{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1996-06-11_1_StR_213_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-06-11","aktenzeichen":"1 StR 213/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS-\n\n1 StR 213/96\n\nlee] Pen-z vom\n\n11. Juni 1996 .\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nf\n\nvol\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n11. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten WEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n17. Januar 1996, soweit es sie und die\n\nAngeklagten Nadja MED. EEE uns va\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision der Angeklagten\nWEB, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Michel Jean-Paul\n\" Wegen celäfälschung und die übrigen Angeklagten\nwegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten WW hat mit der Sachrüge Erfolg; die Urteilsaufhebung war gemäß S 357 StPO auf\ndie übrigen wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilten\nAngeklagten zu erstrecken.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nMichel Jean-Paul MED ser Angeklagten wg einen falschen 100-US-Dollar-Schein gezeigt und ihr vorgeschlagen,\nmit solchen Scheinen ein Geschäft zu machen, wobei von einer\nGrößenordnung von mindestens 2 Millionen in solchen gefälschten Scheinen die Rede war. Die Angeklagte war bereit,\nhierbei als Vermittlerin mitzuwirken.\n\nIm weiteren Verlauf des von der Strafkammer detailliert\ngeschilderten Geschehens kam es zu einem Treffen in der Wohnung des Angeklagten “BD. an dem dieser, dessen Ehefrau,\ndie Angeklagte Nadja Mn. sowie die Angeklagte veii>\nund die Angeklagten OB und mag - die sich auf Aufforderung der Angeklagten vD bereit erklärt hatten, als\nKurier und Fahrer an dem Geschäft mitzuwirken - teilnahmen.\nHierbei wurden weitere Einzelheiten des Geschäfts besprochen. Während dieses Gesprächs kamen zwei nicht identifizierte Personen in die Wohnung und überbrachten 2.656.700\nUS-Dollar in falschen 100-Dollar-Scheinen. Im Anschluß daran\nfuhren alle fünf Angeklagte in ein Hotel in der Nähe von\nUlm, wo die Übergabe an einen vermeintlichen Kaufinteressenten, zu dem die Angeklagte vB zwischenzeitlich Kontakt\nhergestellt hatte, erfolgen sollte. Die Angeklagte vB\nübergab dem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es\nsich in Wahrheit um einen Verdeckten Ermittler handelte, zunächst einen falschen Schein; bevor es zur Übergabe des übrigen Falschgeldes kam, wurden alle Angeklagten festgenommen,\n\n2. Diese Feststellungen tragen hinsichtlich des Haupttäters Michel Jean-Paul MED den Schuldspruch wegen Geldfälschung.\n\nEr hat sich falsches Geld in der Absicht verschafft,\ndieses als echt in den Verkehr zu bringen (S 146 Abs. 1\nNr. 2 StGB), und er hat versucht, es entsprechend in Verkehr\nzu bringen (5 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand des\nSs 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB war allerdings für sich genommen\nnoch nicht vollendet. Der größte Teil des Falschgeldes war\nohnehin noch nicht weitergegeben worden; im übrigen stellt\naber auch die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger,\nbei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Versuch der Geldfälschung dar (BGHSt 34, 108, 109). Jedoch bildet der Versuch, Falschgeld als echt in den Verkehr zu bringen, mit einer vorangegangenen Beschaffungshandlung ein einheitliches\nVerbrechen der vollendeten Geldfälschung (BGH aaO).\n\n3, Beihilfe zu einer solchen Tat setzt aber dementsprechend voraus, daß sich die Beihilfe nicht nur auf den Versuch des Inverkehrbringens, sondern auch auf die vorangegangene Beschaffungshandlung bezieht. Bezieht sich die Beihilfe\ndagegen nur auf das versuchte Inverkehrbringen des Falschgeldes, ohne daß zuvor auch zur Beschaffung des Falschgeldes\nBeihilfe geleistet worden wäre, so liegt nur Beihilfe zu\nversuchter Geldfälschung vor.\n\n4. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben\nnicht mit der gebotenen Klarheit, daß die Angeklagte win\ndem Haupttäter ED auch bei der Beschaffung des Falschgeldes Beihilfe geleistet hätte.\n\nBereits beim ersten Treffen zeigte ihr der Haupttäter\nMOB einen falschen 100-US-Dollar-Schein. Dies könnte dafür sprechen, daß er sich das Falschgeld zu diesem Zeitpunkt\nbereits beschafft hatte. Dagegen könnte sprechen, daß das\nFalschgeld erst kurz vor dem Transport von Unbekannten in\ndie Wohnung MB sebracht wurde, wenngleich auf der\nGrundlage der hierzu getroffenen Feststellungen auch nicht\nvöllig ausgeschlossen ist, daß sich das Falschgeld gleichwohl schon zuvor im Herrschaftsbereich |] befunden\nhatte.\n\nUnter diesen Umständen tragen die Urteilsgründe die\nAnnahme einer Beihilfe auch zum Verschaffen des Falschgeldes\nnicht, zumal auch Feststellungen, die gegebenenfalls eine\nBeihilfehandlung hierzu in gebotenem Umfang konkretisieren\nkönnten, ebenso fehlen wie Feststellungen zum entsprechenden\nVorsatz der Angeklagten.\n\n5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des\nUrteils hinsichtlich der Angeklagten wgB. ohne daß es\nauf die noch erhobene Verfahrensrüge ankäme.\n\n6. Gemäß S 357 StPO war die Urteilsaufhebung auch auf\ndie übrigen wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilten\nAngeklagten zu erstrecken. Auch insoweit fehlen bezüglich\neiner Beihilfe zum Verschaffen des Falschgeldes in gleicher\n\nWeise die erforderlichen Feststellungen wie hinsichtlich der\nAngeklagten vo. Diese Feststellungen sind auch nicht\ndeshalb entbehrlich, weil die Strafkammer hinsichtlich dieser Angeklagten von § 267 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht hat.\nAuch bei einem abgekürzten Urteil sind die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten\nTat gefunden werden (S 267 Abs. 4 Satz 1 StPO). Fehlen aber\nderartige Feststellungen, die für das Revisionsgericht zur\nÜberprüfung der rechtlichen Richtigkeit des Urteils unerläßlich sind, in gleicher Weise bezüglich eines Revidenten und\neines Nichtrevidenten, so liegt eine im Sinne des S 357 StPO\ngleichartige Gesetzesverletzung vor (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. S 357 Rdn. 14 m.w.Nachw.).\n\nRichter am BGH Dr. Ulsamer\nist beurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\nRichter am BGH Schomburg\nist erkrankt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nWahl Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-11/1-str-213-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-06-11/1-str-213-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:08.883984+00:00"}}