Anhaltspunkte dafür, daß es sich hier so verhalten hat. Außer Frage steht,\ndaß die Getötete den Angeklagten in den Monaten vor der Tat\nbei zahlreichen Gelegenheiten aufs schwerste gekränkt und\ngedemütigt hatte. Dies gilt vor allem auch für den Vorfall\nam 6. Juli 1995, bei dem es die Getötete - was das Landgericht für möglich hält (UA S. 85) - darauf angelegt hatte,\nden Angeklagten spüren zu lassen, daß sie kurz vorher Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt hatte. All\ndiese schweren Kränkungen hatte der Angeklagte in sich '\"hineingefressen', ohne gegen sie aufzubegehren. Die Äußerung\nder Getöteten kurz vor der Tat war dann, wie der Sachverständige Dr. MD ausgeführt hat (UA S. 111), der Tropfen, der den randvoll gefüllten Eimer zum Überlaufen brachte. Es liegt daher sehr nahe, daß eine Gesamtbetrachtung,\nhätte das Landgericht sie vorgenommen, zu dem Ergebnis geführt hätte, die vorangegangenen schweren Demütigungen würden der tatauslösenden Kränkung ein Gewicht verleihen, das\ndie Anwendung der 1. Alternative des S 213 StGB rechtfertige...\"\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der Entscheidung, ob die Voraussetzungen der ersten Alternative des\n§ 213 StGB vorliegen, wird der neue Tatrichter zu erörtern\nhaben, ob der Angeklagte durch eigene Schuld zu der Tatsituation beigetragen hat.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-11/1-str-300-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-11/1-str-300-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.905305+00:00"}}